ein Vertrag kommt durch Austausch übereinstimmender Willensäusserung zustande
-> Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (min. zwei Willensäusserungen sind notwendig)
Definition Antrag & Annahme
die beiden Willensäusserungen, die zu einem Vertragsabschluss führen, werden als Antrag und Annahme bezeichnet
Antrag = Angebot, Offerte
Annahme = Akzept
Gegenantrag
-> wenn der Empfänger eines Antrags mit der Offerte nicht einverstanden ist, unterbreitet er seinerseits oft einen Gegenantrag
-> diesem kann wieder ein Gegenantrag folgen, bis die Parteien inhaltlich übereinstimmende Willensäusserungen abgegeben haben (oder nicht)
Einholung von Offerten
Anfrage/ Einholung von Offerten/ Einladung zu Offertstellung
-> jemande, der an einem Vertrag interessiert ist, fragt bei möglichen Vertragspartner nach
ob und zu welchen Bedingungen
sie allenfalls bereit wären, einen Vertrag abzuschliessen
-> bindet den Anfrager rechtlich nicht
kann selber entscheiden, ob er die ihm unterbreitete Offerte annehmen will oder nicht
Konsens & Dissens
natürlicher oder tatsächlicher Konsens
-> liegt vor wenn sich die Parteien richtig verstanden haben und in ihrem wirklichen Willen übereinstimmen
Dissens
-> liegt vor wenn keine Einigung erzielt werden konnte
verbindlich
jedes Angebot ist grundsätzlich verbindlich
-> ausser die Verbindlichkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen
Warenauslagen im Schaufenster oder im Laden mit Preisangabe sind verbindlich
-> ansonsten muss ein Zusatz wie “verkauft” oder “unverkäuflich” angebracht werden
unbefristet
bei unbefristeten Angeboten ist zu unterscheiden
Antrag unter Anwesenden
-> im mündlichen oder telefonischen Verkehr bleibt der Antragsteller solange gebunden, wie das Gespräch dauert
-> die Überlegungszeit dauert nur so lange, damit der Empfänger den Antrag verstehen und bei sofortigem Entschluss sich dazu äussern kann
Antrag unter Abwesenden
-> im schriftlichen Verkehr, bei Kommunikation mittels E-Mail bleibt der Angestellte solange gebunden, wie die Antwort des Empfängers braucht, um nach kurzer Überlegungszeit bei ihm einzutreffen
-> Antragsteller darf davon ausgehen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist
-> wie lange die Annahmefrist dauert, ist von der gewählten Übermittlungsart abhängig
befristet
der Antragsteller bleibt bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Frist gebunden
unverbindlich
der Antragsteller muss klar zum Ausdruck bringen, dass er nicht gebunden sein will
(z.B. mit dem Zusatz: “ unverbindlich”, “ohne Lieferverpflichtung”
das Versenden von Tarifen, Preislisten, Katalogen, das Publizieren von Inseraten, Werbespots oder Online-Angebote im Internet etc. stellen kein verbindliches Angebot dar
unverbindliche Anträge sich rechtlich keine Anträge sondern Einladungen zur Offertstellung
wenn sie durch geschriebene oder gesprochene Worte erfolgt
-> z.B. schriftliche ERkärung (Übermittlung eines Schriftstücks (Brief)) oder auf elektronischem Weg
konkludente (=schlüssige) Verhalten
-> aus dem Verhalten einer Person kann auf ihren Willen geschlossen werden
-> z.B: Nicken, Kopfschütteln
Willensäusserung durch Schweigen
-> Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Empfänger schweigt
-> wenn nach der Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist
Grundsätzlich gilt aber das Schweigen auf einen Antrag keine Annahme ist
zur Beachtung
abgesehen von kleinen Ausnahmen sind Verträge einzuhalten
->Verträge können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden
der Widerruf ist solange erlaubt, bis sie vom Empfänger in Kenntnis genommen wurde
-> mit der Kenntnisnahme ist der Vertrag entstanden und nicht mehr einseitig widerrufbar
sozial schwachen oder der unerfahreren Vertragspartei wird eine Überlegungsfrist gewährt, während der ihre Willenserklärung noch nicht wirksam geworden ist
-> die Wirksamkeit des Vertrags ist an die Bedingung geknüpft, dass innerhalb der Frist, kein Widerruf erfolgt
Grundsatz
Formfreiheit
Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit
-> d.h. die Vertragsparteien können ihren Willen in jeder beliebigen Form äussern
… schriftlich, mündlich, durch Zeichen etc.
