Aufbauschema
Obersatz: Wer (= Rechtssubjekt) will etwas (= Rechtsobjekt) von wem woraus (= Subjektives Recht)? • Mögliche Anspruchsgrundlagen, § 194 I BGB
o Vertragliche:
§ 433 I 1: Anspruch auf Übergabe und Übereignung
§ 433 II: Anspruch auf Kaufpreiszahlung
§ 516 I: Anspruch des Beschenkten auf Übergabe und Übereignung des Schenkungsgegenstandes
§ 598: Anspruch auf Gebrauchsüberlassung
§ 611 I Hs. 1, II: Anspruch auf Erbringung der zugesagten Leistung
§ 611 I Hs. 2: Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Vergütung
§ 631 I Hs. 1: Anspruch auf Herstellung des versprochenen Werks
§ 631 I Hs. 2: Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung
o Quasivertragliche/vertragsähnliche:
§ 122 I: Anspruch auf Schadensersatz nach erfolgter Anfechtung
§ 179 I: Anspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
o Dingliche:
§ 985: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache
o Deliktische:
§ 823 I: Schadensersatzanspruch bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter
o Bereicherungsrechtliche:
§ 812 I 1 Var. 1: Anspruch, wenn etwas ohne Rechtsgrund erlangt wurde
A. Prüfung eines vertraglichen Anspruches
I. Anspruch entstanden
Definition: Vertrag, Angebot und Annahme, §§ 145, 157 BGB
Der Vertragsschluss setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene WE, Angebot und Annahme, gemäß §§ 145, 147 BGB voraus
Die inhaltliche Übereinstimmung muss sich zumindest auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen
Beim Kaufvertrag: Kaufpreis, Vertragsgegenstand, Vertragsparteien
Subsumtion: Liegen die Voraussetzungen des Angebotes und der Annahme vor?
1. Liegt eine Willenserklärung vor? Prüfung des äußeren (=objektiven) und inneren (=subjektiven) Tatbestandes der Willenserklärung
Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille aus objektiver und subjektiver Sicht
Aus objektiver Sicht eines Dritten müssen alle 3 Komponenten vorliegen
Fehlender objektiver Rechtsbindungswille bei der sog. Invitatio ad offerendum oder beim Gefälligkeitsverhältnis
Subjektiv muss der Handlungswille vorliegen • Der Geschäftswille ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der WE. Auch ohne liegt demnach eine wirksame WE vor. Der fehlende Geschäftswille berechtigt nur zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB.
Umstritten ist, ob der subjektive Rechtsbindungswille vorliegen muss: Muss nicht vorliegen, wenn der Erklärende bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass Dritte seine Willensbekundung als WE auffassen. o Dann WE wirksam, aber anfechtbar nach §§ 119 ff. BGB.
2. Wurde die Willenserklärung abgegeben?
3. Ist die Willenserklärung wirksam zugegangen? Zugang oder Anwesenden oder Zugang unter Abwesenden (§ 130 BGB). Unterscheidung Zugang und Zugangszeitpunkt
Zugang: Machtbereich
Zugangszeitpunkt: Wenn mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Zugang beim Adressaten selbst
Zugang bei einem Dritten
Empfangsvertreter, § 164 III BGB
Empfangsbote
In Fällen der Geschäftsunfähigkeit/beschränkten Geschäftsfähigkeit, § 131 I, II BGB
4. Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme
Hierbei Auslegung der Willenserklärungen: Grundsatz, §§ 133, 157 BGB: Es gilt nicht das allein vom Erklärenden Gewollte, sondern das, was der Empfänger bei Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt aufgrund der Erklärung als das vom Erklärenden Gewollte ansehen kann, sog. objektiver Empfängerhorizont
Ausnahme: Bei Kenntnis oder Kennen müssen, dann gilt das übereinstimmend Gewollte
Ablehnung des Antrags, § 146 Var. 1 BGB
Die Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 II BGB als neues Angebot
Wurde die Annahmefrist eingehalten, § 146 Var. 2 BGB
Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB
Sonstige Annahmefrist
Unter Anwesenden, § 147 I BGB
Unter Abwesenden, § 147 II BGB
Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, § 149 BGB o Verspätete Annahme gilt nach § 150 I BGB als neues Angebot
Geschäftsunfähigkeit
Liegen die Voraussetzungen des § 104 Nr. 1 oder Nr. 2 vor, ist die Rechtsfolge nach § 105 I BGB die Nichtigkeit der Willenserklärung
Wichtig: Eine Prüfung der §§ 107, 110, 108 BGB findet nicht statt!
