Warum ist der Begriff des geistigen Eigentums umstritten?
Was spricht für und was gegen seine Verwendung?
Dagegen:
Gefahr der Gleichsetzung mit dem Sacheigentum (§90,93 BGB). Letzteres umfasst jedoch nur Sachen, d.h. körperliche Gegenstände
Kritik eines rechtspolitischen Kampfbegriffs. Z.B. könnte so für eine zeitliche Ausdehnung des Schutzes plädiert werden. ( da Eigentumsschutz zeitlich unbegrenzt)
Dafür:
Der Begriff ist jedoch international üblich (intellectual Property) und auch beim geistigen Eigentum geht es um Gegenstände, die mit Ausschließlichkeitsscharakter einer Person zugewiesen werden.
Geistige Eigentum kennt eine eigene langjährige Dogmatik.
Warum zählt das Urheberrecht nicht zum Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes?
Welche Rechtsgebiete zählen zum Recht des geistigen Eigentums?
Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes:
Zum Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gehören Regelungen, die dem Schutz des gewerblich verwertbaren Schaffens dienen. Diese Rechte können veräußert werden.
Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt zwar auch geistige Leistungen, jedoch traditionell auf kulturellem Gebiet.
Urheberrechte sind als individuelle geistige Leistung eng mit der Person des Urhebers verknüpft. Daher hat das Urheberrecht auch eine persönlichkeitsrechtliche Ausprägung.
Urheberrechte können nicht übertragen werden (§29 UrhG). Lediglich Einräumung von Nutzungsrechten möglich.
Rechtsgebiet des Geistigen Eigentums:
Patent,-Gebrauchsmuster,-Design,-Kennzeichenrecht, Urheberrecht & Teile des Lauterkeitsrechts
Sie haben eine bahnbrechende Erfindung gemacht und informieren die Welt darüber in einem Fachaufsatz in einem Technikjournal. Anschließend beabsichtigen sie die Anmeldung zum Patent.
Ist mit einer Patenterteilung zu rechnen?
Neuheit für eine technische Erfindung ist eine Voraussetzung für die Patenterteilung §1 I PatG
Neuheit gem. §3 I PatG liegt vor, wenn die Erfindung nicht zum Stand der Technik gehört
Nach §3 I 2 PatG gehören auch schriftliche Beschreibungen die vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden zum Stand der Technik. Hierzu zählen auch wissenschaftliche Veröffentlichungen
Das Kriterium der Neuheit ist somit nicht erfüllt, das Patent würde nicht erteilt werden.
Dichter D hat einen Gedichtband verfasst. Er fragt sie, wie er Urheberrechtlichen Schutz daran erlangen kann.
Muss D dazu gesondert tätig werden?
Nein. Das Urheberrecht ist ein sog. Materielles Schutzrecht. D muss nicht gesondert tätig werden um Urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.
Nennen Sie die wichtigsten formellen und materiellen Schutzrechte im Recht des geistigen Eigentums.
Gibt es Schutzrechte, die sowohl materiell als auch formell zustande kommen können?
Formelle Schutzrechte auch Registerrechte genannt:
Formelle Schutzrechte benötigen den Abschluss eines staatlichen Verfahrens um zu entstehen.
Umfang und Reichweite variieren je nach Registerrecht
Darunter zählen: Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht und Markenrecht.
Allerdings können diese auch teilweise materiell entstehen. Entweder durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( EG-VO 6/2002) oder im Markenrecht durch Verkehrsgeltung aufgrund von Benutzung notorisch bekannter Marken.
Formelle Schutzrechte bieten wegen den staatlichen Erteilungsakten eine höhere Rechtssicherheit als materielle Schutzrechte
Materielle Schutzrechte:
Entstehen unanhängig von einem staatl.Erteilungsakt durch Schöpfung/ Vollendung des Werkes. Ein solches ist beispielsweise das Urheberrecht.
Die Schutzrechte des geistigen Eigentums verleihen subjetive, absolut wirkende dingliche Rechte.
Erläutern Sie dies.
Subjetkiv dingliche Rechte:
Ordnen dem Rechtsinhaber einen Schutzgegenstand (Immaterialgut) zu.
Verleihen dem Rechtsinhaber aus dem objektivem Recht (z.B. PatG) abgeleitete Rechtsmacht zur Befriedigung bestimmter Interessen: Für die einzelnen Immaterialgüter werden jeweils positive Benutzungsrechte und negative Verbietungsrechte (z.B. aus §9 PatG) verliehen.
Ausnahme: der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz, gewährt keine subjektiven Rechte. Das UWG sichert im Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber den freien Wettbewerb und unterbindet unlauteres Marktverhalten.
Absolute Wirkung:
Rechte wirken gegen Jedermann
Was versteht man unter Ubiquität eines Immaterialguts?
In welchem Zusammenhang stehen Ubiquität von geistigem Eigentum und die Frage seines internationalen Schutzes?
Ubiquität von Immaterialgütern:
Mit der Ubiquität von Immaterialgütern wird ihre Allgegenwärtigkeit bezeichnet. Nach Bekanntmachung oder Veröffentlichung besteht keine Bindung an seinen Bestimmten Ort.
Nach öffentlicher Bekanntmachung der Patentschrift einer technischen Erfindung ist diese auf dieser Grundlage überall auf der Welt beliebig reproduzierbar und kann anders als beim Sacheigentum ohne Qualitätseinbuße zu jeder Zeit an jedem Ort genutzt bzw. sinnlich wahrgenommen werden.
Frage des internationalen Schutzes:
Territorial begrentes Schutzrecht für den Rechtsinhaber oftmals nicht ausreichend.
S hat in Deutschland ein Patent für ein neuartigen Toaster erteilt bekommen und meint, damit weltweit vor Nachahmern geschützt zu sein.
Hat S Recht?
Erläutern Sie am Beispiel knapp das Territorialitäts und das Schutzlandprinzip.
S hat Unrecht
Territorialitätsprinzip:
Die nationalen Schutzgesetze im Bereich des geistigen Eigentums sind auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, das sie Ausdruck von staatlicher Hoheitsgewalt sind. Es gilt somit das Territorialitätsprinzip. Daher kann das deutsche PatG keinen weltweiten Schutz vor Nachahmern gewähren.
Schutzlandprinzip:
Das Territorialitätsprinzip führt zum sog. Schutzlandprinzip. Dieses besagt, dass für den Inhaber eines Immaterialgüterrechts die Rechtsordnung des Landes maßgeblich ist, in dem Schutz begehrt wird. Z.B. erhät ein US-Amerikaner in Deutschland den Schutz des deutschen und nicht des amerikanischen Patentrechts.
Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts hat somit grds. länderübergreifend Kein einheitliches Recht, sondern ist mit einem „Bündel“ von nationalen Immaterialgüterrechten konfrontiert.
Erklären Sie das Prinzip der Inländergleichbehandlung.
In welchen zentralen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts ist diese Regelung enthalten?
Das Prinzip der Inländergleichbehandlung wird auch Assimilationsprinzip bezeichnet.