ausser das Gesetz verlangt eine besondere Form
Jedoch:
auch wenn das Gesetz für einen Vertrag keine bestimmte Form verlangt sollten wichtige Verträge immer schriftlich abgeschlossen werden
-> um sich für spätere Auseinandersetzungen ein Beweismittel zu verschaffen
einfache Schriftlichkeit
spricht das Gesetz von “Schriftlichkeit” ist die sog. einfache Schriftlichkeit gemein
verlangt dass
-> der ganze Vertragsinhalt schrifltich abgefasst
-> und von allen Personen die sich durch den Vertrag verpflichten , eigenhändig unterschrieben wird
grundsätzlich gilt die Formfreiheit
-> d.h. wenn das Gesetz für eine Willenserklärung keine besondere Form verlangt
-> kann der Wille auf jede beliebige Art geäussert werden
mündlich, schriftlich, durch Zeichen oder auf elektronischem Weg
qualifizierte Schriftlichkeit
-> bei dieser Schriftform wied die einfache Schriftlichkeit durch zusätzliche Anforderungen qualifiziert
-> entweder müssen
neben der Unterschr. noch andere Vertragsbestandteile eigenhändig geschrieben werden
oder die Urkunde muss bestimmte Angaben erhalten
-> die das Gesetz ausdrücklich vorschreibt
oder es muss ein genehmigtes Formular verwendet werden
öffentliche Beurkundung
bei der öffentlichen Beurkundung wird ein Rechtsgeschäft (z.B. ein Vertrag)
… durch eine vom kantonalen Recht bezeichnete Urkundsperson (z.B.)
in einem Schriftstück verurkundet und von dieser Person mitunterzeichnet
somit soll der wirkliche Wille der Vertragsparteien klar und vollständig zum Ausdruck kommen
-> die Urkundsperson hat die Vertragsparteien vor unüberlegten Entschlüssen zu bewahren
-> und muss dafür sorgen, dass sie die Tragweite ihrer Verpflichtungen erkennen
Eintrag in öffentliches Register
bestimmte Rechtswirkungen entstehen erst mit dem Eintrag in ein öffentliches Register
Bsp:
-> um ein Grundeigentum zu erwerben braucht es eine Eintragung ins Grundbuch
-> eine Aktiengesellschaft braucht eine Eintragung ins Handelsregister um das Recht der Persönlichkeit zu erhalten
Beispiele
einfach Schriftlichkeit
-
-> eigenhändig geschrieben
ganze Text eines Testaments
-> Enthaltung bestimmter Angaben
Leasingvertrag
-> Verwendung eines genehmigten Formulars
Mietzinserhöhung bei Wohn- und Geschäftsräumen
-> Grundstückkauf
-> Ehevertrag
-> Erbvertrag
-> Bürgerschaftserklärung
-> jeder Beschluss der GV einer AG über eine Änderung der Statuten
wird eine Formvorschrift nicht beachtet, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages
-> der Vertrag ist unheilbar unwirksam
-> jeder kann sich darauf berufen und der Richter muss den Formmangel von Amtes wegen beachten
wurde ein formungültiger Vertrag bereits erfüllt, kann jede Partei ihre Leistung zurückfordern
folgende Verträge sind nichtig und somit gar nicht entstanden
Verträge mit unmöglichem Inhalt
Verträge mit widerrechtlichem Inhalt
Verträge, die gegen die guten Sitten verstossen
unmöglicher Inhalt = versprochene Leistung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gar nicht erbracht werden
-> objektive Unmöglichkeit
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bereits bestanden haben
-> anfängliche oder ursprüngliche Unmöglichkeit
tritt der Grund der Unmöglichkeit erst nach dem Vertragsabschluss ein, liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor
-> Vertrag ist nicht nichtig
widerrechtlich = verstösst gegen eine zwingende, geschriebene oder ungeschriebene Vorschrift des schweizerischen Rechts
ebenfalls widerrechtlich wenn der Vertrag an sich zulässig ist, der damit verfolgte Zweck aber widerrechtlich ist
