Allgemeines
Betroffene Grundrechte
FdP - Art 2 (2) S.2 GG i.V.m. Art 104 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Zum Schutz privater Rechte
Festnahme und Vorführung nach §§ 229 und 230 BGB zulässig
Unerlässlichkeit
AOK :
Richtervorbehalt —> § 15 (1) S. 1 POG und Art 104 (2) GG
Ausnahme bei GIV und sehr kurzer Dauer:
Richter muss im Nachhinein nicht mehr informiert werden
1) hinreichend glaubhaft gemachter Rechtsanspruch
2) gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erreichen
3) ohne polizeiliche Hilfe besteht die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung
§§ 229 und 230 BGB
vorgezogene Geeignetheit
vorgezogene Erforderlichkeit
Ultima Ratio: Es darf kein anderes Mittel geben
Rechtsfolge
Eine Gewahrsamnahme ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, indem einer Person die Freiheit so eintzogen ist, dass sie in einer dem polizeilichen Zweck entsprechencden Art und Weise von der Polizei verwahrt wird und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.
hoh. Gewalt —> Teil der Exekutive
polizeilicher Zweck —> Gefahrenabwehr
Art und Weise —> Zelle, FuStW, Schleuse
An Fortbewegung gehindert —> Ort kann nicht verlassen werden
AOK
F & V
16 (1) POG - unverz. Bekanntgabe des Grundes
16 (2) POG - Benachrichtigung Angehöriger
16 (3) POG - Unterbringung
17 (1) POG - nicht mehr als 7 Tage
18 (3) POG - Untersuchung Gewahrsamsfähigkeit
16a POG - für Ausreisepflichtige
16b POG - Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel (keine Bildaufzeichnung)
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