AGB sind alle
für eine Vielzahl von Verträgen
(gedanklich) vorformulierten Vertragstypen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderern Vertragspartei
bei Abschluss eines Vertrages
stellt.
Vertragsbedingungen
Regelungen zur Gestaltung der vertraglichen Beziehungen
Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen
Gedankliche Fixierung vor Vertragsabschluss
Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Verträgen vorgesehen (mind. 3x)
Bei Verbraucherverträgen reicht Absicht 1x aus (§ 310 III Nr. 2 BGB)
“stellen” durch Verwender
vom Verwender einseitig auferlegt (kein Aushandeln)
Individualabrede = wenn Inhalt “ausgehandelt wurde” (§ 305 I 3 BGB)
Andere Partei hat Möglichkeit, ernsthaft Einfluss auf die Klausel zu nehmen.
Bsp.: Vom ADAC zur Verfügung gestellte Kaufverträge für Kraftfahrzeuge oder Mietverträge von Vermieterverbänden.
Rationalisierungseffekt
(erleichtern die Vertragsabwicklung bei sog. Massengeschäften, die mit einer Vielzahl von Partnern abgeschlossen werden)
Füllung von Regelungslücken
(soweit für einen speziellen Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen bestehen)
Abwälzung von Insolvenz- und Haftungsrisiken
(aus Sicht des Verwenders auf die andere Partei)
= Nachteil für andere Vertragspartei
Abwälzung von Insolvenz- und Haftungsrisiken durch Verwender
(einseitig von Verpflichtungen freizeichnen und/oder alle Risiken auf die andere Partei abwälzen, wirken sich zwangsläufig zu deren Lasten aus)
Mit der Akzeptanz der Klauseln verbundenen Risikos (Verhandlungsungleichgewicht)
(mangels Zeit und/oder Rechtskenntnis nicht ausreichend bewusst oder aufgrund ihrer schlechtern Verhandlungsposition keinen Einfluss auf den Inhalt der benachteiligenden Klausel)
§§ 305 - 305c BGB
Allgemeine Voraussetzungen (305 II BGB)
Nr. 1: Ausdrücklicher Hinweise des Verwenders bei Vertragsschluss
deutlich sichtbar
Aushang in Geschäft
Nr. 2: Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
Lesbarkeit, Verständlichkeit, Sprache (Berücksichtigung einer Behinderung - “barrierefrei”)
Am Telefon: Nicht mündlich vorlesen, sondern Möglichkeit, die AGB selbst schriftlich einsehen zu können
Online: speicherbar (§ 312i I Nr. 4 BGB)
Letzter Satz: Einverständnis der anderen Vertragspartei
Ausschluss überraschender Klauseln (305c I BGB)
Ungewöhnlicher Inhalt
Äußere Gestaltung (“versteckt”)
Nach § 305b BGB haben Individualabreden Vorrang vor den AGB.
Beide Vertragsparteien handeln eine Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend aus
Bei AGB werden Bedingungen nur durch eine Vertragspartei gestellt und die anderen nimmt sie an.
Legaldefinition in § 310 III BGB: Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmen auf der einen Seite (Leistungsanbieter) und einem Verbraucher auf der anderen Seite (Leistungsempfänger).
Unternehmen = § 14 BGB
Verbraucher = § 13 BGB
Natürliche Personen sind als Verbraucher bei Vertragsverhandlungen im privaten Bereich einem Unternehmer regelmäßig unterlegen
Verbraucher sollen laut § 310 III BGB auch dann durch § 305 ff. BGB vor missbräuchlichen Klauseln geschützt werden, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Klausel nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, die an AGB zu stellen sind.
Ziel der §§ 307 ff. BGB ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken.
