vier Formen
Mündliche Haftprüfung, § 117 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 StPO
Schriftlice Hafdrtprüfung, § 117 Abs. 1 StPO
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO
Weitere Beschewerde, § 310 StPO
Mündlice Haftprüfung: Adressat, Voraussetzungen und wann statthaft
Adressat: Ermittlugnsrichter/nach Anklageerhebung: erkennendes Gericht (§ 126 StPO)
Vollzug des HB erforderlich
mit Abstand häufigster RB
persönlicher EIndruck des Mandanten erforderlich
eignet sich, wenn Beweise erhoben werden sollen bzw. der Mandant sich einlassen möchte (§ 166 StPO)
Zweiwochenfrist und Sperrwirkung beachten, §§ 118 Abs. 3, 5 StPO)
weniger präjudizerend (evtl entscheidet ein anderer Richter, vgl. § 126 Abs. 2 StPO)
Haftbeschwerde
304 ff. StPO
Adressat: Das Gericht, das den Haftbefehl bzw. in Anschluss an eine Haftprüfung den Haftfortdauerbeschluss erlassen hat
Vollzug des HB nicht erforderlich, § 116 StPO
Verteidigung bezieht sich eher auf Rechtsfragen
persönlicher Eindruck eher von Nachteil
nur Beweisanregungen möglich, §§ 308 Abs.2, 118 Abs. 2 StPO
Frist nach § 306 Abs. 2 StPO beachten
Last changed2 years ago