§ 3 (1) AufenthG
Gemäß § 3 (1) AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch Besitz eines Ausweisersatzes —> § 48 (2)
Pass oder Passersatz
Pass: Ein Pass ist eine öffentliche Urkunde zu Legitimation im internationalen Verkehr
Passersatz: Ein Passersatz ist für Flüchtlinge, Staatenlose, Flugbesatzung und Schiffsbesatzung
anerkannt
Der Pass oder Passersatz muss vpm Auswärtigen Amt anerkannt sein.
—> ist als gegeben zu betrachten
gültig
Gültig bedeutet, dass der Pass oder Passersatz
nicht abgelaufen ist
und keine Veränderungen vorgenommen wurden (Manipulation)
Besitz
Besitz: Im Besitz ist, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt hat.
—> Herrschaftswille + Herrschaftsmöglichkeit
Aber: Keine Mitführpflicht im Inland
Ausweispflicht gemäß § 48 AufenthG
Ausnahmen von der Passpflicht
§ 2 AufenthV: Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
§ 14 AufenthV: Not- und Rettungsfälle
Folgen bei Verstößen gegen die Passpflicht
Unerlaubte Einreise:
§ 3 (1), § 14 (1) Nr. 1, § 95 (1) Nr. 3 AufenthG —> Straftat
Unerlaubter Aufenthalt:
§ 3 (1), § 98 (1) / § 3 (1), § 95 (1) Nr. 1 AufenthG —> OWI bei Fahrlässigkeit
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