Erläutern Sie Möglichkeit und Konsequenzen der Selbstanzeige?
Hat ein Abgabepflichtiger Abgaben hinterzogen, kann er sich mit der sogenannten Selbstanzeige Straffreiheit sichern. Die Selbstanzeige ist auch eine Maßnahme, die Finanzbehörden schwierige Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Finanzvergehens erspart und gleichzeitig bewirkt, dass die Abgabenschuld tatsächlich entrichtet wird.
Für den Abgabepflichtigen bietet die Selbstanzeige den Vorteil, die doch nicht unerheblichen Strafen hintan zu halten. So sieht z.B. das Finanzstrafgesetz für vorsätzliche Abgabenhinterziehung einen Strafrahmen in der Höhe des zweifachen Verkürzungsbetrages vor.
Wird der Steuerpflichtige auf frischer Tat ertappt, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.
Was ist eine Finanzordnungswidrigkeit, nennen Sie ein Beispiel?
Finanzordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche Vergehen gegen Abgabenbestimmungen, die keine Abgabenverkürzung nach sich ziehen.
Bsp.: Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen
Welche Schuldformen kennt das FinStrG und welche Konsequenzen sind daran geknüpft?
Das Finanzstrafgesetz gilt nur für Bundesabgaben, nicht jedoch für Stempel- und Rechtsgebühren.
Es gilt das Schuldprinzip welches besagt „Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt“: Das bedeutet, dass eine Tat allein noch nicht strafbar macht. Das Delikt muss auch verschuldet sein. Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen wurde.
Schuldformen:
- Vorsatz
- Fahrlässigkeit
- entschuldbare Fehlleistung
Welche Strafbestände aus dem Finanzstrafgesetz kennen Sie?
- Abgabenhinterziehung
- Abgabenbetrug
- Fahrlässige Abgabenverkürzung
- Finanzordnungswidrigkeiten
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