Widerrechtlichkeit macht den Vertrag nur dann nichtig wenn
… diese Rechtsfolge vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist
… oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Bestimmung ergibt
-> ist die widerrechtliche Leistung teilbar, führt das zu einer Teilnichtigkeit des Vertrags
(Bsp: Zinssatz runtersetzen auf den zulässigen Höchstsatz)
sittenwidrig = Verträge, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung innewohnenden ethnischen Prinzipien und Wertmassstäben verstossen
bei unmöglichem, rechts- oder sittenwidrigem Inhalt
solche Verträge können keine zivilrechtliche Wirkung erzeugen
-> sie sind null und nichtig
die Nichtigkeit ist absolut und unheilbar
man kann sich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen
-> sie wirkt von Anfang an (ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
Leistungen, die wegen eines nichtigen Vertrags gemacht worden sind, wurden ohne Rechtsgrund gemacht
-> müssen rückabgewickelt werden
Unterschied zur Nichtigkeit
ein Vertrag ist entstanden
-> der ist aber für eine Partei einseitig unverbindlich
-> während eines Jahres kann diese Partei erklären, dass sie den Vertrag nicht einhalten wolle
durch die Anfechtung zerfällt der Vertrag
-> jede Partei kann bereits erbrachte Leistungen zurückverlangen
wird der Vertrag innerhalb eines Jahres nicht angefochten
-> gilt der Mangel als “geheilt” -> Vertrag ist gültig
vier Gründe
Übervorteilung
Wesentlicher Irrtum
-> Erklärungsirrtum
-> Grundlagenirrtum
absichtliche Täuschung
Furchterregung (Drohung)
Tatbestandsmerkmale:
offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
-> zwischen dem vereinbarten und dem objektiven Wert einer Leistung besteht eine Diskrepanz
-> die einem “gerecht und billig” denkenden Menschen auffällt
Missverhältnis muss entstanden sein (=Kausalzusammenhang)
durch Ausbeutung
… der Notlage
… der Unerfahrenheit
… oder des Leichtsinns des Übervorteilten
Gegenpartei nutzt die Schwäche des anderen bewusst aus
-> und verschafft sich durch den Vertragsabschluss einen übermässigen Vorteil
Anfechtungsfrist (Rechtsfolgen)
-> das Recht einen Vertrag wegen Willenmangel anzufechten ist befristet
-> die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr
-> die übervorteilte Person kann innerhalb eines Jahres
… seit Vertragsabschluss
erklären sie wolle den Vertrag nicht einhalten
Irrtum & Täuschung
-> Frist beginnt mit der Entdeckung des Mangels
Furchterreung
-> Frist beginnt mit deren Beseitigung
-> lässt die betroffene Partei die Jahresfrist unbenutzt verstrechen, so gilt der Vertrag als durch Schweigen genehmigt
(kann natürlich auch schon vorher ausdrücklich erklären, dass die den mangelhaften Vertrag einhalten will)
der wesentliche Irrtum
nicht jeder Irrtum berechtigt den Irrenden zur Anfechtung des Vertrags
-> eine Anfechung ist nur möglich, wenn der Irrtum wesentlich ist (Def. in Art. 24 OR)
der Erklärungsirrtum
der Irrende gibt seine Zustimmung zu einem anderen Vertrag als dem gewollten
-> der Erklärende gibt unbewusst eine Erklärung ab, die nicht seinem wirklichen Willen entspricht
-> indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift
der Irrende will eine andere Sache als er erklärt hat
-> oder er will mit einer anderen Person den Vertrag abschliessen
der Irrende irrt erheblich über den Umfang von Leistung und Gegenleistung
-> wesentlich ist der Irrtum nur dann, wenn die Diskrepanz zwischen dem objektiven Sinn der Erklärung und dem wirklichen Willen des Irrenden von Bedeutung ist
