Organschaft: Eingliederungsvoraussetzungen
§2/2Z2 Ust
finanzielle eingliederung
wirtschaftliche eingliederung
organisatorische eingliederung
Folgen: Organschaft und Organträger sind als ein Unternehmen anzusehen: nicht Steuerbare Innenumsätze
Leistungen zwischen den Mitgliedern: nicht steuerbare Innenumsätze • Keine grenzüberschreitende Wirkung
• Finanzielle Eingliederung: kapitalmäßige (stimmrechtsmäßige) Beherrschung (jedenfalls bei Stimmrechtsanteil von mehr als 75%; mittelbare Beteiligung ist auch zu berücksichtigen)
• Wirtschaftliche Eingliederung: wesentliche wirtschaftliche Beziehung zwischen Organträger und Organgesellschaft
• Organisatorische Eingliederung: tatsächliche Willensdurchsetzung durch organisatorische Maßnahmen gesichert (zB Personenidentität in den Leitungsgremien)
(• Über- und Unterordnung braucht es nach unionsrechtskonformer Interpretation nicht mehr)
Übergang der Steuerschuld/Reverse Charge
Reverse Charge (§ 19 (1) UstG)
Grds immer der leistende Unternehmer (§ 19 (1) UstG)
Steuerschuld geht über
- Nur (!!!) bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen
- Leistungsempfänger ist ein U oder juristische Person des öffentlichen Rechts
- Leistender U keinen Anknüpfungspunkt im Inland
- Ausnahme: Vermietung von Grundstücken
- Leistender U haftet
Übergang der Steuerschuld rein innerstaatlich
Optionsrecht auf reguläre besteuerung
Option auf Steuerpflicht § 6 (2) und (3) UStG
• Lieferung von Grundstücken
• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Regelsteuersatz) - nur Unternehmer!
• Kleinunternehmer (Bindung für fünf Jahre)
Echte Steuerbefreiung
Echte Steuerbefreiungen (§ 6 (1) Z 1-6)
Ausfuhrlieferungen ins Drittland (§ 7 UStG)
Ausfuhr- und Buchnachweis
Touristenexport (ab 75 Euro ink. USt, Ausfuhr innerhalb von drei Monaten, keinen Wohnsitz in der EU)
Lieferungen innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferung)
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit der Eisenbahn, Schiffen oder Flugzeugen
unechte Steuerbefreiung
(§ 6 (1) Z 7 ff iVm § 12 (3) UStG)
Geld- und Bankgeschäfte, Wertpapierumsätze (§ 6 (1) Z 8 UStG) Versicherungsgeschäfte (§ 6 (1) Z 9 lit c UStG)
Grundstückslieferungen (§ 6 (1) Z 9 lit a UStG)
Schulleistungen von Privatschulen (§ 6 (1) Z 11 lit a UStG)
Leistungen von Pflege- und Tagesmüttern (§ 6 (1) Z 15 UStG) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 (1) Z 16 UStG) Ausnahme: Vermietung zu Wohnzwecken!
Heilbehandlungen (§ 6 (1) Z 19 UStG) o Ärzte
Kleinunternehmer (§ 6 (1) Z 27 UStG)
Unternehmer im Inland
Umsatzgrenze: 35.000 Euro (die meisten befreiten Umsätze werden nicht (!) eingerechnet)
Einmaliges Überschreiten von 15% schadet nicht
Steuerbefreiung umfasst die Ausgangsleistungen und
die Lieferung von Gegenständen, die für die steuerbefreite Tätigkeit angeschafft wurden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben
• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Regelsteuersatz)
• Kleinunternehmer (Bindung für fünf Jahre) Crashkurs
Wann sind Körperschaften öff Rechts Unternehmerinnen iSd Ust?
§2/3 UstG
Grundsätzlich verweiß nach §2KstG BgA
aber fiktiver Betrieb gewerblicher Art
Wasserwerk
Schlachthof
Müllbeseitigung
spülwasserabfuhr
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
In diesem Rahmen ist auch die KööffRechts Unternehmerin
Grundtatbestand
§1
Lieferung oder Sonstige Leistung
Unternehmer
im Inland
gegen Entgelt: (Unmittelbarer Zusammenhang)
im Rahmen des Unternehmens audgeführt
Im Inland- Lieferung
§3 UstG
Versendung oder ruhende Lieferung?
Grundregel §3/7 UstG Ort der Verschaffung von Verfügungsmacht
Versendung? §3/8 UstG Ort an dem sie Versendung beginnt
Drittland? §3/9 UstG- Einführungsland
Sonderregel für; Schoff- Luftfahrt und Eisenbahnen
und Gas, elektrizität und Wärme
Im Inland Sonstige Leistung
§3a UstG
B2B oder B2C?
