Art 10 GG - TK Geheimnis
Schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation.
Insbesondere erstreckt sich der Schutz auf TK-Verkehrsdaten, die Aufschluss über die an der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben
Umfasst den Schutz der unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des TK-Verkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt. Der Schutzbereich umfasst sowohl Inhalte (Inhaltsdaten) als auch die näheren Umstände eines konkreten Kommunikationsvorganges (Verkehrsdaten)
Grundrecht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität - Art 2 I GG iVm Art 1 I GG
Gewährleistet eine nicht mögliche unerkannte Veränderung von Daten, also die Korrektheit von Daten
RiS
Schützt das Recht des Einzelnen vor unbefugter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.
Sind gem. § 27 I Nr. 1 LDSG sind Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierte Person beziehen
Straftat wiegt im Einzelfall schwer
Anlasstat darf nicht nur abstrakt, sondern muss auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen
Indizien des BVerfG:
- Schützwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter
- Grad der Bedrohung der Allgemeinheit
- Art der Begehung der Straftat
- Anzahl der Geschädigten
- Ausmaß des Schadens
Strenge Subsidiaritätsprinzip
Sachverhaltserforschung oder Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten wäre auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
Einzelfallerheblichkeit
Straftat von erheblicher Bedeutung (BVerfG)
- Gesetzgeber misst ihr besonderes Gewicht bei
- Mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen
- Stört den Rechtsfrieden empfindlich und
- Ist dazu geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
Wesentlich erschwert
Ist gegeben, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen zeitlich erheblich aufwendiger sind oder schlechtere bzw nicht für eine schnelle Ermittlung erforderliche und ausreichende Erkenntnisse erwarten lassen
Aussichtslos
Ist gegeben, wenn andere Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder keine Erfolgsaussicht haben
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