-> bei geringfügiger Diskrepanz zwischen dem wirklichen und dem geäusserten Willen wäre die einseitige Unverbindlichkeit nicht angemessen
der (unwesentliche) Motivirrtum
wer sich im Beweggrund zum Vertragsabschluss irrt, unterliegt einem sog. Motivirrtum
-> der kein wesentlicher Irrtum ist
der Vertragsabschluss kann nicht angefochten werden
überhaupt keinen Irrtum:
wen man sich eine falsche Vorstellung über eine zukünftige Entwicklung macht
-> irren kann man sich nur über gegenwärtige oder vergangene, nicht aber über zukünftige Sachverhalte
Ausnahmen bzg. der zukünfitgen Vorhersagen
ein zukünftiger Sachverhalt kann Gegenstand eines (wesentlichen) Grundlagenirrtums sein
-> wenn dieser Sachverhalt von beiden Parteien als sicher angesehen wurde
-> oder wenn die Gegenpartei erkannt hat oder hätte erkennen können, dass für den Irrenden die Verwirklichung des zukünftigen Sachverhalts Vertragsvoraussetzung war
der (wesentliche) Grundlagenirrtum
jdn. macht sich eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt
-> diese falsche Vorstellung verleitet ihn zum Vertragsabschluss
somit ist der Grundlagenirrtum eigentlich ein Motivirrtum (per se nicht wesentlich)
Motivirrtum wird zum Grundlagenirrtum
-> unter zwei Voraussetzungen wird ein Motivirrtum zum Grundlagenirrtum
subjektiv
-> für den Irrenden bildet der vorgestellte Sachverhalt eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass er den Vertrag überhaupt abschliesst
bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte er den Vertrag gar nicht abgeschlossen
objektiv
-> “nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr” darf der Irrende den vorgestellten Sachverhalt als notwendige Grundlage des Vertrags betrachten
objektive Wesentlichkeit gibts vor allem, wenn vom irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistung abhängt
Unterscheidung Motivirrtum/ Grundlagenirrtum vs. Erklärungsirrtum
die Unterscheidung ist oft schwierig und hat etw. Zufälliges
Zusammenfassung
Erklärungsirrtum:
-> der Irrende bildet seinen Geschäftswillen mängelfrei, äussert ihn aber mangelhaft
Motiv- und Grundlagenirrtum:
-> der Irrende bildet seinen Willen mangelhaft, äussert ihn aber mängelfrei
Folgen des Irrtums infolge Fahrlässigkeit
Irrende hat sich fahrlässige geirrt
-> kann sich auf die Unverbindlichkeit des Vertrags berufen
will nicht an den Vertrag gebunden sein
-> muss der Gegenpartei den Schaden ersetzen (der aus dem dahinfallen des Vertrags entstanden ist)
Ausnahme:
-> ausser die Gegenpartei hat den Irrtum gekannt oder hätte ihn kennen sollen
blosse Rechnungsfehler
blosse Rechnungsfehler machen den Vertrag nicht unverbindlich
-> sind aber zu berichtigen
die einzelnen Berechnungselemente müssen aber zum Vertragsbestandteil gemacht werden
-> die Berechnung des Gesamtpreises muss aufgrund der Vertragsurkunde nachvollzogen werden können
Versehen bei der Ausarbeitung eines Angebotes , welches die Gegenpartei nicht als Rechnungsfehler erkennen kann
-> sind blosse Irrtümer im Beweggrund
-> allenfalls einseitig unverbindlich
die absichtliche Täuschung
wird ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet
-> ist der Vertrag einseitig unverbindlich
Tatbestandsmerkmale
das täuschende Verhalten besteht entweder in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen
-> eine absichtliche Täuschung liegt nur dann vor, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Aufklärungspflicht besteht
-> eine Aufklärungspflicht kann sich aber auch aus Treu und Glauben ergeben
die Täuschung muss absichtlich erfolgen