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die WE nur wirksam, wenn §§ 107-113 die Wirksamkeit vorsehen. Ansonsten ist sie nicht wirksam.
Prüfungsreihenfolge
a. § 107 BGB: Die Willenserklärung ist wirksam, wenn die Willenserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder die Einwilligung (§§ 182, 183 S. 1 BGB) vorliegt
Definition lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit: Entscheidend sind allein rechtliche Maßstäbe, nicht wirtschaftliche
Rechtsgeschäfte sind lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn aus ihnen keine rechtlichen Verpflichtungen erwachsen oder eine Rechtskreisminderung einhergeht
Unterscheidung Verpflichtungs- /Verfügungsvertrag
b. § 110 BGB: Sog. Taschengeldparagraph
c. § 108 BGB: Der schwebend unwirksame Vertrag kann durch Genehmigung (§§ 182, 184 I BGB) rückwirkend wirksam werden
Die Genehmigung kann nach § 182 I sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Aber:
Prüfung des § 108 II BGB
Vollständige Entschließungsfreiheit
Erklärung nur noch dem Vertragspartner gegenüber möglich
Nach 2 Wochen: Fiktion der Versagung
7. Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB Die Stellvertretung führt dazu, dass man nicht immer selbst handeln muss. Wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, wird man aber so behandelt als hätte man selbst gehandelt.
Bsp.: „V selbst hat nicht gehandelt. Das Verhalten des Stellvertreters S könnte aber für und gegen ihn wirken, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB vorliegen.“
• Prüfungsreihenfolge
a. Zulässigkeit der Stellvertretung
b. Eigene Willenserklärung des Vertreters (= Repräsentationsprinzip)
Abgrenzung zum Boten (Erklärungsboten)
Im Namen des Vertretenen (= Offenkundigkeitsprinzip), § 164 I 2 BGB
Wurde der Vertretene offengelegt? Wenn (-)
Eigengeschäft nach § 164 II BGB
Anfechtung scheidet aus, unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum
Ausnahme hiervon: Geschäft für den, den es angeht
Vertretungsmacht
Gesetzlich
Durch Rechtsgeschäft (= Vollmacht, § 166 II BGB)
Wirksame Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB
Wirksamer Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 3 i.V.m. § 167 I BGB
Wenn Vertretungsmacht (-)
Rechtsfolge erst einmal: schwebende Unwirksamkeit, § 177 I BGB
Möglichkeit der Genehmigung, § 177 I i.V.m. §§ 182, 184 I BGB
Der Vertragspartner kann über § 177 II BGB Gewissheit erlangen: § 177 II BGB entspricht § 108 II BGB
Wenn Genehmigung (-): Prüfung des § 179 I BGB, Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sog. falsus procurator: (Neue Prüfung beginnen, vgl. C).
II. Anspruch erloschen
1. Anfechtung: Die Anfechtung führt dazu, dass man seine wirksame WE rückwirkend vernichtet. Dies geht aber nur dann, wenn ein berechtigender Grund vorliegt. Die berechtigenden Gründe nennt man Anfechtungsgründe. Diese sind in den §§ 119 ff. aufgezählt. Es finden sich 6 Gründe.
