Allgemeines
Betroffene Grundrechte
Eigentum - Art 14 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand Nr. 1:
gegenwärtige Gefahr
Eingriffstatbestand Nr. 2:
zum Eigentümer- bzw. Besitzerschutz
Eingriffstatbestand Nr. 3:
mitgeführte Sachen von Personen die festgehalten werden dürfen und die Sache verwendet werden kann, um …
AOK:
AOB + Polizei
Nr. 1 - gegenwärtige Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn bei einer Sachlage oder bei einem Verhalten im einzelnen Fall, aufgrund tatsächlicher Umstände bei ungehindertem Ablauf, die aus objektiver Sicht hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
(Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.)
Die öffentliche Sicherheit unterteilt sich in Individualrechtsgüter und Kollektivrechtsgüter.
Individualrechtsgüter werden in absolute Rechte und relative Rechte unterschieden und stehen dem Gesetz nach jedermann zu.
Unter die absoluten Rechte fallen die körperliche Unversehrtheit, Leben, Eigentum, Freiheit und Ehre.
Unter den relativen Rechten werden das Vermögen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht subsumiert.
Unter die Kollektivrechtsgüter fallen die Integrität der Rechtsordnung und der Bestand des Staates.
Gegenwärtig bezeichnet eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Nr. 2 - zum Eigentümer- bzw. Besitzerschutz
Privatrechtsschutz gem § 1 (3) POG
Nr. 3 - mitgeführte Sachen von Personen die festgehalten werden dürfen und die Sache verwendet werden kann, um …
sich zu töten oder zu verletzen
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
fremde Sachen zu beschädigen
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
Rechtsfolge
Eine Sicherstellung ist das tatschliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkiet des vorherigen Besitzers.
Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen
—> kein Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme
AOK
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