Grenze Buchführung von RW ab
Rw nicht identisch mit Buchführung nur Teilbereiche
Rw alle Rechenwerke betriebliche Prozesse Abläufe zahlenmäßig erfassen, auswerten, steuern überwachen
Buchführung Aufgaben Geschäftsvorfälle erfassen Zahlenwerte aufzubereiten
Wertunter Grenze
Unternehmen Niedrigern Gewinn erziehlen, Pflicht Bestandteile der Herstellkosten nach 255 aktivieren
Nur Notwendige Kostenbestandteile zu aktivieren erreiche WUB andere Kosten nicht aktivere müssen in GuV Rechnung Aufwand
Wenn viele Bestandteile aktivieren können nicht Aufwand in GuV und damit nicht Jahresabschluss reduzieren
Wertober Grenze
Hoher Gewinn erzielt werden sämtliche Gemeinkosten für Aktivierungswahlrecht aktivieren
Wie entstehen Fremdkapital kosten
Bsp. Bei Aufnahme eines Darlehens (Zinsen)
Dürfen nicht angesetzt werden sofern auf Zeitraum der Herstellung entfallen 255 ABS. 3
Vertriebs Forschungskosten dürfen nicht in HK einbezogen werden 255 ABS. 2 S.4
Betriebs Privatvermögen
Kein verbot nach 248 gilt
VGG dann aufgenommen wenn über 50% betrieblich genutzt wird
Unter 50% über 10% betrieblich genutzt = Gewillkürtes Betriebsvermögen
Betriebliche Nutzung bis 10% = Notwendiges Privatvermögen nicht Bilanz aktiviert werden
Immobilien anteilig aktiviert
Bilanzierungsverbote und Wahlrecht
Verbote: §248
Wahlrecht: §250 ABS.3 Disagio
Anschaffungskosten
§255 1
Verwaltungsgemeinkosten dürfen nicht zu gerechnet werden
Zinsen gehören nicht zu ANK
Nachträgliche AK sind aktivieren, wenn Aufwand Erhaltung dient
Schema
Anschaffungspreis
-Minderung
+nebenkosten
+ nachträgliche
= AHK
Zugangsbewertung
2 Arten:
AHK = wert erworbenen VGG
Herstellkosten= wert selbst erstellten VGG
Verbindlichkeiten = wert anzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Erfüllung haben werden §253 ABS.1S.2
Vollständigkeitsgebot
§246 ABS.1
niederstwertprinzip & Hövhstwert
Niederst= für VGG
Höchst für Schulden
Für wen besteht ein Bilanzierungsverbot
Für alle nicht selbst geschaffenen immateriellen VGG & Forschung
Für wen besteht Bilanzierungswahlrecht
Für selbst geschaffene immaterielle VGG des Anlagevermögens
Herstellkosten
§255 ABS 2
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