(1) Allgemein
Schusswaffengebrauch nur, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen
Gegen Personen nur, wenn Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen gegen Personen
Nur um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen
Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, nur wenneinziges Mittel zur Abwehr
einer gegenwärtigen Lebensgewahr oder
einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der KU
(3) Personen nach äußerem Eindruck unter 14 Jahre
Schusswaffengebrauch nur, wenn einziges Mittel zu Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
(4) Unzulässigkeit des Schusswaffengebrauchs
wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden
Ausnahme: zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Lebensgefahr
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