Die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von AGB sind geregelt in §§ 307 - 309 BGB
Grund dafür ist der Schutz des Verbrauchers (Verwendungsgegners) vor Benachteiligung
Oftmals werden AGB “akzeptiert” ohne sie zu lesen
Anwendungsbereich von §§ 307 - 309 BGB:
Sachlich* = Regelungen, die von dispositiven Recht abweichen/ergänzen (§ 307 III 1 BGB)
Persönlich
§ 307 BGB gilt für alle Verträge (Generalklausel)
§§ 308, 309 BGB gelten nicht bei Verwendung gegenüber Unternehmen (B2B)
*Hinweis Prof. Mörsdörf:
Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf Abweichungen von den dispositiven gesetzlichen Regelungen zu Leistungsmodalitäten wie etwa Leistungsort, Leistungszeit sowie zu den Themen Leistungsstörungen, Gewährleistung etc.
Bevor eine Inhaltskontrolle der AGB vorgenommen werden kann, muss zuvor der Inhalt der AGB festgelegt werden.
AGB sind lt. BGH typisierend-objektiv, d.h. unter Ausblendung individueller Umstände auszulegen (keine Auslegung aus Empfängersicht).
Motiv: Vereinheitlichung- u. Rationalisierungseffekt
Kritik: Fehlender Normcharakter
Die §§ 305b und 305c II BGB enthalten zwei Auslegungsregeln:
Vorrang der Individualabrede - § 305 b BGB
Mehrdeutige Klauseln, sog. Unklarheitsregel = Auslegung zu Lasten des Verwenders - § 305c II BGB
Start bei § 307 III BGB
Prüfen, ob von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese durch AGB ergänzt werden.
Prüfung erfolgt umgekehrt zur gesetzlichen Reihenfolge:
§ 309 BGB
gefolgt von § 308 BGB
Überprüfung am Maßstab der Generalklausel (§ 307 BGB)
zuerst die Regelbeispiele des § 307 II BGB
bei fehlender Einschlägigkeit § 307 I BGB
Gegenüber einem Unternehmer:
mangels Anwendbarkeit der §§ 308, 309 BGB (§ 310 I BGB)
nur am Maßstab der Generalklausel zu überprüfen.
Klausel ohne Wertungsmöglichkeit - § 309 BGB
= Absolutes Klauselverbot!
Keine Wertung möglich, die betroffene Klausel ist unwirksam!
§ 309 BGB untersagt bestimmte typische AGB-Klauseln, die als besonders unausgewogen angesehen werden, ohne dass es eine Wertungsmöglichkeit gibt.
Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit - § 308 BGB
= Relatives Klauselverbot!
Klausel ist nicht automatisch unwirksam! Einzelfallwertung vorzunehmen!
Alle in § 308 BGB aufgelisteten Klauselverbote enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Klausel unter eines dieser Verbote fällt, stets eine wertende Betrachtung erfordert.
Vertrag bleibt grundsätzlich wirksam (§ 306 I BGB - Ausmahme von § 139 BGB)
Lediglich die betroffene Klausel wird unwirkam und durch gesetzliche Regelungen ersetzt (§ 306 II BGB)
Ausnahme, wenn ein Festhalten an dem Vertrag ohne die wirksame Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dann ist der Vertrag insgesamt nichtig (§ 306 III BGB)
Bei AGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB nicht Stand halten, gibt es keine geltungserhaltende Reduktion, wonach eine unzulässige Klausel mit dem nach dem Gesetzeswortlaut gerade noch zulässigen Inhalt wirksam wäre.
Die Generalklausel beschreibt den grundlegenden Maßstab der Inhaltskontrolle.
Definition “unangemessene Benachteiligung” = Verwender versucht missbäuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen
§ 307 I 2 BGB = Transparenzgebot
§ 307 II Nr. 1 BGB = Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
§ 307 II Nr. 2 BGB = Zweckgefährdung
VOB und VOL enthalten jeweils in ihrem Teil B sogenannte Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und sonstigen Leistungen.
Hierbei handelt es sich um vorgefertigte Klauselwerke und somit um AGB des öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 305 I 1 BGB.
Last changeda year ago