Es besagt, dass Angehörige eines Mitgliedstaates eines internationalen Abkommens nicht diskriminiert werden dürfen, ihnen mithin der gleiche rechtliche Schutz und die gleichen Rechtsbehelfe gegen Eingriffe zur Verfügung stehen müssen.
Dieses „Schutzschild“ gegen die Diskriminierung von Ausländern dient insbesondere der Verhinderung von Protektionismus, also dem Schutz der heimischen Wirtschaft gegen Konkurrenz aus dem Ausland.
Enthalten in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), die dem Schutz des gewerblichen Eigentums dient und dem TRIPS abkomme, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.
Was ist der Schutzgegenstand der zentralen technischen Schutzrechte?
Wodurch legitimiert sich der gewährte Schutz?
Die zentralen technischen Schutzrechte:
Umfasst das Patent und das Gebrauchsmusterrecht
Schützt technische Erfindungen -> Erfinder erhält subjektives Recht am Gegenstand der Erfindung und hat somit Berechtigung zur ausschließlichen gewerblichen Verwertung der Erfindung (für bestimmte Zeit)
Dienen dem technischen Fortschritt
Durch (notwendige) Offenbarung technischer Neuheit entsteht Nutzen für die Allgemeinheit
Geheimhaltung wird vermieden
Aktueller Stand der Technik ist dokumentiert, dies hat Innovationsfördernde Wirkung-> Motivationsfaktor für weitere erfinderische Leistungen.
Die im Gegenzug gewährte staatliche Monopolstellung bezweckt die Anerkennung erfinderischer Leistung, stellt eine Belohnung dar und spornt zu weiterer Leistung an. Sie schützt zudem Investitionen in Forschung&Entwicklung
Der Schutz ermöglicht Technologietransfer durch Lizensierung, der sonst durch Geheimhaltung nur eingeschränkt möglich wäre.
Skizzieren Sie die einzelnen Schutzsysteme und Wege zur Erlangung eines nationalen und internationalen Patentschutzes.
Patenschutz kann mit nationaler Wirkung beim DPMA erlangt werden, Grundlage ist im Wesentlichen das PatG.
Die Ausweitung des Schutzes in andere PVÜ-Mitgliedsstaaten kann anschließend während der 12 monatigen Prioritätsfrist nach Hinterlegung jeweils einzeln vorgenommen werden
Europäisches Patent beim Europäischen Patenamt(EPA) auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beantragen -> formelle und materielle Prüfung durch das Europäische Patentamt(EPA) -> hierbei kann ein Bündel nationaler Schutzrechte in derzeit 38 Vertragsstaaten erlangt werden.
Zuletzt kann auf Grundlage des Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) eine internationale Anmeldung in derzeit 153 Mitgliedsstaaten vorgenommen werden. Die materielle Prüfung erfolgt anschließend auf nationaler Ebene.
Die Verfahren unterscheiden sich in ihrer Dauer und dem zu betreibenden (Kosten- )Aufwand. Die „optimale“ Lösung hängt vom Gegenstand der Erfindung, der zeitlichen Dringlichkeit des Schutzes und von den Zielmärkten ab. Auch eine Kombination der einzelnen Wege ist möglich.
Was ist eine Erfindung im Sinne des PatG (bzw. GebrMG)?
Kann eine wissenschaftliche Theorie oder eine ästhetische Formschöpfung eine Erfindung sein?
Patentierbare Erfindungen sind technisch Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarere Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandsmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.
Eine Herbeiführung eines „kausal übersehbaren Erfolges“ ist mit einer reinen Entdeckung nicht verbunden. Sie mehrt anders als die Erfindung das „Wissen“, nicht das „Können“, löst alleine also kein technisches Problem.
Entsprechend sind auch wissenschaftliche Theorien nicht patentfähig, §1 III Nr.1 PatG. Oft basieren Erfindungen jedoch auf neuen Entdeckungen bzw. wissenschaftlichen Theorien, indem diese in eine konkrete Anwendung überführt werden.
Eine ästhetische Formschöpfung ist gem.§1 III Nr.2 PatG ebenfalls nicht patenfähig. Sie wendet sich an den menschlichen Geist und löst kein technisches Problem.
A möchte in ein spezieller Weise entworfenes Buchungsblatt patentieren, das Buchhaltern bestimmte Buchungsvorgänge maßgeblich vereinfacht.
Kann ein Patent erteilt werden? ( nach BGH GRUR 1975,549-Buchungsblatt)
Definition technische Erfindungen: sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen Kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarerer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandsmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen (§1 PatG).
Die Patentierbarkeit gem. §1 I PatG (bzw.§52 EPÜ) setzt u.a. voraus, dass eine
technische Erfindung vorliegt, also eine technische Lehre zum planmäßigen Handeln.
Diese muss einen kausalen übersehbaren Erfolg
unter Einsatz beherrschbarerer Naturkräfte
ohne Zwischenschaltung verstandsmäßiger Tätigkeiten
reproduzierbar herbeiführen.
Das von A entwickelte Buchungsblatt wendet sich jedoch an den menschlichen Geist des Buchhalters, der damit mittels seines Verstandes seine Tätigkeit vereinfachen kann. Es handelt sich um geistige Anwendungen ohne technischen Gehalt. Eine Patentierbarkeit scheidet gem.§1 III Nr.3 PatG aus.
Für die Patentierbarkeit wäre erforderlich, dass das Ergebnis des neu geschaffenen (oder eines verbesserten) Gegenstandes unmittelbar auf die Außenwelt einwirkt und sich dadurch in einer Verbesserung seiner Handhabung ohne Zwischenschaltung einer symbolischen oder entsprechenden geistigen Anwendung äußert.
A hat festgestellt, dass ein bestimmtes industriell genutztes Metall einen höheren Schmelzpunkt hat, als bisher angenommen wurde. A möchte dafür Patentschutz erlangen.
Hat er Aussicht auf Erfolg? Wenn nein, warum nicht.
§ 1 PatG setzt voraus, dass eine technische Erfindung vorliegt.
Als technische Erfindungen bezeichnet man technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen Kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarerer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandsmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.
A hat vorliegend eine wissenschaftliche Erkenntnis gemacht, diese beinhaltet jedoch nicht die Lösung einer konkreten technischen Aufgabe
Bei A ́s Erkenntnis handelt es sich lediglich um eine „Entdeckung“ und keine „Erfindung“.
„Entdeckungen“ bereichern im Gegensatz zur Erfindung das Wissen, nicht das Können.
Nach §1 III Nr.1 PatG wird kein Patentschutz gewährt, da der Schutz der Auffindung reiner, in der Natur bereits vorhandener Erkenntnis entwicklungshemmend wirken würde.
S hat einen neuartigen Schwimmbadbodensauger entwickelt, der auch mit gröberem Schmutz fertig wird. Er verkauft einige Prototypen. Die Kunden, zu denen auch befreundete Schwimmbadspezialisten zählen, sind begeistert. S möchte das Gerät nun patentieren lassen.
Hat er Aussicht auf Erfolg?
