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Artikel 2 (2) S.1 GG
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist.
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