RF Bürgschaftsvertrag? RF, wenn Bürge zahlt?
Bürge verpflichtet sich ggü Gläubiger eines Dritten, für Erfüllung Verbindlichkeit einzustehen, § 765 I
nach § 774 I 1 geht bei Befriedigung des Gläubigers die Fordrung des Gläubigers auf den Bürgen über (cessio legis) -> nur die Forderung gegen den Hauptschuldner, also den, für den sich Bürge verbürgt hat
(P) Kann man sich bei Vorliegen einer Gesamtschuld nur für einen verbürgen?
BGH und hM (+) -> Arg.:
§ 425 -> Gesamtschuld kann sich Einzelschuldner ggü unterschiedlich entwickeln
§ 767 I -> Bürgschaft wird durch Veränderung Hauptschuld mitbestimmt, dh es muss sich feststellen lassen, welche Hauptschuld maßgeblich
Geht neben Forderung gegen Hauptschuldner auch Forderung des Darlehensgebers gegen Sicherungsgeber (Schuldbeitritt) auf Bürgen über, wenn dieser voll zahlt?
als cessio legis findet § 412 Anwendung -> geht Forderung gegen Sicherungsgeber als Nebenrecht iSd § 401 analog mit über? (Akzessorietät?)
§ 401 nennt einige akzessorische SicherungsR
auch Schuldbeitritt ist SicherungsR
daher: vergleichbare Interessenlage?
BGH: bei Bürgschaft für nur einen Gesamtschuldner muss gleiche gelten, wie wenn Gesamtschuldner, für den sich Bürge verbürgt hat, selbst gezahlt hätte -> Bürge nur verlängerter Arm des Hauptschuldners
folglich darauf abzustellen, welche Rechte Hauptschuldner erwerben würde, wenn er befriedigt hätte (Forderung geht in jedem Falle mit über, wenn Hauptschuldner nach § 426 I o. II Ausgleich verlangen kann) -> (-) wenn NUR Sicherung ohne Ausgleichsanspruch
Korrektur zum Forderungsübergang nach §§ 412, 401 analog beim Schuldbeitritt
hätte Hauptschuldner bei Zahlung keinen Ausgleichsanspruch gegen den Sicherungsgeber, so kann auch Bürge keinen Anspruch haben -> Schuldbeitritt würde erlöschen
(P) Wertungsprobleme
hätte Schulbeitretender zuerst gezahlt, so wäre sein Rückgriff beim Hauptschuldner durch Bürgschaft gesichert, §§ 426 II, 412, 401
Bürge für einen Gesamtschuldner würde schlechter stehen als übrigen Gesamtschuldner -> wäre als gesetzl. geregelter Fall gefährlicher als Schuldbeitrtt (obwohl beide nur Sicherungsmittel)
wären beide Bürgen, würden Vorschriften zur Mitbürgschaft gelten, §§ 769, 774 II, 426 (anteilige Haftung)
daher: § 426 iVm § 774 II analog anzuwenden bei ungleichartigen Sicherungsgebern
echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) -> Rechtsverhältnisse
Deckungsverhältnis -> zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger
Versprechende kann sich auf Mängel aus diesem Verhältnis auch ggü Drittem berufen, § 334
Wirksamkeit und Form Vertrag zugunsten Dritter allein nach diesem Verhältnis zu bewerten
Valutaverhältnis -> zwischen Versprechensempfänger und Drittem
Rechtsgrund iSd § 812 für Zuwendung an Dritten -> hier Form und Wirksamkeit Schenkung relevant
bei Mängeln Bereicherungsausgleich zwischen Versprechensempfänger und Drittem
Vollzugsverhältnis -> zwischen Versprechendem und Drittem
kein eigentliches vertragl. Rechtsverhältnis
Dritte lediglich abgespaltenes ForderungsR
begründet vertragsähnliche Vertrauensverhältnis
Form für Schenkungsversprechen zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328 I, 331 I 1)
§ 518 I -> not. Beurkundung, aber durch Bewirkung Leistung Heilung, § 518 II
Form des § 2301 zu beachten? -> dann Testament/EV erfdl
e.A.: (+)
hM (-) -> § 331 lex specialis zu § 2301
Recht des Dritten entsteht nicht aus Nachlass, sondern unm. aus Vertrag zugunsten Dritter, ohne dass Vermögen des Versprechensempfängers mit Tod berührt wird
Kann Erbe Schenkungsversprechen zugunsten Dritter auf den Todesfall widerrufen?