Nein , S hat keinen Aussicht auf Erfolg, denn §1 I PatG erfordert, dass die zu patentierende Erfindung neu ist.
Eine Erfindung gilt nach §3 I PatG als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dabei ist ein formeller, absolutes Neuheitsbegriff zu Grunde zu legen. Es reicht also nicht, dass die Erfindung des S für große Teile der Öffentlichkeit neu ist.
Zum Stand der Technik gehören jedoch auch Erfindungen, die vor der Anmeldung in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die ist hier durch den Verkauf der Prototypen an Dritte geschehen, indem er die Erfindung in den Verkehr gebracht und Fachleute in die Lage versetzt hat, die Erfindung als solche zu erkennen und ihren wesentlichen Inhalt nachzuvollziehen. Darin liegt eine neuheitsschädliche Vorbenutzungshandlung gem.§3 I S.2 PatG.
Die Erfindung ist somit Teil des Standes der Technik und nicht mehr neu gem.§3 I S.1 PatG.
U ist gelangweilt in seinem Labor und schüttet auf gut Glück unterschiedliche Substanzen ineinander. Dabei entsteht zufällig ein Stoff, der sich als hervorragendes, neuartiges Poliermittel für Chromarmaturen herausstellt. U schreibt die Formel auf und möchte Patentschutz erlangen.
Eine Erfindung ist nur Schutzfähig, wenn sie „Erfindungshöhe“ besitzt.
Um Patentschutz zu erlangen, muss die Erfindung auf dem Gebiet der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, vgl.§1 PatG.
Dies ist nach §4 I PatG der Fall, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Subjektive Umstände wie Zeiteinsatz und gedanklicher Aufwand werden nicht berücksichtigt.
Entscheidend ist hierbei alleine, ob objektiv betrachtet eine hinreichende Verbesserung des Stands der Technik zustande kommt.
Vorliegend handelt es sich um eine solche
Der Zufall spricht nicht gegen die notwendige Erfindungshöhe. U hat die Formel aufgeschrieben, die Erfindung ist wiederholbar und ausführbar.
U hat Aussicht auf Erfolg
U möchte für seine bahnbrechende Erfindung zwar Patentschutz erlangen. Mit der Anmeldung zum Patent will er sich jedoch Zeit lassen, da er das komplizierte Verfahren scheut.
Was raten Sie ihm?
Nennen Sie wenigstens zwei Szenarien, die ein Aufschieben der Anmeldung gefährlich erscheinen lassen.
Die Anmeldung sollte schnellstmöglich vorgenommen werden, da verschiedene Szenarien außerhalb der Einflusssphäre des U, dazu führen können, dass ein Patentschutz für die Zukunft nicht mehr erlangt werden kann.
Szenario 1: Ein anderer könnte dieselbe Erfindung machen und diese zum Patent anmelden. Der Zeitrang der Anmeldung ist entscheidend da die erste angemeldete Eintragung noch vor Veröffentlichung den Stand der Technik bestimmt §3 II Nr.1 PatG.
Szenario 2: Ein anderer könnte die gleiche Erfindung machen und darüber einen Artikel in einer Fachzeitschrift veröffentlichen, dann verliert U ebenfalls das Kriterium der Neuheit (§§1,3PatG).
Erklären Sie was unter dem Offenbarungsprinzip zu verstehen ist.
Inwieweit spielt es bei der Patentanmeldung eine Rolle?
Gem. §34 III Nr.4 PatG muss die Anmeldung zur Erteilung eines Patents eine Beschreibung der Erfindung enthalten.
Hierbei handelt es sich um den sachlich wichtigsten Teil der Patentanmeldung denn sie dient der näheren Offenbarung der Erfindung und bewirkt damit den durch das Patentrecht beabsichtigten technischen Fortschritts.
Gem.§34 IV PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Durchschnittsfachmann diese ausführen kann, sodass im Ergebnis eine Fortentwicklung des Standes der Technik stattfindet
Die Offenbarung der Erfindung an die Allgemeinheit ist die Gegenleistung für die staatliche Gewährung des Patentschutzes.
Der Patentanspruch muss aus der offenbarten Erfindung abzuleiten sein.
Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der Offenlegungsschrift und schließlich in der eigentlichen Patentschrift nach §32 PatG
Sie sind Wettbewerber eines Mittelständlers, der soeben ein Patent für ein Verfahren erteilt bekommen hat, über welches sie längst Bescheid wissen und laut ihrer Auffassung sogar zum Branchenstandard gehört.
Was können Sie tun, um das Patent zu beseitigen?
Einspruch gegen die Erteilung des Patents beim Patentamt (§59 PatG)
9 monatige Frist nach Veröffentlichung der Erteilung, es muss dargelegt werden, das einer der in §21PatG genannten Widerrufsgründe vorliegen.
Hier greift §21 I Nr.1 PatG i.V.m. §§1,3 da nach §1 I PatG unter anderem für die Erteilung eines Patents gefordert ist, dass dieser neu ist.
Nach § 3 I 1 PatG gilt eine Erfindung dann nicht als neu, wenn sie zum Stand der Technik gehört. Hier gehört das Verfahren schon bei Erteilung zum Branchenstandard und ist somit nicht neu nach §3 I 1 PatG.
Wenn der Widerrufsgrund fristgerecht mit Tatsachen belegt werden kann, widerruft das DPMA nach erneuter Prüfung durch Beschluss das Patent gem. §61 PatG mit ex-tunc Wirkung.
Mitbewerber kann nach §73 PatG Beschwerde vor dem Patentgericht einlegen.
S hat einen Schwimmbadbodensauger entwickelt und patentieren lassen. Er hat 100 Stück an Fachhändler H verkauft. Bald bemerkt S, das H seine Produkte über seinen Online-Shop verkauft. Er ist mit diesem Vertriebsweg nicht einverstanden und möchte dies H nun auf Grundlage von §9 PatG verbieten.
Mit Erfolg?
Nein. Der im geistigen Eigentum allgemein anerkannte Grundsatz der sog. Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse erschöpft, sobald es ausgeübt wurde.
Wurde, wie vorliegend, ein patentrechtlich geschütztes Erzeugnis durch den Patentinhaber (oder mit seiner Zustimmung durch Dritte) in Verkehr gebracht, so besteht kein Grund mehr dafür, dem Schutzrechtsinhaber weitere Einwirkungsmöglichkeiten auf das Schicksal des Gegenstands zu geben.
Der weitere Vertriebsweg kann hier auf Grundlage des Patentrechts durch den Schutz des Rechtsverkehrs vor unbilligen patentrechtmäßigen Behinderungen nicht kontrolliert werden.
S kann H nicht gem.§9 S.2 Nr. 1 PatG verbieten, die bereits verkauften Schwimmbadbodensauger auch im Internet anzubieten.
Privatman P hat einen der Bodensauger bei S zur Ansicht bestellt. In seiner Garage baut er das Gerät für seinen heimischen Pool nach.
Kann S dies verbieten?
