Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
Anspruch, § 194 I BGB:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Eine Norm, die das Recht enthält von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen und sich mit dem vom Anspruchsteller verfolgten Begehren deckt.
Sache, § 90 BGB:
Jedes in räumlicher Abgrenzung für sich bestehende und im Verkehrsleben als selbstständig anerkannte Stück der beherrschbaren Materie
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB, zustande.
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung durch die einem anderen einVertragsschluss derart angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur nochvon dessen Einverständnis abhängt.
Wesentlichen Vertragsbestandteile/essentialia negotii
Notwendiger Mindestinhalt, den ein Vertrag haben muss und über den sich die Vertragsparteien einig sein müssen, damit dieser Vertrag zustande kommt.
Annahme
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der der Erklärende sein Einverständnis mit dem Vertragsangebot erklärt.
Verpflichtungsvertrag
Der Verpflichtungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis begründet.
Verfügungsvertrag
Ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Handlungswille
Bewusstsein, überhaupt zu handeln
Rechtsbindungswille/Erklärungswille
1. Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu tun
Fehlender subjektiver Rechtsbindungswille
Trotz fehlendem subjektivem Rechtsbindungswillen liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass seine Willensäußerung von Dritten als Willenserklärung aufgefasst wird und der Empfänger die Äußerung auch als Willenserklärung aufgefasst hat.
Geschäftswille
1. Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Äußerer Tatbestand
Der äußere Tatbestand der Willenserklärung liegt vor, wenn ein objektiver Dritter aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) die Erklärung als eine solche werten kann, die auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet ist, mithin Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen enthält.
Invitatio ad offerendum
Es handelt sich in derartigen Konstellationen nicht um ein Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung zur Abgabe des Angebots. Es fehlt mithin nach dem äußeren Tatbestand der Willenserklärung an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Mitteilung der Bereitschaft zum Vertragsschluss.
Abgabe
Die Abgabe liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers entsendet und er unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang der Erklärung beim Empfänger rechnen darf.
Zugang unter Anwesenden
Der Zugang ist zu bejahen, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die Erklärung akustisch richtig wahrgenommen hat.
Zugang als solcher unter Abwesenden
Für den Zugang genügt, dass die Erklärung in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit hat, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Zugangszeitpunkt unter Abwesenden:
1. Die Erklärung ist erst dann zugegangen, wenn vom Empfänger die Einsicht bzw. der Abruf erwartet werden kann.
Empfangsbote
1. Empfangsbote ist eine Person, die als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen ist. Zugang erfolgt mit dem Aushändigen an den menschlichen Briefkasten. Der Zugangszeitpunkt bestimmt sich danach, wann regelmäßig mit der Weitergabe zu rechnen ist.
Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB (sog. passive Stellvertretung)
Der Empfangsvertreter ist eine Person, die als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen ist. Sie hat anders als der Empfangsbote allerdings eine eigene Empfangszuständigkeit. Der Zugang erfolgt demnach unmittelbar mit Zugang beim Empfangsvertreter.
Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB
Die Willenserklärung ist so auszulegen wie ein objektiver Dritter in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden hätte, sog. objektiver Empfängerhorizont.
Falsche Bezeichnung schadet nicht/falsa demonstratio non nocet:
Für das Zustandekommen des Vertrages und den Vertragsinhalt ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der wirkliche Wille der Parteien nach § 133 BGB sich decken
Ausschluss der freien Willensbestimmung, § 104 Nr. 1 BGB
1. Wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden (= Willensentschließung) und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln (= Willensbetätigung).
Lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit
Der Vorteil bestimmt sich allein nach rechtlichen Maßstäben und nicht nach wirtschaftlichen. Demnach ist ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es nicht mit rechtlichen Verpflichtungen einhergeht bzw eine Rechtskreisminderung bedeutet.
Zustimmung
Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die Billigung des von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäfts erklärt wird.
Einwilligung, § 183 S. 1 BGB
: Die Einwilligung meint die vorherige Zustimmung. Sie kann auf ein konkretes Rechtsgeschäft bezogen sein oder auf den Kreis zunächst noch nicht genau feststehender, aber zumindest bestimmbarer Rechtsgeschäfte erweitert werden.
Genehmigung, § 184 I BGB
Die Genehmigung meint die nachträgliche Zustimmung
Schwebende Unwirksamkeit
Rechtsgeschäft, das weder verbindlich wirksam noch verbindlich unwirksam ist. Für die Zeit bis zur Genehmigung oder Versagung der Genehmigung gilt es allerdings als nichtig. Mit der Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft von Anfang an (§ 184 I BGB) wirksam.
Taschengeldparagraph, § 110 BGB
Der Minderjährige bewirkt die Leistung mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den gesetzlichen Vertretern oder von Dritten mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind.
Zur freien Verfügung
Durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Minderjährigen (§§ 133, 157 BGB) ist die Reichweite der Ermächtigung zu ermitteln, wobei hier auf Basis des Normzwecks in erster Linie auf den Wilen des gesetzlichen Vertreters abzustellen ist. Diese Auslegung berücksichtigt maßgeblich den Grad der Reife des Minderjährigen.