Möglicher Obersatz: „Der entstandene Anspruch könnte durch eine wirksame Anfechtung rückwirkend (sog. ex-tunc-Wirkung) erloschen sein, § 142 I BGB. Hierfür müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen.“
Anfechtungsgrund: Irrtum (= Abweichen der objektiven Rechtslage vom subjektiv Gewollten)
Inhaltsirrtum, § 119 I Var. 1 BGB: Irrtum über Inhalt oder Tragweite der Willenserklärung • Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB: Drei V‘s
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache
Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
Arglistige Täuschung, § 123 I Var. 1 BGB: Situationen der Lüge
Widerrechtliche Drohung, § 123 I Var. 2 BGB: Ankündigung eines Übels
Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Willenserklärung
Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB
Anfechtungsfrist: Unverzüglichkeit der Anfechtung, § 121 I 1 BGB
Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, § 124 BGB: Jahresfrist
Kein Ausschluss der Anfechtung
10 Jahresfrist, § 121 II BGB
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts, § 144 I BGB
Wenn die objektive Rechtslage zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten ist
Wenn der Anfechtungsgegner damit einverstanden ist, dass das zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung Gewollte gilt
Rechtsfolge: Rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung, § 142 I BGB
B. Prüfung des § 122 I BGB
Die Willenserklärung wurde nach §§ 119, 120 BGB wirksam angefochten. Gilt nicht bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB.
Wenn der Anfechtungsgegner den Grund der Anfechtung kannte oder kennen musste, dann ist der Anspruch aus § 122 I nach § 122 II BGB ausgeschlossen
Vertrauensschaden (= negatives Interesse) wird ersetzt. Nicht der Erfüllungsschaden (= positives Interesse). Vertrauensschaden ist der Schaden, der entsteht, weil man auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Beim Erfüllungsschaden wird man weitergehend so gestellt wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt worden wäre.
C. Prüfung des § 179 I BGB
Der Vertreter handelt in fremdem Namen, aber ohne Vertretungsmacht
Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts und fehlende Genehmigung
Wenn die Voraussetzungen 1-2 vorliegen, dann tritt die Rechtsfolge des § 179 I BGB ein: Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er Erfüllung oder Schadensersatz verlangt (= positives Interesse)
Einschränkung der Anspruchshöhe auf den Vertrauensschaden (= negatives Interesse), wenn Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte, § 179 II BGB
Anspruch ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, § 179 III BGB
D. Prüfung der Eigentumsübertragung aus § 929 S. 1 BGB#
I. Vorüberlegungen
• Aus dem Kaufvertrag folgen nur Ansprüche und Verpflichtungen. Mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages werden sie nicht Eigentümer eines Gegenstandes. Hierzu bedarf es eines separaten Rechtsgeschäfts, das die unmittelbare Eigentumsübertragung zum Inhalt hat.
• Deswegen handelt es sich bei § 929 S. 1 BGB auch nicht um einen Anspruch. Es regelt vielmehr die Beziehung Mensch zur Sache. Stichwort: Wem gehört denn die Sache nun?
• Beide Rechtsgeschäfte (also Kaufvertrag und Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Das Rechtsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrages unabhängig. Demnach wechselt die Eigentümerstellung, wenn die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB vorliegen. Ob ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt ist irrelevant.
• Sachenrechtliches Spezialitätsprinzip: Jedes Rechtsgeschäft ist rechtlich für sich zu betrachten. Jede Sache ist für sich zu übereignen o Sachgesamtheiten als keine Sache, sondern eine Vielzahl von Sachen
II. Prüfungsaufbau
1. Dinglicher Vertrag: Es handelt sich hierbei um einen ganz normalen Vertrag. Inhalt des Vertrages ist aber nicht eine Verpflichtung, sondern die unmittelbare Änderung der Eigentumslage. Die Erklärungen der Parteien können wie folgt sein:
• Eigentümer: Ich möchte dir das Eigentum übertragen
• Erwerber: Ich möchte das Eigentum an der Sache erwerben Auch hier bedarf es eines Vertragsschlusses, dem folgend sind die unter A. dargelegten Grundsätze ggf. auch hier darzulegen, sofern der Sachverhalt dies verlangt.
2. Übergabe der Sache: Der Veräußerer verliert seinen Besitz, der Erwerber erwirbt den Besitz durch Übergabe des Veräußerers
3. Einigsein bei Übergabe
4. Vom Berechtigten:
• Falls der Veräußerer nicht Eigentümer ist, ist hier der mögliche gutgläubige Eigentumserwerb darzulegen.
o Prüfung des § 929 S. 1 i.V.m. § 932 I 1 BGB
1. Rechtsschein der Eigentümerstellung: Besitz (§ 1006 I BGB)
2. Guter Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 II BGB
3. Kein Abhandenkommen, § 935 I 1 BGB: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes durch den Besitzer
Wenn der Eigentümer einen Gegenstand verleiht, der Entleiher ihn weiter veräußert, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich
E. Prüfung des § 985 BGB
I. Anspruchsteller als Eigentümer
• Es bedarf der Feststellung, dass der Anspruchsteller Eigentümer ist.