(+) gem. §§ 1922, 671 I ggü Versprechendem o. gem. §§ 1922, 130 I 2 ggü Drittem
hat Versprechender nur Botenmacht gehabt, so kann Angebot nicht mehr wirksam zugehen
beachte: nur möglich, wenn Angebot Drittem noch nicht zugegangen und dieser noch nicht angenommen
Funktion Bote & Anwendbarkeit Grds. zur Vertretungsmacht?
soll Zugang bewirken
Grundsätze zur Vertetungsmacht und Handeln in fremden Namen anwendbar -> § 168 S. 1 analog anwendbar (Botenmacht erlöscht wenn zugrunde liegendes Verhältnis zB widerrufen)
Rechtsnatur Geldanlage bei Bank
eA: § 488 -> Contra: Rückzahlung nach 3 Monaten Kündigungsfrist
hM: § 700 -> Pro: keine Kündigungsfrist; §§ 700 I 3, 695
Schuldübernahme
befreiende SÜ, § 414 ff. -> Schuldner wird ausgetauscht
kumulative SÜ (Schuldmitübernahme, Schuldbeitritt) -> Gläubiger bekommt weiteren Schuldner (Gesamtschuld, §421, 427)
Vertrag zu Lasten Dritter
verpflichtet Dritten unm zur Leistung
unwirksam, weil sittenwidrig
§§ 414, 415 sind kein Fall des Vertrags zu Lasten Dritter (eher Vertrag mit belastender Wirkung, dh nicht unm. verpflichtet, aber sonst. belastend)
Bedeutung § 421
Gläubiger kann von jedem Gesamtschuldner ganze Leistung fordern -> “jur. Pascha”
befreiende SÜ §§ 414, 415
§ 414 Vereinbarung Gläubiger und Dritter
§ 415 Vereinbarung Schuldner und Dritter -> Einschränkungen:
SÜ bis Genehmigung unwirksam, hat aber Restwirkung -> § 415 III -> Übernehmer im Zweifel Schuldner freizustellen
Gesamtschuldnerregress
§ 426 I 1
eigene AGL (Arg.: Abs. 2)
§ 254 analog is “andere Bestimmung”
§ 426 II iVm Anspruch Gläubiger
akzessorische Forderungen gehen über
sichert Regress ab -> übergegangener Anspruch verjährt ggf später
beachte: § 422 I führt nicht dazu, dass Forderung komplett erlischt, weil diese hier nötig
nach hM nicht über GoA weil § 426 lex specialis
(P) mehrere Bürgen -> geht bei Zahlung Forderung gegen anderen Bürgen ganz mitüber?
(-) § 774 II -> sonst “Wettlauf der Sicherungsgeber”, weil wer zuerst zahlt im Vorteil wäre
analog anzuwenden bei ungleichartigen Sicherungsgebern (zumindest Bürge/Hypothek und Bürge/Grundschuld)
Quote nach § 254 analog, wenn § 823 bei beiden (+) aber einer vorsätzlich und anderer fahrlässig gehandelt?
Vs. 100%, Fl. 0%
Beginn Verjähurng bei Gesamtschuldnerregress
e.A.: ZP Zahlung ein Schuldner
a.A. ZP Entstehung gesamtschuldnerische Verpflichtung
Arg.: § 426 I ensteht bereits hier -> von Anfang an Anspruch zur Mitwirkung, welcher sich bei Zahlung in Regressanspruch umwandelt
Wann verjährt rechtskräftiger Anspruch?
§ 197 I Nr. 3 -> 30 J
Was heißt erfüllungshalber? Wann anzunehmen?
erfüllungshalber bedeutet, dass zur tatsächlichen Befriediung und damit Erfüllung noch Schritt nötig (“zu Geld machen”)
ist im Zweifel anzunehmen (nicht erfüllungs statt, wo direkt Erfüllungswirkung eintritt) -> Schutz Gläubiger
Wer ist Eigentümer einer Urkunde, die Recht betitelt?
Recht an Papier folgt Recht aus Papier
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