Nein, S kann dies nicht verbieten, da Patente Instrumente für den Wirtschaftsverkehr sind. Entsprechend werden Sie nur für Erfindungen erteilt, die gewerblich anwendbar sind (§1 I PatG).
Nach §11 Nr.1 PatG erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf Handlungen die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
P baut vorliegend die patentrechtlich geschützte Erfindung des S in heimischen Umständen zu privaten Zwecken nach und verstößt somit nicht gegen §9 S.2 Nr.1 PatG ( Nachbauverbot), da dieser im rein privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken handelt.
S kann den Nachbau nicht aufgrund des Patentrechts verbieten.
Sie haben ein Patent für Schleifringrückholmanschetten in Hydraulikpressen. Ihr Wettbewerber, die X-GmbH, kündigt auf ihrer Internetseite an, diese demnächst auch liefern zu können. Die Produktion laufe demnächst an. Auch nach ihrer Kontaktaufnahme ist die X-GmbH nicht bereit, von ihren Plänen Abstand zu nehmen.
Wie können Sie die Verletzung des Patents verhindern?
Wir können eine Patentrechtsverletzung durch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach §139 I PatG verhindern, da die Herstellung unserer patentierten Erfindung für die X-GmbH nach §9 2 Nr.1 PatG verboten ist.
Die Ankündigung der X-GmbH begründet eine Erstbegehungsgefahr der Patentverletzung. Die nach §139 I 2 PatG erforderlichen Tatsachen, die eine Patentverletzung hinreichend wahrscheinlich machen liegen somit vor.
Auf ein Verschulden kommt es für Unterlassungsansprüche nicht an.
Die X-GmbH hat Ihr Patent für Schleifringrückholmanschetten in Hydraulikpressen verletzt. Es gelang ihr jedoch nichtm auch nur eine einzige Presse abzusetzen. Sie hatten daher keine Absatzeinbußen, auch zusätzlicher Preisdruck blieb aus. Eine Lizensierung des Patents an die X-GmbH hätte üblicherweise 40tsd. Euro gekostet.
Erklären Sie an diesem Beispiel die einzelnen Wege der dreifachen Schadensberechnung.
Die dreifache Schadensberechnung ist im Patenrecht seit Umsetzung der Enforcement Richtlinie in §139 II PatG auch gesetzlich geregelt. Es wird eine abstrakt normative Art der Schadensberechnung eröffnet.
Der Verletzte hat ein Wahlrecht, nach welcher Methode die Schadensberechnung erfogen soll:
Ersatz des konkret entstandenen Schadens (§139 II 1 PatG)
Vorliegend ergaben sich keine Absatzeinbuße auf Seiten des Verletzten oder zusätlicher Preisdruck durch die Verletzung. Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist nicht ersichtlich.
Herausgabe des Verletzungsgewinns (§139 II 2 PatG)
Die X-GmbH konnte jedoch keine patentverletztenden Erzeugnisse absetzen, so dass kein solcher Gewinn entstanden ist.
Lizensanalogie §139 II 3 PatG. (die Vergütung die der Verletzte für die Erlaubnis der Benutzung hätte entrichten müssen)
Eine Lizensierung hätte 400.000 Euro gekostet. Dieser Betrag kann daher als Schaden zu Grunde gelegt werden. Es sollte daher die Schadensberechnung im Wege der Lizensanalogie gewählt werden.
Student S hat eine Idee für eine Fernsehshow: Kinder und Tiere sollen Kunststücke vormachen, im Mittelteil soll einen Musik-Act(Schlager) geben und ein Moderator soll zur Auflockerung Herrenwitze erzählen. S sucht Geldgeber, hat aber Angst, dass diese sein Konzept klauen, ohne dass er sich dagegen wehren kann.
Zu Recht?
Ja, die Sorgen des S sind begründet. Das Urheberrecht schützt nur Werke i.S.d. §2 II UrhG gegen unbefugte Verwertung. Reine Ideen werden wegen des Freihaltebedürfnisses von Gedanken nicht geschützt
Das Fernsehkonzept müsste, um schutzfähig zu sein, das Ergebnis einer schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein, es bedarf einer konkreten Ausgestaltung. So können konkrete Bestandteile der Fernsehshow z.B. Jingles oder bestimmte Moderationselemente der Show durchaus schutzfähig sein.
Hier hat S aber nur den Inhalt des Stoffes umrissen, der noch keine solch konkrete Umsetzung erfahren hat und daher als solcher nicht schutzfähig ist.
Er hat keinen Urheberschutz an seiner Idee und riskiert bei ihrer Preisgabe, dass sie durch Dritte realisiert oder weitergegeben wird. Dagegen könnte er sich durch eine vertragsstarenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung absichern, sofern der potentielle Investor sich darauf einlässt.
Student S hat ein Start-Up für das Leasen von Smartphones gegründet. Seine AGB hat er von Konkurrent K kopiert, der diese mit erheblichen Aufwand erstellt hat, da das neue Geschäftsfeld viele noch offene rechtliche Fragen aufwirft. D, der sparen will, meint, in der Übernahme des „Kleingedruckten“ bestehe kein Problem.
Hat er Recht?
Die AGB des K können schutzfähiges Werk i.S.d. UrhG sein
Mithin handelt es sich um eine persönliche geistige Schöpfung §2 II UrhG
Es kann sich bei AGB um ein Schriftwerk i.S.d. §2 I Nr.1 UrhG handeln. Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird.
Bezüglich der Schöpfungshöhe stellt die Rechtssprechung an wissenschaftliche Schriftwerke (gebrauchsorientiert) größere Anforderung
AGB können als wissenschaftliches Schriftwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung deutlich von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben-> subj. (+)
Hier sind die AGB für ein neuartiges Geschäftsfeld speziell entworfen worden. Sie werden sich daher sowohl konzeptuell als auch sprachlich erheblich vom Standard abheben.
Es liegt somit ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk vor, sodass K gegenüber S die Sanktionsmöglichkeiten der §§97ff. UrhG zustehen, wenn dieser die AGB auf seiner Internetseite übernehmen sollte.
Erklären Sie knapp die Voraussetzungen die aus §2 II UrhG abgeleitet werden.
Ein Urheberrechtlich geschütztes Werk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, §2 II UrhG. Hieraus werden vier Voraussetzungen abgeleitet
Persönliche Schöpfung-> Muss das Ergebnis einer menschlich gestalterischen Tätigkeit sein.
Geistiger Inhalt-> Muss ein geistiger Gefühls- oder Gedankeninhalt mitgeteilt werden, das Werk muss als Ausdruck des individuellen Geistes gewollt und empfunden werden.
Sinnlich wahrnehmbare Formgebung-> Das Werk muss schon soweit Form, d.h. Gestalt angenommen haben, dass es der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist.
Wichtigste Voraussetzung: Individualität-> Es muss den individuellen Geist des Urhebers ausdrücken, erfordert also Eigenständigkeit. Das Werk muss sich davon absetzen, was „jeder so machen würde“. Ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Entfaltung persönlicher Züge des Urhebers ist dafür Voraussetzung. Das Werk muss sich vom Banalen durch eine gewisse Gestaltungshöhe abheben. Die Anforderungen hieran können je nach Art des Werkes abweichen.