• Es kann allerdings sein, dass Sie hier die Prüfung des § 929 S. 1 BGB vornehmen müssen. Wenn die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB nämlich vorliegen, hat der Anspruchsteller sein Eigentum verloren
II. Anspruchsgegner als Besitzer
• Übt der Anspruchsgegner die tatsächliche Sachherrschaft aus.
• Ist diese tatsächliche Sachherrschaft von einem natürlichen Besitzwillen getragen.
III. Der Besitzer hat kein Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB
• Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist, § 986 I 1 BGB. Dieses Verweigerungsrecht kann sich insbesondere aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben, z.B. Kaufvertrag, Miete, Leihe
• Es kann dementsprechend sein, dass sie hier einen Vertrag prüfen müssen, der ein Recht zum Besitz verleiht, insb. Kaufvertrag. Ist der nämlich wirksam, hat der Besitzer ein Recht die Herausgabe zu verweigern
F. Prüfung des § 823 I BGB
I. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
• Entweder die in § 823 I BGB ausdrücklich benannten oder ein sonstiges Recht, das den benannten rechtlich gleichkommt.
II. Verletzungshandlung
• Tun oder Unterlassen. Unterlassen nur bei Rechtspflicht zum Handeln
III. Kausalität bzw. Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung des absoluten Rechtsguts und der Verletzungshandlung
• Wertende Ermittlung, dass die Verletzungshandlung die Verletzung des absoluten Rechtsguts herbeigeführt hat.
• Ausgangsfrage: Wäre die Verletzung des absoluten Rechtsguts unterblieben, wenn keine Verletzungshandlung vorgelegen hätte
IV. Rechtswidrigkeit
• Widerspricht der Verletzungserfolg der Rechtsordnung oder gestattet die Rechtsordnung ausnahmsweise die Verletzung, z.B. bei Notwehr.
• Die Rechtswidrigkeit ist der Regelfall
V. Verschulden
• Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB)
• Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB
VI. Schaden, §§ 249 ff. BGB
• Schaden als unfreiwillige Vermögenseinbuße. Vergleich des Ist-Zustandes mit dem fiktiven Wäre-Zustand ohne Schadensereignis
• Ausnahmsweise Schmerzensgeld (§ 253 I, II BGB)
VII. Kausalität bzw. Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung des absoluten Rechtsguts und dem entstandenen Schaden
• Wertende Ermittlung, dass die Verletzung des absoluten Rechtsguts den Schaden herbeigeführt hat. Ausgangsfrage:
• Wäre der Schaden unterblieben, wenn keine Verletzung eines absoluten Rechtsguts vorgelegen hätte
G. Prüfung des § 812 I 1 Var. 1 BGB
II. Etwas erlangt
• Jede rechtlich anerkannte Position, z.B. Besitz, Eigentum, eine Forderung
• Sie erlangen nicht Geld, sondern bspw. Besitz und Eigentum an den Geldscheinen
• Möglicherweise Prüfung des § 929 S. 1 BGB: Wenn diese Voraussetzungen nämlich vorliegen, dann wurde Eigentum erlangt. Wenn nicht, dann wurde nur Besitz erlangt.
III. Durch Leistung
• Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
• Im Rahmen des § 812 I 1 Var. 1 BGB leistet man häufig in der Absicht, die Forderung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen
IV. Ohne Rechtsgrund
• Es fehlt ein die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigender Grund. Der Kaufvertrag ist also bspw. unwirksam/nichtig
• Auch hier: Möglicherweise Prüfung eines Vertrages, der zum Besitz berechtigt, insb. Kaufvertrag
V. Rechtsfolge, § 818 BGB
• Grundsatz, § 818 I BGB: Herausgabe des Erlangten. Deckt sich mit dem erlangten Etwas
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