Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2 AO
Eingelegter Einspruch
Vollziehbarer VA, idR + auch Grundlagenbescheide sind vollziehbar
Ernstliche Zweifel
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Bei der notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit zu berücksichtigen. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel verlangt eine mehr als nur geringfügige Erfolgsaussicht. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, dh ein Erfolg des Stpfl. muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg.
Schema Einspruch
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