Sache
Jeder körperliche, also räumlich abgrenzbare, gegenstand, ungeachtet seines Aggregatzustandes
Fremd
Wenn Sache nicht im alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Beweglich
Wenn die Sache fortbewegt werden kann
Wegnahme
Bruch fremden und die Begrüßung neuen nicht notwendigen tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herschaftswillen getragene tatsächliche sachherrschaft,deren Reichweite sich nach der verkehrsanschsuung bestimmt
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der sachherschaft ohne oder gegen den Willen des gewahsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn neue sachherrschaft über die Sache derart erlangt wurde, dass der neue Gewahrsamsinhaber die ungestört ausüben kann.
Zueignubgsabsicht
Besteht aus Aneignungsabsicht und Enteignungswillen
Enteignungswille
Für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, den wahren Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen
Rechtswidrigkeit der erstrebten zueignung
Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf übereignung der Sache, was er weiß und billigt
Fremde bewegliche sache
Ist ein körperlicher Gegenstand der tatsächlichen Fortbewegt werden kann und zumindest im Miteigentum eines anderen steht
Aneignungsabsicht
Absichtliche Anmaßung einer zumindest vorübergehenden eigentümerähnlichen Stellung also wie der Eigentümer mit einer Sache zu verfahren
Gelockerter Gewahrsam
Kein direkter Gewahrsam durch räumliche Trennung
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