Handlung
Willensgetragenes Verhalten eines Menschen
Kausalität
Eine Handlung ist für den Erfolgseintritt kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn er ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandsmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat
Vorsatz
Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Rechtswidrigkeit
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Schuld
Jemand handelt schuldhaft, wenn keine Entschuldigungsgründe vorliegen
Verbotsirrtum §17 StGB
Wenn der Täter sich in der rechtlichen Bewertung dahingehend irrt, dass er denkt, ein bestimmtes Verhalten sei nicht strafbar, obschon das tatsächlich strafbar ist
Erlaubnisirrtum
Wenn der Täter sich in der rechtlichen Bewertung über das Bestehen oder die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt
Atypischer Kausalverlauf
Ein atypischer Kausalverlauf liegt dann vor, wenn der Erfolg und der wesentliche Kausalverlauf so außerhalb menschlicher Lebenserfahrung stehen, dass man nicht mit ihnen zu rechnen braucht
Fremd
Fremd ist eine Sache, die nicht im alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist
Sache
Sachen sind alle körperlichen, von der Außenwelt abgrenzbaren Gegenstände
Angriff - §32
… ist jeden willensgetragene, menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzen droht
Gegenwärtiger Angriff - §32
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
Rechtswidriger Angriff - §32
.. ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
Verteidigung - §32
.. ist jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffes dient
Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung - §32
Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet und das mildeste Mittel ist. Das Mittel lässt eine sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten. Von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln ist das zu wählen, das die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten stark beeinträchtigt
Gebotenheit - §32
Geboten ist eine Verteidigung, wenn keine sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts besteht
Verteidigungswille - §32
Zielgerichteter Wille zur Angriffsabwehr
Gesundheitsschädigung - §223
ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, ohne Rücksicht auf dessen Dauer
Körperliche Misshandlung - §223
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gift - §224
eder (an)organische Stoff, der durch chemisch-physikalische Wirkung nach Art und Menge im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe - §224
Stoffe, die durch mechanische, biologische oder thermische Wirkung nach ihrer Art und ihrer Anwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.
Beibringung - §224
Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können.
Waffe - §224
Jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen.
Gefährliches Werkzeug - §224
Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Hinterlistiger Überfall - §224
Unvorhergesehener Angriff, bei dem der Täter planmäßig, unter Verdeckung der wahren Absicht, vorgeht.
Gemeinschaftlich - §224
Gemeinschaftlichkeit liegt vor, wenn mindestens zwei Personen bei der KV am Tatort bewusst zusammenwirken.
Leben gefährdende Behandlung - §224
Einwirkung, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nur generell geeignet sein muss, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Wichtiges Glied des Körpers - §226
Glied mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbundenes Körperteil
Überschreiten der Grenzen der Notwehr - §33
Eine Notwehrlage liegt vor, die Notwehrhandlung ist aber entweder nicht erforderlich oder nicht geboten
Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - §33
Der Täter muss eine erheblich reduzierte Fähigkeit haben, das Geschehen zu verarbeiten. Die Merkmale setzen eine Erheblichkeit des Affekts annähernd einer Panik voraus
Gegenwärtige Gefahr - §35
Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Vertiefung eines Schadens ernsthaft befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Freiheit - §35
Unter Freiheit ist allein die Fortbewegungsfreiheit zu verstehen.
Angehörige - §35
Angehörige sind die in §11 I Nr. 1 StGB genannten Personen.
Nahestehende Personen - §35
Person, zu der ein ähnliches Verhältnis wie zu einem Angehörigen besteht, wodurch der Täter im Notfall in einer ähnlichen psychischen Zwangslage ist.
Gefahr selbst verursacht - §35
Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er durch ein objektiv pflichtwidriges Verhalten die Gefahr selbst verursacht hat.
Dauergefahr - §34
Unter Dauergefahr ist ein Zustand von längerer Dauer zu verstehen, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, wobei jedoch nicht auszuschließen ist, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile auf sich warten lässt.
