Allgemeines
§ 111b StPO bewirkt im Gegensatz zu §§ 94/98 StPO ein Veräußerungsverbot
Einziehung erfolgt im Urteil oder im Strafbefehl
Betroffene Grundrechte
Eigentum - Art 14 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Domminanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand § 111b StPO:
Deliktsverdacht
Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
Inzidente Prüfung §§ 73ff StGB (bei Taterträgen)
Inzidente Prüfung §§ 74ff StGB (bei Tatprodukten oder Tatobjekten)
Eingriffstatbestand § 73 StGB:
Einziehung von Taterträgen
Eingriffstatbestand § 74 StGB:
Einziehung von Tatprodukten und Tatobjekten
AOK:
Richtervorbehalt (Art 104 GG)
GIV = StA
GIV + bewegliche Sache auch EPStA
Eingriffstatbestand § 73 StGB
Einziehung von Taterträgen:
Vermögenswerte, die für die Tat oder durch die Tat erlangt wurden
für = Belohnung
durch = Vermögensvorteil des Täters
Eingriffstatbestand § 74 StGB
Einziehung von Tatprodukten und Tatobjekten:
Gegenstände, die zur Begehung oder Durchführung der Straftat bestimmt gewesen oder benutzt worden sind (Tatmittel)
Gegenstände, die unmittelbar aus der Tat entstanden sind (Tatprodukte)
notwendige Gegenstände der Tat selbst
Rechtsfolge
Die Sicherung der Einziehung erfolgt nur durch die förmliche Beschlagnahme.
Eine Beschlagnahme ist das förmliche und tatsächliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Besitzers.
Begründete Annahme = kann erfolgen
dringende Gründe = soll erfolgen
AOK
F & V
§ 111j (2) StPO: Einholung richterlicher Bestätigung (nicht bei beweglichen Sachen
§111b (2)
§ 111l (1) Mitteilungspflicht
§ 111m, § 111p: Werterhaltene Verwahrung, Notveräußerung
§ 111n, § 111o: Herausgabe der Gegenstände
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