-> wer einen Sachverhalt nicht kennt, kann nicht täuschen
zwischen Täuschung und Vertragsabschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen
-> keine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung ist dann möglich, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt gekannt und dennoch den Vertrag abgeschlossen hat
die Furchterregung
eine Person stimmt einem Vertrag nur unter Androhung von Nachteilen zu
Furcht ist dann begründet wenn er oder eine ihm nah verbundene Person mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist
-> es ist egal, ob der Drohende seine Drohung auch wahr machen will
ob eine Bedrohungslage vorliegt, ist aus der Sicht des Bedrohten zu beurteilen
-> es sind Alter, Lebensumstände, Geschlecht und Bildungsgrad zu berücksichtigen
wird mit der Wahrnehmung eines Rechts gedroht, ist eine Anfechtung nur möglich, wenn die Notlage dazu benutzt wird
-> um übermässige Vorteile zu erlangen
wer ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten
-> jede Vermögensverschiebung aus dem Vermögen einer Person in das Vermögen einer anderen benötigt einen Rechtsgrund
eine Person wurde bereichert
eine andere Person wurde im selben Umfang entreichert
die Bereicherung ist ungerechtfertigt
-> d.h. ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt
Achtung:
der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist von einem Verschulden unabhängig
Vermögensvorteil
-> die Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil
eine Vergrösserung des Vermögens durch
… Vergrösserung der Aktiven
… oder Verminderung der Passiven
eine Nichtverminderung des Vermögens
… durch Nichtverminderung der Aktiven
… oder Nichtvermehrung der Passiven
-> Bsp: Nutzung einer patentierten Erfindung eines anderen ohne entsprechende Lizenz
Eingriffsbereicherung
im Gesetz nicht erwähnt
der Bereicherte greift der Bereicherte in unbefugter Weise in das Vermögen eines anderen ein
-> ob ein Bereicherungsanspruch besteht wenn der “Entreicherte” keine Vermögensverminderung erlitten hat, ist umstritten
-> für die Eingriffsbereicherung trifft das aber zu
-> Ersparnisbereicherung
weitere Aspekte
freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld
-> die Nichtschuld kann nur zurückgefordert werden, wenn man nachweist, dass man sich über seine Schuldpflicht geirrt hat
subsidiäre Charakter des Bereicherungsanspruches
-> ein Bereicherungsanspruch besteht nur dann, wenn keine andere Klage möglich ist
Umfang der Rückerstattungspflicht
-> der Artikel will verhindern, dass der gutgläubige Bereicherte durch die Rückerstattungspflicht geschädigt ist
Verjährung
-> dier Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Entreicherte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat
relative Verjährung
-> der Bereicherungsanspruch verjährt auf jeden Fall nach 10 Jahren
absolute Verjährung
unfreiwillig ist eine Leistung, wenn
-> sie unter Betreibungsdrohung, in einer Notlage oder unter Drohung erfolgt ist
beim Irrtum ist es gleichgültig, ob sich der Irrende über einen Sachverhalt oder über die Rechtslage geirrt hat
-> gleichgültig ist auch, ob der Irrtum entschuldbar oder unentschuldbar war
leistet der Schuldner aber, obwohl er an seiner Schuldpflicht zweifelt
… bzw. nach Treu und Glaube zweifeln müsste
ist die Rückforderung ausgeschlossen
subsidäre Charakter des Bereicherungsanspruches
solange ein Eigentümer berechtigt ist, eine Sache von einem anderen, gestützt auf sein Eigentumsrecht herauszuverlangen
