Freiheitsentziehung
jmd. wird über einen Zeitraum von nicht unerheblicher Dauer gegen seinen Willen an einem eng umgreznten Raum festgehalten
Fortbewegungsfreiheit
Aufenthaltsort in beliebige Richtung zu verändern, Schutz vor staatlicher Festsetzung
Brief - 10GG
jede schriftliche Fixierung von Informationen, die zum Zwecke der individuellen Kommunikation nicht-öffentlich versendet werden
Post - 10GG
Transport von allen körperlichen Sendungen durch einen Logistikdienstleister
Fernmeldeverkehr - 10GG
Jede unkörperliche Übermittlung von Informationen an individualisierte Empfänger über Fernmeldeanlagen
klassicher Eingriff
—> APR, Allgemeine Handlungsfreiheit
jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtliches Verhalten unmöglich macht oder wesentlich erschwert
Sachlicher Schutzbereich der Freizügigkeit nach Art. 11 GG
Jedermann Grundrecht
qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Der sachliche Schutzbereich schützt die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Eingriff in die Freizügigkeit
Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die die Freizügigkeit aufhebt oder wesentlich einschränkt
Sachlicher Schutzbereich des Eigentums nach Art. 14 GG
—> juristische Personen i.V.m. Art. 19 Abs. 3
Der sachliche Schutzbereich schützt konkrete Vermögenswerte Rechte aber nicht das Vermögen als Ganzes
Eingriff - Eigentum
Ein Eingriff liegt vor, wenn geschützte Rechtspositionen entzogen werden oder die Nutzung, Verfügung oder Verwertung des Eigentums beschränkt wird
Sachlicher Schutzbereich der Wohnung nach Art. 13 GG
Der sachliche Schutzbereich umfasst einen räumlich abgegrenzten Bereich des privaten Lebens und Wirkens
Eingriff in die Wohnung
Jede staatliche Maßnahme, die die Privatheit der Wohnung infrage stellt
Sachlicher Schutzbereich der Freiheit der Person/ Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG
Der sachliche Schutzbereich schützt die körperliche Bewegungsfreiheit bzw. die Freiheit, einen gegenwärtigen Ort zu verlassen
Eingriff in die Freiheit der Person
Ein Eingriff umfasst jedes staatliche Handeln, das ein Verlassen des gegenwärtigen Ortes verhindert oder wesentlich erschwert
Sachlicher Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
einfacher Gesetzesvorbehalt
Der sachliche Schutzbereich schützt das Leben also körperliches Dasein eines Menschen sowie die körperliche Unversehrtheit
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Ein Eingriff umfasst jedes staatliche Verhalten, das gewollt oder ungewollt den Tod eines Menschen bewirkt sowie eine beeinträchtigende Wirkung auf den Körper des Menschen hat
Sachlicher Schutzbereich des APR nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Schutz eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung zur Entwicklung und Wahrung der Individualität
Sachlicher Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
Auffanggrundrecht
Schrankentrias
—> einfacher Gesetzesvorbehalt
Der Schutzbereich erfasst jede Form menschlichen Verhaltens ohne eine Bewertung der Relevanz oder der Sinnhaftigkeit
Grundrechtsverletzung (für den Obersatz)
Eine Grundrechtsverletzung liegt dann vor, wenn ein staatliches Organ ohne Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen hat
III. Rechtfertigung des Eingriffs
Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er von den Schranken des Grundrechts unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt ist
Verhältnismäßigkeit
Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist
Legitimer Zweck
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv dazu geeignet ist den legitimen Zweck zu erfüllen oder zumindest zu fördern
Erforderlichkeit (mildestes Mittel)
Von mehreren, möglichen Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt
Angemessenheit
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht
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