Was sind Werke der bildenden und was Werke der angewandten Kunst?
Gibt es Unterschiede bzgl. Der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen?
Beide Werkarten werden von §2 I Nr.4 UrhG umfasst.
Bildende Kunst:
Werke der bildenden Kunst sind „reine Kunst“, der kein funktioneller Gebrauchszweck zukommt und die um ihrer selbst Willen existiert. Bsp: Gemälde, Zeichnungen und Skulpturen.
Angewandte Kunst:
Werke der angewandten Kunst weisen über die künstlerische Formgebung hinaus noch einen Gebrauchszweck auf, der im Vordergrund steht. Bsp: Produktdesign
Schutzanforderung:
Seit der Kehrtwende des BGH gleiche Anforderungen bzgl. der Gestaltungshöhe (vorher Anforderungen hinsichtlich der Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst höher)
Die künstlerische Leistung muss für die erforderliche Gestaltungshöhe den schöpferischen Geist des Urhebers in „origineller Weise“ zum Ausdruck bringen.
Erklären Sie, was unter der monistischen Theorie des Urheberrechts zu verstehen ist?
Hiernach wird das Urheberrecht mit all seinen Einzelbefugnissen als eine Einheit verstanden.
Das deutsche Urheberrecht folgt dieser Theorie, die in §11 UrhG Ausdruck findet, wonach der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in seiner Nutzung geschützt wird.
Persönlichkeitsrechtliche und Vermögensrechtliche Ausprägungen des Urheberrechts werden nach diesem Grundsatz als verbundene, untrennbare Einheit betrachtet (Doppelnatur)
Das Urheberrecht ist folglich eine Mischung aus Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht
Persönlichkeitsrecht schützen höchstpersönlich und unverzichtbare Interessen der individuellen Persönlichkeit, das „geistige Band“ zwischen Urheber und seinem Werk.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsrechtlichen Bindung ist das Urheberrecht nicht übertragbar §29 UrhG, aber Einräumung von weitgehenden Nutzungsrechten möglich.
Oft betreffen Konstellationen sowohl urheberpersönlichkeitsrechtliche wie auch verwaltungsrechtliche Bestimmung. So kann z.B. ein noch nicht veröffentlichtes Werk nicht verwertet werden, wenn nicht zugleich das Veröffentlichungsrecht des §12 UrhG ausgeübt wird.
Journalist J hat vom Verlag zwei Wochen vor Erscheinungstermin vorab ein Exemplar des neuen Romans vom renommierten Autor A erhalten. Er schreibt sofort eine Besprechung des Werkes, in der auch die Handlung im Einzelnen geschildert wird.
Verstößt er damit gegen die Rechte von A ?
Ja denn nach §12 I UrhG liegt das Erstveröffentlichungsrecht ( als Teil des Urheberpersönlichkeitsrecht) beim Urheber.
Jedoch unterliegen nicht nur das Werk als Ganzes oder schutzfähige Teile dem Veröffentlichungsrecht, sondern gem.§12 II UrhG auch sein urheberrechtlich geschützter Inhalt.
Allein dem Urheber ist vorbehalten, den Inhalt seines unveröffentlichten Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben (sog. Mitteilungsrecht)
Dient dem Schutz vor vorzeitiger Bekanntgabe von persönlich geistigem Schaffen.
Bekanntgabe könnte seine Möglichkeit einer späteren Verwertung des Werkes behindern, etwa weil Dritte durch die öffentliche Inhaltsmitteilung ihr Interesse am Werk vorzeitig befriedigen
Außerdem soll dem Urheber die Möglichkeit belassen werden, das Werk vor Ausübung seines Erstveröffentlichunsgrecht bis zuletzt noch abzuändern
J hat durch seine Besprechung gegen das dem A zustehenden Veröffentlichungsrecht aus §12 II UrhG verstoßen.
Student S hat Geldnot. Daher hat er sich eine Großpackung DVD-Rohlinge gekauft. Er will seine DVD-Sammlung kopieren, um die Kopien anschließend bei Ebay zu verkaufen.
Er fragt Sie, ob dies rechtliche Probleme aufwerfen kann.
Ja, denn nach §§ 15 I Nr.1, 16 UrhG liegt das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und somit die Befugnis Vervielfältigungsstücke Herzustellen ausschließlich beim Urheber.
Vervielfältigungsstück ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen -> umfasst auch digitale Kopien auf Festplatten, USB-Sticks etc. oder wie vorliegend unmittelbar Erwerbszwecken dient.
Mögliche Ausnahme §53 UrhG-> Privatkopie zum Eigengebrauch
S verstößt somit beim Kopieren der DVDs gegen §§15 I Nr.1, 16 I UrhG.
Nach §§15 I Nr.2, 17 UrhG hat der Urheber ein ausschließliches Verbreitungsrecht
Umfasst werden Handlungen, durch die körperliche Wertstücke (Originale oder Kopien) der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht werden. I
In der von S beabsichtigten Veräußerung ist ein Angebot zur Eigentumsübertragung zu sehen.
S verstößt gegen §§15 I Nr.2, 17 I UrhG
Student S ist in gönnerhafter Laune und stellt seine Howard Carpendale Musiksammlung online. Auf seiner Internetseite behauptet er zudem, selbst Urheber der Musik zu sein, er singe mit verstellter Stimme.
Ist dies zulässig?
Nein, S hat die urheberrechtlich geschützte Musik ins Internet hochgeladen und dort beliebigen Dritten und damit der Öffentlichkeit, gem.§15 III UrhG, zum Download zur Verfügung gestellt.
Die begründet einen Verstoß gegen das unkörperliche Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung gem.§§15 II Nr.2, 19a UrhG. Darauf ob tatsächlich jemand das Werk heruntergeladen hat kommt es nicht an.
Behauptung selbst Urheber zu sein:
Durch diese Behauptung verstößt S gegen §13 1 UrhG, wonach der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat.
Der Urheber soll davor geschützt werden, dass andere ihm die Urheberschaft an seinem Werk streitig machen. Dementsprechend verleiht §13 1 UrhG dem Urheber die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der seine Urheberschaft am Werk bestreitet oder sich wie vorliegend, selbst die Urheberschaft anmaßt
Student S hat bei Saturn zwei Musik CD ́s gekauft. Er kopiert die Musik der ersten CD auf seinen MP3 Player, damit er sich auch in der Straßenbahn und in der Mensa beschallen kann. Die zweite CD kopiert er auf den Computer seiner Sound-Anlage, die er bei Auftritten als Alleinunterhalter nutzt, um sich ein Zubrot zu verdienen.
Gibt es jeweils urheberrechtliche Bedenken?
Indem S die Musik kopiert ( diese ist urheberrechtlich geschützt nach §2 I Nr.2 UrhG), greift er in das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht nach §15 I Nr.1, 16 UrhG ein.
