Anwendungsbereich
Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.
§ 1 (1) AufenthG findet Anwendung auf Drittausländer ohne Besonderheiten.
Es müsste sich also zunächst um einen Ausländer handeln.
Ausländer
Gemäß § 2 (1) AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Art 116 GG ist.
—> also auch staatenlose
Deutescher i.S.d. Art 116 GG
Deutscher i.S.d. Art 116 GG ist,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder die deutsche Volkszugehörigkeit erlangt hat.
—> in Deutschland gilt das Abstammungsprinzip
—> das Geburtsortsprinzip findet nur zu gewissem Teil Anwendung
Bsp: Eltern seit min. 8 Jahren in Deutschland und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitel
Besonderes Ausländerrecht?
Gemäß § 1 (2) AufenthG liegen keine Anhaltspunkte für das besondere Ausländerecht vor.
Somit findet das allgemeine Ausländerecht Anwendung.
Der Anwendungsbereich ist eröffnet.
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