Fehlgeschlagener Versuch
Liegt vor, wenn die zur Tatausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkennt, dass er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
,Ich kann nichts mehr tun selbst wenn ich wollte,
Unbeendet
Ist der versuch, solange der Täter glaubt noch nicht alles zur tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben
Beendet
Ist der Versuch, solange der Täter glaubt noch nicht alles zur Tatbestandverwirklichung erforderliche getan zu haben
Aufgeben
Endgültiges abstandnehmen
Freiwillig
Aus selbstgesetzen (autonomen) Motiven
Unfreiwillig
Aus fremdveranlassten Motiven
Ernsthaftes Bemühen
Liegt vor wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist
Tatenentschluss
Dieser umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmalen gerichteten Vorsatz. Vorsatz ist das Wissen und wollen der Tatbestandsverwirklichung
Unmittelbares ansetzten
Dazu muss der Täter subjektiv die Schwelle zum ,jetzt gehts los’ und objektiv derart zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Rechtsgutverletzung bzw. Erfüllung des Tatbestandes einmündet
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