Dies kann nach §53 I UrhG jedoch zulässig sein, wenn S zum privaten Gebrauch ohne mittelbare oder unmittelbare Erwerbszwecke vervielfältigt hat und die zu verwendete Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt war. S hat als natürliche Person jeweils nur einzelne Vervielfältigungen gemacht, die im ersten Beispiel auch keinen Erwerbszwecken dienen und keiner rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen entstammen. Auch der Medienwechsel, d.h. das Kopieren von CD auf MP3 Player bzw. Computer ist von §53 I 1 UrhG erfasst.
Somit zulässig nach §53 I 1 UrhG, da es sich bei der Kopie auf den privaten MP3 Player unproblematisch und zulässig ist.
Im Zweiten Beispiel dient die Vervielfältigung jedoch (mittelbar und oder unmittelbar) Erwerbszwecken, sodass die Schranke des §53 I 1 UrhG nicht greift und diese Vervielfältigung unzulässig ist.
Fernsehsender F möchte von der Eröffnung einer Kunstausstellung in Museum X berichten. Geplant ist ein Interview mit der Ausstellungsleiterin sowie ein kurzer, filmischer Rundgang durch Teile der Ausstellung.
Man fragt Sie, ob dies urheberrechtlich zulässig ist.
Der filmische Rundgang kann einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Künstlers darstellen wenn die Werke im Fernsehen gezeigt werden.
Gem.§50 UrhG ist die filmische Vervielfältigung Verbreitung (...) zulässig, wenn sie in dem Zwecke gebotenen Umfang erfolgt, im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse.
Tagesereignis: Jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit vom Interesse ist ( auch künstlerische bzw. kulturelle Ereignisse erfasst.)
Die Ausstellungseröffnung ist ein Tagesereignis nach §50 UrhG
Zu den privilegierten Medien zählt u.a. auch das Fernsehen. Es darf nur im zur Berichterstattung gebotenen Umfang in Urheberrecht eingegriffen werden.
Gebotener Umfang
Berichterstattung nicht nur über das Werk selbst, sondern nur über ein mit diesem in Zusammenhang stehenden Ereignis.
Gebotener Umfang wird nicht überschritten, denn F plant nicht die Berichterstattung einzelner Kunstwerke, sondern über die Eröffnung der Ausstellung, wozu auch Interviews geplant werden. -> Berichterstattung durch F zulässig.
Promovend P schreibt seine Dissertation im Bereich der Sprachwissenschaften. Er hat darin das Gedicht des Dichters D eingefügt, dass darin Gegenstand einer umfangreichen wissenschaftlichen Analyse ist.
Der Eingriff des P in das Urheberrecht von D kann durch die Schranke des §51 UrhG gedeckt sein.
Das Zitatrecht gem. §51 2 Nr.1 UrhG erlaubt dem Zitierenden die Übernahme fremder Werke bzw. Werkteile in eigene Werke, um anhand dessen eigene Darstellung zu erläutern oder zu unterstützen (Belegfunktion des Zitates).
Erlaubt sind gem.§51 1 UrhG die Vervielfältigung (§16 UrhG), Verbreitung (§17 UrhG) und öffentliche Wiedergabe (§15 I UrhG) eines nach §6 UrhG veröffentlichten Werkes, sofern diese zum Zweck des Zitats erfolgt (Belegfunktion) und dem Umfang nach durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Gem.§51 2 Nr.1 UrhG ist ein sog. Großzitat (d.h. die vollständige Aufnahme einzelner veröffentlichter Werke) in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung dessen Inhalts zulässig.
Wissenschaftliches Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es nach Form und Inhalt die Wissenschaft durch Vermittlung von Erkenntnissen fördert. Eine Dissertationsschrift ist ein solches wissenschaftliches Werk. Da das von D übernommene Werk zudem Gegenstand einer wissenschaftlichen Betrachtung im Werk des P ist, ist die Übernahme vom Zitatrecht als Großzitat (§51 2 Nr.1 UrhG) zulässig.
Künstler K möchte verbieten, dass Fotograf F Bilder einer von ihm im Stadtpark installierten Statue macht und auf seiner Firmenwebsite hochlädt. F meint, dies sei zulässig.
Bei der von K installieren Statue handelt es sich grds.um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. §2 I Nr.4 UrhG
Indem F diese fotografiert und ins Internet lädt, greift er in das Recht des K aus §§15 I Nr.1, 16, 19a UrhG ein.
Die Handlungen könnten jedoch von der Schranke des §59 I UrhG umfasst sein (Straßenbildfreiheit, Panoramafreiheit)
Danach darf jedermann Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden frei und zu beliebigen (auch kommerziellen) Zwecken in bestimmten Formen nutzen
Die Statue des K befindet sich im Stadtpark, also an einem öffentlichen frei zugänglichen Platz unter freiem Himmel. Sie ist dort mangels entgegenstehender Hinweise auch dauerhaft und damit bleibend i.S.d. §59 I UrhG installiert. F hat sich keiner besonderen Hilfsmittel bedient, um zu den Aufnahmen zu gelangen und von einem dem allgemeinen Publikum zugänglichen Ort aus fotografiert. Die Vervielfältigung und durch Fotografie sowie die anschließende öffentliche Widergabe bzw. öffentliche Zugänglichmachung durch F auch mit kommerzieller Absicht (Firmenwebsite) ist daher auch zulässig.
S ist Modedesigner. Er hat gerade die neue Herbstkollektion fertiggestellt und soeben auf einer Modemesse präsentiert. Das Echo war sehr positiv.
S fragt Sie, auf welchem Wege er Schutz für seine Designs erlangen kann, bzw. ob er überhaupt dafür tätig werden muss.
S kann auf Grundlage des deutschen Designrechts (DesignG) und der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) Schutz erlangen.
Beide Schutzsysteme ähneln sich sehr stark.
Eingetragenes Geschmackmuster:
Um vollen Schutz zu erhalten, muss S ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster oder Design erlangen, wobei der Schutz nach dem Designgesetz auf Deutschland beschränkt wäre (Territorialitätsprinzip).
Dafür muss eine Anmeldung beim DPMA erfolgen. Hierzu hat S noch 12 Monate nach Ausstellung auf der Messe die Möglichkeit (§6 DesignG sowie Art.7 IIb GGVO).
Nach formaler Prüfung erlangt S ein Registerrecht, das ihm das ausschließliche Recht zur Benutzung des Designs zubilligt (§38 DesignG)
Schutz durch europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO)
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster -> Art. 1 II a GGVO
Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen vor (insb. Neuheit und Eigenart), hat S ein solches durch die Offenbarung auf der Messe ohne Registrierung erlangt.
Auf Grundlage der GGVO kann zusätzlich ein nicht eingetagenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt werden bei Neuheit und Eigenart durch Offenbarung auf der messe
Schützt 3 Jahre gegen Nachahmung Art.11 GGVO
S hat auf der Internetseite des U eine Jacke entdeckt, die der aus seiner Herbstkollektion zum Verwechseln ähnelt
U kennt die Produkte des S nicht, er hatte nur zufällig dieselbe Idee. S erinnert sich an sein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster.