B2B Grundregel §3a/6: Wo Empfänger das Unternehmen betreibt
Ausnahme: §3a/11a
Eintrittsberechtigung, kulturelle und künstlerische Tätigkeit, wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen (Messen und AUsstellungen) - wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden
Achtung Erweiterter Unternehmerbegriff-
Unternehmer nach § 2 UStG
Unternehmer mit nicht steuerbaren Leistungen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmerin ist, aber eine UID Nummer hat
B2C Grundregel §3a/7: Am Ort wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
Ausnahmen; §3a/11 lit a, /13
kulturelle und künstlerische Tätigkeit, wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen (Messen und AUsstellungen) - wo der unternehmer tätig ist
Umschlag. Lagerung, Beförderungslsitung - wo der unternehmer tätig ist
Arbeiten an beweglichen körperlichen Sachen - wo der unternehmer tätig ist
Restaurant und Verpflegungseinrichtungsleistungen - wo der unternehmer tätig ist
/13- Elektronisch erbrachte sonstige Leistung: Wohnsitz des Leistungsempfängers
/8 Vermittlungsleistung
§3a/14- Drittland; katalogdienstleistung
Außerdem: §3a/9: Grundstücke
§3a/10 beförderungsleistung
Vorsteuerabzug
§12 UstG
Leistungsempfänger muss Unternehmer sein
Leistung wurde für das Unternehmen erbracht
Rechnung entspricht Formvorschriften
Leistung im Inland ausgeführt und steuerpflichtig
Unternehmereigenschaft Jur. P, öffentlichen Rechts
§ 2 (3) UStG: … nur im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG)
Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
Fiktive Betriebe gewerblicher Art
Wasserwerke,
Schlachthöfe,
Anstalten zur Müllbeseitigung und
zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Werklieferung
§ 3 (4) UStG
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
Eigenverbrauch
Relation: Unternehmerische sphäre in Private Sphäre (umgekehrt keine Möglichkeit)
Fiktive Lieferung § 3 (2) UStG
Lieferung hat zum Vorsteuerabzug berechtigt
Gleichstellung der Entnahme aus dem Unternehmen mit einer Lieferung, wenn die Entnahme
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, erfolgt
Fiktive sonstige Leistung (§ 3a (1a) UStG)
Gleichstellung der Verwendung eines
Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, für
Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
Gleichstellung der unentgeltlichen Erbringung von sonstigen Leistungen für
den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegenmit sonstigen Leistungen gegen Entgelt
§ 12 (15) UStG
Unentgeltliche Leistung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer
Eigenverbrauchstatbestand
USt kann dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt werden
VStA beim Leistungsempfänger möglich
Innergemeinschaftliche Lieferung
Art. 7 BMR
Erwerber: Unternehmer (für das Unternehmen) oder juristische Person des öffentlichen Rechts mit UID
Leistender: Unternehmer
Warenbewegung: von einem MS in einen anderen MS
Gegen Entgelt
Erwerber hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (steuerbar)
Echte Steuerbefreiung (Art. 6 (1) BMR)
Immer Auch Erwerb prüfen!
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Art. 1 (1 und 2) BMR
Leistender: Unternehmer (kein Kleinunternehmer)
Leitungsort: Ort, an dem sich die Waren am Ende der Beförderung befinden (Art. 3 (8) BMR)
Versandhandel Binnenmarkt
Art. 3 (3) BMR
Erwerber:
Privatperson
Unternehmer mit rein steuerfreien Ausgangsumsätzen
Kleinunternehmer
Pauschalierende Land- und Forstwirte
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer sind
Warenbewegung: von einem MS in den anderen MS
Ausnahme: keine BS im anderen MS und unterhalb der Schwelle von 10.000 Euro
= Besteuerung im Bestimmungsland
Istbesteuerung
§ 17; 19 (2) UStG
zeitpunkt der vereinnahmung
Anwendungsbereich:
Freiberufler
Versorgungsunternehmen
Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte
Nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende
Vermietung (bis 110.000 Euro Umsatz)
richtet sich nach Einnahmen-Ausgabenrechnung in EstG
keine Istbesteuerung bei Reverse-Charge
Sollbesteuerung
(§ 19 (2-5) UStG)
Regelfall
Zeitpunkt der Leistung ist relevant
Bezahlung tritt in den Hintergrund
Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Leistung erbracht wurde
Abweichung: Wird die Rechnung später gestellt – verschiebt sich der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung um ein Monat
Anzahlungen und Vorauszahlungen: Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung vereinnahmt wurde (nur insoweit – Teilbetrag - Mindest-Istbesteuerung)
Vorsteuerkorrektur
steuerpflichtig vs nicht steuerpfichtig
Änderung der maßgeblichen Verhältnisse von
steuerbefreit auf steuerpflichtig: positive Vorsteuerkorrektur
steuerpflichtig auf steuerbefreit: negative Vorsteuerkorrektur
Berichtigungszeitraum
Gegenstände des Anlagevermögens: 4 Jahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung
Grundstücke: 19 Jahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung Bagatellgrenze: 60 Euro (§ 12 (13) UStG)
Umlaufvermögen, sonstige Leistungen, noch nicht in Verwendung genommenes Anlagevermögen: zeitlich unbefristet und in jeder Höhe (§ 12 (11) UStG).
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