Grundfreiheiten
Art. 26 ff. AEUV
= richten sich an die Mitgliedstaaten und enthalten zugleich subjektive Rechte (vglb. mit Grundrechten)
Warenverkehrsfreiheit
Art. 28 ff. AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 45 ff. AEUV
Niederlassungsfreiheit
Art. 49 ff. AEUV
Dienstleistungsfreiheit
Art. 56 ff. AEUV
natürliche Personen
juristische Personen (Rechtsgedanke des Art. 54 AEUV)
unbest. Rechtsbegriff definieren und subsumieren
=> Ware
körperlicher Gegenstand
(auch Strom oder Software)
mit Geldwert
kein Handelsverbot
Unionsware = entweder
Art. 28 II AEUV
= Ware stammt aus MS
oder
Art. 29 AEUV
= Ware stammt aus Drittstaat,
befindet sich in einem MS,
Einfuhrförmlichkeiten erfüllt,
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben
grenzüberschreitender Sachverhalt
= SV darf nicht rein innerstaatlich sein
= es müssen mind. 2 MS betroffen sein
nur natürliche Personen
=> Arbeitnehmer
unselbstständige Leistungserbringung
= wenn AN
im fremden Nahmen handelt
weisungsgebunden ist
und Arbeitslohn (Vergütung) erhält
juristische Personen (Art. 54 AEUV)
=> Niederlassung =
jede dauerhafte (= auf unbestimmte Zeit)
= Abgrenzung zu Art. 57
feste Einrichtung,
die der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dient
= Abrenzung zu Art. 45
juristische Personen mit Hauptniederlassung in MS (Art. 54, 62 AEUV)
=> Dienstleistung
Leistungen gegen Entgelt
= Dienst- und Werkverträge
(selbstständige) Tätigkeit a-d
= Abgrenzung zu Art. 45
vorübergehend (UA 3)
= Abgrenzung zu Art. 49
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