Kann er auf dessen Grundlage gegen U vorgehen?
Nein. Bei dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt es sich lediglich um ein Verbietungsrecht für Benutzungen, die das Ergebnis einer Nachahmung eines geschützten Musters sind, Art.19 II GGVO ( kein Ausschließlichkeitsrecht mit absoluter Sperrwirkung wie bei einem eingetragenen)
Es ist eine vorsätzliche Verletzung erforderlich
Schutz gegen unabhängige Parallelschöpfungen ergibt sich daraus nicht
U kennt die Designs von S nicht -> keine Nachahmung
S hätte gegen U vorgehen können, wenn er innerhalb der Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (§6 GeschmMG) sein Muster angemeldet hätte um umfassenden Schutz nach §38 I GeschmMG zu erhalten.
Neben dem nationalen Weg wäre dies auch im Wege eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf der Grundlage der GGVO ebenfalls möglich gewesen
Kann ein Kfz-Kotflügel und einer elektrischen Steckverbindung grundsätzlich Designschutz zukommen?
Erläutern Sie.
Nach §2 DesignG können Designs geschützt werden, die neu sind und Eigenart haben.
Ausnahme nach §3 I Nr.2 DesignG Must-Fit-Klausel:
Allerdings sind vom Schutz gem.§ 3 I Nr.2 DesignG Erscheinunsgmerkmale von Erzeugnissen ausgenommen, die zwangsläufig genauso nachgebildet werden müssen, um mit anderen Erzeugnissen verbunden zu werden (sog. Must-Fit- Klausel)
Die elektronische Steckverbindung muss vorliegend genau so gebaut werden, um mit anderen teilen verbunden werden zu können, ist somit vom Designschutz ausgeschlossen (wegen Must fit Klausel)
Nicht erfasst sind von dieser Ausnahme Teile, die zur Herstellung eines Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses in einer bestimmten Form gefertigt werden müssen, dabei aber ihre Gesamtgestaltung nicht zwangsläufig vorgegeben ist.
Der Kotflügel kann als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses gem.§4 DesignG betrachtet werden, da wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung auch sichtbar bleibt.
Ein Designschutz kommt hier grundsätzlich in Betracht.
Designer D ist nur mäßig talentiert. Seine Lampenschirme beleidigen das Auge, sind binnen weniger Minuten entstanden und verstoßen gegen alle Regeln der Designkunst. Sein Berater B meint, ein Designerschutz scheide deswegen aus.
Nein, Grds. Können Designs geschützt werden, die neu sind und Eigenart haben vgl. §2 DesignG. Für die Neuheit ist entscheidend , dass vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist §2 II 1 DesignG. (hier unproblematisch)
Auch für die Ermittlung der erforderlichen Eigenart gem.§2 III DesignG ist der Grad der Unterschiedlichkeit des maßgeblichen Kriterium. Eigenart erfordert kein Gestaltungsergebnis, das überdurchschnittliches „Können“ eines Designers verlangt. Eine qualitative Wertung findet nicht statt. Somit ist es auch nicht bedeutsam, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses eine bestimmten Gestaltungshöhe aufweist.
Auch der mit der Herstellung des Designs verbundene Aufwand ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein der Grad der Unterschiedlichkeit.
T hat einen 6 beinigen Hocker entwickelt, dessen Design er sich schützen lassen will. 1830 hatte ein glückloser Designer denselben Einfall und damals einige Stücke im heutigen Weißrussland in Umlauf gebracht.
Kann T seinen Hocker dennoch schützen?
Ja, zwar gilt gem.§2 II DesignG, dass vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart sein darf, damit ein Design „neu“ ist. Der vom frühere Designer im Umlauf gebrachte Hocker ist demnach ein identisches Design, da er sich vom Entwurf des T nicht oder nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden wird, §2 II 2 DesignG.
Allerdings gilt im Designrecht der relativ-objektive Neuheitsbegriff gem.§5 1 DesignG ist eine Offenbarung nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Dass ein gleich aussehender Hocker vor knapp 200 Jahren bereits im heutigen Weißrussland vertrieben wurde, ist somit nicht neuheitsschädlich.
Der Schutz ist möglich
Erläutern Sie knapp, wie der Markenschutz gemeinschaftsweit ausgedehnt werden kann?
Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip, sodass das MarkenG, Marken nur auf nationaler Ebene schützt. Um einen gemeinschaftsweiten Schutz zu erreichen und so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, ermöglicht die Unionsmarkenverordnung (UMV) den Erwerb einer sog. Unionsmarke, die in einem einzigen Verfahren als supranationales Schutzrecht für die gesamte EU einheitliche Wirkung entfaltet.
Die Unionsmarke tritt neben die nationale Schutzrechte, sie ersetzt diese nicht. Die UMV enthält ein in sich geschlossenes System des Markenschutzes und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Zuständig ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO)
Anders als im deutschen Markenrecht ist der Erwerb einer Unionsmarke jedoch nur als eingetragene Marke möglich. Die Unionsmarke ist somit ein reines Registerrecht. Benutzungsmarken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel sind in der UMV nicht geregelt.
Nennen und erläutern Sie die wichtigsten Markenfunktionen.
Marken unterscheiden Waren oder Dienstleistungen verschiedener gewerblicher Anbieter voneinander, sie ist mithin ein produktidentifizierendes Unterscheidungskennzeichen. Die wichtigsten Funktionen der Marke sind die Herkunftsfunktion, die Kommunikations- und die Werbefunktion sowie die Garantie- und Qualitätsfunktion.
Die Herkunftsfunktion-> „klassische“ Funktion der Marke nach Auffassung von EuGH und BGH zugleich die zentrale Funktion. Marken ermöglichen es dem Verbraucher, zwischen Anbieter und ihren Produkten zu unterscheiden, sie weisen auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hin.
Die Kommunikations- und Werbefunktion der Marke bezeichnet die durch die Marke erfolgende Kommunikationsbeziehung zwischen Inhaber der Marke und Marktgegenseite aufgrund der Marke. Die Marke schafft einen Informationskanal, über den Werbebotschaften transportiert und Images geprägt werden können.
Die Garantie- und Qualitätsfunktion der Marke knüpft an das Qualitätsversprechen des Markeninhabers an, das durch die Marke zum Ausdruck gebracht werden kann. Durch Marken wird es dem Verbraucher möglich, auf eine gleichbleibende Beschaffenheit und Güte des Produktes zu schließen.
Welche Zeichen können markenfähig sein und was sind die wichtigsten Markenformen.
Markenfähig sind gem.§3 I MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Zeichen ist jedes bestimmte, einheitliche, durch die Sinne wahrnehmbare Symbol, welches selbstständig ist, d.h. es muss von der Ware abstrahiert sein. Abstrakte Ideen, die sich allein an die Vorstellungskraft richten und nicht sinnlich erfahrbar sind, sind keine Zeichen im Sinne von §3 I MarkenG.