Notstandsfähige Rechtsgüter - §34
Individualrechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum, aber auch Rechtsgüter der Allgemeinheit
Erforderlichkeit der Beeinträchtigung - §34
kein Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien; keine Duldungspflicht des Täters; kein Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte des Betroffenen
Gefahrenabwendungswille - §34
Täter muss in Kenntnis der Notstandslage und zur Abwendung der Gefahr handeln.
Unmittelbares Ansetzen §23
Wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschritten hat und objektiv die Handlung ansetzt, ohne dass wesentliche Zwisschenschritte erforderlich sind und nach seinen Vorstellungen der tatbestandsmäßige Erfolg eintreten kann
Tatentschluss §23
Vorsatz bzgl. Aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
Fehlgeschlagener Versuch §24
Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg mit den ihm am Tatort zur Verfügung stehenden Mitteln entweder gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Unbeendeter Versuch §24
wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, dass der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt
Beendeter Versuch §24
wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, dass der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt
Verhinderung der Vollendung §24
Täter muss aktiv eine Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben des Erfolges zumindest mitursächlich ist
Freiwilligkeit (+) §24
wenn der Täter aus autonomen (selbst bestimmten) Gründen die Tat aufgibt bzw. verhindert
-> Freiwilligkeit: „Ich will nicht, obwohl ich kann“
Freiwilligkeit (-) §24
wenn Täter aus heteronomen (fremdbestimmten) Gründen die Tat aufgibt bzw. verhindert
-> Unfreiwilligkeit: „Ich kann nicht, obwohl ich will“
Bestimmen zur Tat
Hervorrufen des Tatentschluss
Kein fehlgeschlagener Versuch §24
Beweglich
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
Wegnahme
Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam (=Besitz)
die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache
Bruch fremden Gewahrsams
Fremder Gewahrsam ist gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft so erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse mehr entgegenstehen
Umschlossener Raum
Geeignet und bestimmt von Menschen betreten zu werden
Einbrechen
gewaltsames Öffnen der Umschließung, die dem Eintreten in den geschützten Raum entgegensteht
(erhebliche Kraft/Gewalt ist nötig)
Einsteigen
Hineingelangen in den geschützten Raum auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg unter Entfaltung gewisser Kraft oder Geschicklichkeit
Eindringen mit einem falschen Schlüssel
“falsch” ist ein Schlüssel, dem die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung zur Zeit der Tat bereits entzogen worden ist
(Falscher Schlüssel = Besitzer entzieht dem Schlüssel die Bestimmung zum Öffnen)
Sich im Raum verborgen halten
Täter versteckt sich in dem Raum, um anschließend einen Diebstahl zu begehen
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Taten eine nicht nur vorübergehende Einahmequelle von nicht nur unerheblichem Umfang verschaffen will
Aneignungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter sich die Sache wenigstens vorrübergehend in Form der Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung einverleiben
Enteignungsabsicht
Wenn der Täter will, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wird
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Die erstrebte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat
Drohende Gefahr §228 BGB
drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt
Gefahr - §34
Gefahr ist ein Zustand, dessen Umschlagen in einen Schaden für ein Rechtsgut bei ungehindertem Geschehensablauf wahrscheinlich ist.
Gegenwärtige Gefahr - §34
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird.
Handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans §25
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund einer gemeinsamen Willensübereinkunft
Zur Mittäterschaft geeigneter objektiver Tatbeitrag §25
Tatbeitrag muss so hoch sein, dass jeder als Täter anzusehen ist
Bestimmen zur Tat §26
Hervorrufen des Tatentschlusses
Hilfeleisten zur Tat §27
Fördern der Tat, physisch oder psychisch
Bande
mindestens 3 Personen
Zueignung
Manifestation des Zueignungswillen nach außen
beschädigen
c
Zerstören
Eine Sache ist zerstört, wenn ihre
Substanz völlig vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist
Eindringen
Betreten der Räumlichkeit gegen Willen des Berechtigten
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