Bewirken
Die Vertragspartei muss die ihm nach dem Vertrag obliegende Leistung vollständig erbracht haben.
Aktive Stellvertretung, § 164 I 1 BGB
: Jemand gibt im Namen eines anderen (sog. Offenkundigkeitsprinzip) eine eigene Willenserklärung ab, wozu er auch rechtlich befugt ist. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen dann unmittelbar den Vertretenen.
Erklärungsbote
Jemand überbringt eine fremde Willenserklärung. Der Stellvertreter besitzt einen gewissen Entscheidungsspielraum und gibt somit eine eigene Willenserklärung ab.
Eigengeschäft
Erklärt der Vertreter nicht ausdrücklich bzw. durch sein Verhalten konkludent (vgl. § 164 I 2 BGB), dass er im Namen des Vertretenen handelt, so wird er selbst Vertragspartner, § 164 II BGB.
Geschäft für den, den es angeht
Der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit Vertragspartner, wenn es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt, welches sofort abgewickelt wird (= bewirken).
Vertretungsmacht
Rechtliche Befugnis für jemand anderes zu handeln. Kann durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft verliehen werden.
Vollmacht, § 166 II 1 BGB
Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und verweigert der Vertretene die Genehmigung, so wird er nicht gebunden. Stattdessen haftet der Vertreter nach Wahl des Geschäftsgegners auf Erfüllung/Schadensersatz (§ 179 I BGB) oder auf den Vertrauensschaden (§ 179 II BGB) bzw. gar nicht, wenn der Geschäftsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 III BGB).
Erfüllungsschaden (= positives Interesse)
Vertrauensschaden (= negatives Interesse
Der Geschädigte wird so gestellt, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre.
Der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Willenserklärung entsteht. Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte.
Inhaltsirrtum, § 119 I Var. 1 BGB
Der Erklärende erklärt das, was er erklären möchte. Er irrt aber über Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung.
Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB
Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang. Er benutzt ein Erklärungszeichen, das er gar nicht benutzen möchte. Er verspricht, verschreibt oder vergreift sich.
Eigenschaften einer Person:
Eigenschaften einer Person sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von gewisser Dauer sind.
Eigenschaften einer Sache
Eigenschaften einer Sache sind wertbestimmende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Sache zumindest mittelbar anhaften und von gewisser Dauer sind.
Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich sind solche Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Identitätsirrtum
Erklärender macht sich falsche Vorstellungen über die Identität des Geschäftsgegenstandes oder des Geschäftspartners. Der Vertragsgegenstand weicht hinsichtlich des objektiv Erklärten vom subjektiv Gewollten ab. Es liegt ein Inhaltsirrtum vor. Beim Eigenschaftsirrtum sind Vertragspartner und -gegenstand inhaltlich zutreffend, ihnen fehlen aber bestimmte Eigenschaften.
Kausalität
Der Erklärende hätte die konkrete Willenserklärung ohne den Irrtum nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben.
Anfechtungserklärung
Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein anfechtbares Rechtsgeschäft gemäß § 142 I BGB mit Rückwirkung (ex tunc) beseitigt.
Unverzüglichkeit, § 121 I BGB
Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit zumutbar. Ist weniger streng als sofort.
Abstraktionsprinzip
Die sachenrechtliche Übereignung, d.h. der Wechsel des Eigentümers, bestimmt sich allein nach § 929 S. 1 BGB und ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrages nach § 433 BGB unabhängig. D.h., das sachenrechtliche Rechtsgeschäft und der diesem zugrunde liegende Kaufvertrag sind rechtlich isoliert zu betrachten. Wenn der Kaufvertrag unwirksam ist, hat dies auf die Wirksamkeit der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB noch keine Auswirkungen.
Dinglicher Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB, zustande. Inhalt des dinglichen Vertrages ist aber nicht eine Verpflichtung, sondern eine Verfügung. Die Parteien wollen im Rahmen des dinglichen Vertrages unmittelbar die Eigentümerstellung ändern.
Übergabe
Bei der Übergabe handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um einen Realakt. Der Erwerber erlangt auf Grund der Besitzverschaffung durch den Veräußerer den unmittelbaren Besitz. Der Veräußerer verliert jegliche Besitzposition.
Unmittelbarer Besitz
Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Besitzwillen.
Berechtigung
Berechtigung meint die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache. Grundsätzlich ist der Eigentümer verfügungsbefugt und der Nichteigentümer nicht verfügungsbefugt.
Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB
Der Eigentümer verliert sein Eigentum an einen gutgläubigen Dritten, sofern die Sache nicht abhandengekommen ist. Hierzu müssen die Voraussetzungen des § 929 S.1 BGB bis auf den Prüfungspunkt Berechtigung vorliegen.
Guter Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers
Nach § 932 II BGB darf der Erwerber keine Kenntnis und auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers haben.
Kein Abhandenkommen, § 935 I 1 BGB
Abhandenkommen meint den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen den Willen des Besitzers.
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