Eigentumsvorbehalt = BMV?
(+) es genügt, wenn Herausgabeanspruch des Eigentümers nur für Fall des Nichteintritts einer Bedingung besteht
Ist Veräußerer “Berechtigter”, wenn Käufer bei EV noch nicht vollen Kaufpreis gezahlt?
(+) kann Sache an Dritten übereignen -> vor Eintritt Bedingung (Kaufpreiszahlung) ist Veräußerer noch Eigentümer
§ 161 I greift erst im Fall des Eintritts der Bedingung -> bis dahin ist Übereignung schwebend wirksam
nach hM ergibt sich auch aus § 161 III keine absolute Verfügungsbeschränkung
Verweist § 161 III auf §§ 932 ff. oder § 936?
e.A.: §§ 932ff (Arg. WL)
hM: nur § 936 (Arg. Existenz AnwartschaftsR : dem Inhaber AnwR ist es egal, wer Eigentümer ist -> entscheidend ist nur, das Eigentum bei Bedingungseintritt zu erwerben)
Bis wann Widerruf dinglicher Einigung möglich?
bis zur Übergabe
gilt auch für Anwartschaftsrecht (nicht bis Bedingungseintritt)
Arg.: Verfügungsgeschäft endgültig vorgenommen, nur Bedingungseintritt muss nachfolgen
wesensgleiches Minus zum Eigentum -> es gilt gleiches wie beim Eigentum
Vss. § 936
Eigentumserwerb
qualifizierter Besitzerwerb, § 936 I 3 (mtb. Besitz reicht nicht)
Gutgläubigkeit bzgl. Lastenfreiheit, § 936 II, 932 II
§ 935 analog
Ausschluss nach § 936 III
§ 936 III auch für mittelbaren Besitz?
danach scheitert § 936 I, II, wenn Dritter, der Inhabe des Rechts an der Sache, im Besitz der Sache
beruht auf Rechtsgedanken, dass mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht dem guten Glauben eines entfernter besitzenden Erwerbers nicht zu weichen braucht
daher nach hM (+) -> Erwerb nur, wenn gutgläubiger Erwerber im Besitz näher als derjenige, der Recht an Sache verlieren würde
Bösgläubigkeit Besitzdiener zurechenbar?
jedenfalls (-) wenn lediglich botenähnliche Stellung -> § 166 I direkt und analog (-)
i.Ü. nach hM keine Wissenszurechnung, wenn Hilfsperson erst beim Besitzerwerb eingeschaltet
§ 986 II analog auf §§ 929, 930?
BGH und hM (+)
Grundgedanke besteht darin, unm. Besitzer im Fall Eigentumsübertragung zu schützen -> soll Rechte auch ggü neuem Eigentümer geltend machen können
für diesen Gedanken kein Unterschied, ob Eigentum mittels Abtretung oder BMV übertragen wird (oft von Zufall abhängig)
beachte: prüfen, ob Einwendung (insb. Eigentumsverschafungsanspruch) erloschen ist -> zB nach § 275, weil Eigentum anderweitig gutgläubig erworben
§ 812 I 1 Alt. 2 subsidiär zu Regelungen des Besitzrechts?
hM: (-) wenn zugleich in ein Recht zum Besitz eingegriffen wird -> § 861 schützt als rein possesorischer Anspruch nur tatsächlichen Besitz
a.A.: (+) da längere Frist als bei § 864
AnwR von § 936 erfasst?
AnwR stellt nach hM Belastung iSd § 936 dar, die wegerworben werden kann -> (+)
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