§3 I MarkenG erfordert die abstrakte Unterscheidungseignung des Zeichens. Sie ist unabhängig von einer bestimmten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen und wird nur dann abgelehnt, wenn die Eignung unter allen denkbaren Umständen auszuschließen ist (selten).
In §3 MarkenG werden beispielhaft und nicht abschließend die wichtigsten Markenformen genannt. Dies sind Wort- und Bildmarken sowie Mischformen, Hörmarken, Buchstaben und Zahlen sowie dreidimensionale Zeichen.
Kann auch für dreidimensionale Gestaltungen Markenschutz erlangt werden?
Welche speziellen Einschränkungen hinsichtlich der Markenfähigkeit von Formmarken gibt es und warum existieren diese?
Gem.§ 3 I MarkenG sind Zeichen markenfähig, die geeignet sind, Produkte eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden, wozu insbesondere auch dreidimensionale Gestaltungen zählen. Für Formmarken existieren jedoch in §3 II MarkenG besondere Schutzausschlussgründe, wonach bestimmte Gestaltungen nicht markenfähig sind.
Nicht schutzfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen bestehen, die durch die Ware selbst bedingt sind (§3 II Nr.1 MarkenG), die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (§3 II Nr.2 MarkenG) oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (§3 II Nr.1 MarkenG).
Grund für die Ausnahmen ist die bei gängigen Warenformen fehlende Herkunftsfunktion. Zudem sollen gängige Warenformen nicht monopolisiert werden (Nr.1). Ferner soll eine Abgrenzung zu den technischen Schutzrechten erreicht und einer dauerhafte Monopolisierung technischer Ideen vermeidet werden(Nr.2). Der Ausschlussgrund in §3 II Nr.3 MarkenG hat nur geringe praktische Relevanz und ist missverständlich formuliert. Er findet Anwendung, wenn der Verkehr allein im ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht (z.B. rein künstlerische Objekte) und deshalb der Form, neben ihrer ästhetischen Wirkung, keine Funktionen eines Herkunftshinweises zukommen kann.
Erläutern Sie, was die absoluten von den relativen Schutzhindernissen im MarkenG unterscheidet.
Absolute Schutzhindernisse:
Die absoluten Eintragungshindernisse in §8 MarkenG dienen der Wahrung öffentlicher Interessen und schließen bestimmte Zeichen von der Eintragung aus. (Diese werden gem.§37 MarkenG von Amts wegen geprüft).
Relative Schutzhindernisse:
Die in §§9-13 MarkenG aufgeführten relativen Schutzhindernisse dagegen dienen dem Schutz privater Interessen der Inhaber kollidierender älterer Zeichen. Die Inhaber älterer Zeichen müssen ihre Rechte ggü. Dem neuen Anmelder der jüngeren Marke geltend machen. Diese werden nur im Widerspruchsverfahren gem.§42 MarkenG oder im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten ( Löschungsklage, §§ 51,55 MarkenG) geprüft.
Die zentralen relativen Schutzhindernisse sind in §9 MarkenG geregelt mit versch. Kollisionstatbeständen (prioritätsjüngerer, angemeldeter oder eingetragener Marken mit solchen von älteren Zeitrang)
Unternehmer U möchte die Wortmarke „marktfrisch“ für Lebensmittel eintragen lassen. Berater B meint, dies sei nicht möglich, es fehle ihr an konkreter Unterscheidungskraft.
B hat Recht. Gem.§8 II Nr.1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Durch dieses Erfordernis wird die Herkunftssituation der Marke gesichert.
Der Unterschied zur abstrakten Unterscheidungseignung (diese ist eine Frage der Markenfähigkeit gem.§3 I MarkenG) kommt hier (§8 II Nr.1 MarkenG) darauf an, ob die Marke im Hinblick auf die angemeldeten Waren /Dienstleistungen konkrete Unterscheidungskraft aufweist
Hierbei ist ein geringer Maß an Unterscheidungskraft ausreichend § Dies dient der Ermittlung der Herkunft
Eine Eignung einer Marke als Identifizierung der Herkunft eines Produktes fehlt jedoch bei Begriffen, die Sachaussagen darstellen und sich in der Beschreibung des Produktes erschöpfen.
Dies ist bei dem Begriff „marktfrisch“ für Lebensmittel der Fall. Er weist einen unmittelbar beschreibenden Warenbezug auf und bei Sachaussagen „marktfrisch“ bei Lebensmitteln besteht keine Unterscheidungskraft zu anderen Produkten auch keine Mehrdeutigkeit, die zum nachdenken anregt ist somit nicht Eintragungsfähig gem.§8 II Nr.1 MarkenG.
Was ist unter dem Begriff des Freihaltebedürfnisses zu verstehen?
Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis und in §8 II Nr.2 MarkenG geregelt. Die dort genannten freihaltebedürftige Zeichen sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Erfasst werden beschreibende Angaben, bei denen ein Allgemeininteresse an der Freihaltung besteht. Dies sind Zeichen oder Angaben mit deskriptivem Charakter, mit denen Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen bezeichnet werden.
Durch die Regelung des Freihaltebedürfnisses wird sichergestellt, dass solche beschreibenden Bezeichnungen, auf die auch Mitbewerber zur Beschreibung ihrer Produkte angewiesen sind, im geschäftlichen Verkehr frei verwendbar sind und die entsprechenden Zeichen nicht durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Im Anwendungsbereich kommt es häufig zu Überschneidungen zu anderen absoluten Schutzhindernissen (insbesondere §8 II Nr.1,3 MarkenG), dennoch ist jedes Schutzhindernis gesondert zu prüfen.
Unternehmer K vertreibt Körnerbrötchen unter der eingetragenen Wortmarke „Schlotzkrompe“. Die Marke ist bekannt, K hat intensives Marketing betrieben. Unternehmer U beabsichtigt die Anmeldung der Marke „Schlunzkrompe“ die er ebenfalls für Körnerbrötchen nutzen möchte. Sein Berater rät ab.
Ja zu den relativen Schutzhindernissen nach §9 I Nr.2 gehört, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, wenn Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit einer älteren eingetragen Marke besteht sowie Identität oder Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen vorliegt und daher für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht. (Verwechslungsschutz)
Ebenso ist Dritten die Benutzung eines solchen Zeichens untersagt §14 II Nr.2 MarkenG
Um die Verwechslungsgefahr zu beurteilen muss die Zeichenähnlichkeit, die Waren /Dienstleistungsähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft beurteilt werden.
Die Marke weist bereits eine originäre mittelhohe Kennzeichnungskraft auf ( keine beschreibenden Bestandteile, hoher Grad an Eigenart) und wurde zudem durch Werbung gestärkt, sie ist im Verkehr bekannt. Die unter den Marken vertriebenen Waren sind identisch. Es besteht zudem eine starke Zeichenähnlichkeit, sowohl hinsichtlich des Klanglautes als auch hinsichtlich des Schriftbildes. K könnte daher der Eintragung widersprechen (§43 MarkenG) bzw. die Marke löschen lassen (§51 MarkenG) und gegen ihre Benutzung vorgehen (§14 II MarkenG)
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