Allgemeines
Betroffene Grundrechte
AHF - Art 2 (1) GG
FdP - Art 2 (2) S.2 GG i.V.m. Art 104 GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
konkrete Gefahr
AOK :
AOB + Polizei
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn bei einer Sachlage oder bei einem Verhalten im einzelnen Fall, aufgrund tatsächlicher Umstände bei ungehindertem Ablauf, die aus objektiver Sicht hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
(Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.)
Die öffentliche Sicherheit unterteilt sich in Individualrechtsgüter und Kollektivrechtsgüter.
Individualrechtsgüter werden in absolute Rechte und relative Rechte unterschieden und stehen dem Gesetz nach jedermann zu.
Unter die absoluten Rechte fallen die körperliche Unversehrtheit, Leben, Eigentum, Freiheit und Ehre.
Unter den relativen Rechten werden das Vermögen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht subsumiert.
Unter die Kollektivrechtsgüter fallen die Integrität der Rechtsordnung und der Bestand des Staates.
Rechtsfolge
zeitlich befristetes Verweisen von einem bestimmten Ort
oder
zeitlich befristetes Verbot einen bestimmten Ort zu Betreten
—> vorrübergehende kurzfristige Maßnahme
—> umfasst nicht die Befugnis, die Entfernungsrichtung vorzugeben
AOK
F & V
Vorschriften VA (§§ 41, 37 etc VwVfG)
80 VwGO
zeitliche und örtliche Befristung
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