-> hat er keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
dasselbe gilt wenn ein vertraglicher Anspruch besteht
-> vorallem wichtig für die Frage, wann die Verjährung des Anspruchs eintritt
der gutgläubig Bereicherte muss nur den Betrag zurückgeben, um den er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert ist
-> dadurch soll er nicht schlechter dastehen, als wenn er nie die Zuwendung erhalten hätte
Ausnahmen
hat der gutgläubige Bereicherte die Bereicherung für notwendige Ausgaben (z.B. für die Mietzinszahlung) verwendet
-> muss er die Bereicherung in vollen Umfane herausgeben
-> dieses Geld hätte auch ohne die grundlose Zuwendung bezahlt werden müssen
-> der Bereicherte konnte sein übriges Vermögen sparen
-> ist per Saldo immer noch in vollem Umfang bereichert
war der Bereicherte im Zeitpunkt der Weggabe bösgläubig oder musste mit der Rückforderung rechnen
-> muss er in jedem Fall die Bereicherung herausgeben
was in der Absicht einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolge herbeizuführen gegeben worden ist
-> kann nicht zurückgefordert werden (Gaunerlohn)
die Verjährung
ausreichend Kenntnis hat der Entreicherte dann, wenn er genügend Unterlagen zur gerichtlichen Geltendmachung hat
-> und die Person gegen die der Anspruch geltend gemacht wird, muss bekannt sein
im öffentlichen Recht gibt es oft andere Verjährungsfristen
-> z.B.: im Bereich der AHV-Renten
-> d.h. Art. 62 ff. OR ist auf diesen Fall nicht anzuwenden
Unterscheidung in drei Fälle
Vermögenszuwendung ohne jeden gültigen Rechtsgrund
-> Bsp: Gutschrift einer Bank auf einem falschen Konto
Vermögenszuwendung aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund
Vermögenszuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund
-> Bsp: Mietzins für 3 Monate im Voraus bezahlt, jedoch wird der Mietvertrag nach einem Monat aufgelöst
Obligtionenaus Geschäftsführung ohne Auftrag
bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wird jemand (der Geschäftsführer) für einen anderen (Geschäftsherren) tätig
-> ohne von diesem ermächtigt oder beauftragt zu sein
der “Geschäftsherr” ist deshalb nicht in der Lage, selber zu handeln
-> weil er entweder handlungsunfähig oder ortsabwesend ist
-> bei der echten GoA handelt der Geschäftsführer mit der Absicht, den Geschäftsherrn vor Schaden zu bewahren oder ihnen einen Vorteil zu verschaffen
in diesem Fall ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem anderen alle Auslagen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich oder den Verhältnissen angemessen waren
freiheitliche Rechtsauffassung
eine freiheitliche Rechtsauffassung hat das Ziel, den Personen des Privatrechts die Möglichkeit zu bieten, ihr gegenseitiges Verhältnis selbstständig gestalten zu können
-> Gestaltungsfreiheit = Privatautonomie
Grundsatz der Vertragsfreiheit
der Vertragsinhalt kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden
4 Punkte
umfasst folgende Elemente:
Abschlussfreiheit
-> die Freiheit einen bestimmten Vertrag abzuschliessen oder nicht abzuschliessen
Partnerwahlfreiheit
-> die freie Wahl des Vertragspartners
Aufhebungsfreiheit
-> ein abgeschlossener Vertrag kann durch Vereinbarung jederzeit wieder aufgelöst werden
Inhaltfreiheit
-> der Inhalt des Vertrags kann beliebig vereinbart werden
-> die möglichen Verträge beschränken sich also nicht auf die Verträge, die im Gesetz geregelt sind (= Nominatverträge)
-> Vertragsparteien können auch völlig neue Verträge “erfinden” (= Typenfreiheit)
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