§ 4 (1) S. 1 AufenthG
Gemäß § 4 (1) S. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der EU oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 (1) S. 2 Nr. 1 AufenthG
Visum
Ein Visum ist eine kurzfristige Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung.
Unterscheidung in:
Schengenvisum
Flughafentransitvisum
Nationales Visum
—> Kat. C
gilt für alle Schengenstaaten
alle EU-Staaten
+ EWR Staaten (Lichtenstein, Island, Norwegen)
- Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Irland, Zypern
für bis zu 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen
nicht zweckgebungen
Auflagen möglich
—> wird von Bundesbehörde erteilt,
—> andere Aufenthaltstitel werden von Kommunalbehörde (Ausländerbehörde) erteilt
—> Kat. A
—> Kat. D
gilt für das Gebiet des ausstellenden Staates
Auch für Aufenthalte über 90 tage
§ 4 (1) S. 2 Nr. 2 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter nationaler Aufenthaltstitel
befristet (kann verlängert werden)
gilt idR nur für Deitschland
zweckgebunden
Ausbildung
Erwerbstätigkeit
Familie
politische, humanitäre oder völkerrechtliche Gründe
Nebenbestimmungen möglich
gilt im Bundesgebiet (Beschränkung möglich)
Erwerbstätigkeit nur wenn explizit erlaubt
weitere Auflagen möglich
§ 4 (1) S. 2 Nr. 2a AufenthG
Blaue Karte EU
Die blaue Karte EU ist ein nationaler Aufenthaltstitel für qualifizierte Drittausländer
—> Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§18b AufenthG)
§ 4 (1) S. 2 Nr. 2b AufenthG
ICT-Karte
Die ICT-Karte ist ein nationaler Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Arbeitnehmern
Auch für Aufenthalte über 90 Tage
§ 4 (1) S. 2 Nr. 2c AufenthG
Mobile ITC-Karte
Die mobile ICT-Karte ist ein nationaler Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Arbeitnehmern
Für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen
§ 4 (1) S. 2 Nr. 3 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter nationaler Aufenthaltstitel
Vorstufe zur Einbürgerung
unbefristet
nicht zweckgebunden
keine Nebenbestimmungen
§ 4 (1) S. 2 Nr. 4 AufenthG
Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
Der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein nationaler Aufenthaltstitel
wie Niederlassungserlaubnis mit Erweiterung auf das Schengengebiet
Beachte: Keine Freizügigkeit
§ 81 (5) AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheiniguung ist ein weiterer nationaler Aufenthaltstitel
Übergang bei Erteilung, Verlängerung oder Beantragung eines Aufenthaltstitels
Ausnahmen zur Pflicht eines nationalen Aufenthaltstitels
§ 4 (1) S. 1 Var. 1 AufenthG - durch Recht der EU
—> § 15 AufenthV
Gemäß § 15 AufenthV richtet sich die Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Einreise und Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte nach dem Recht der EU, insbesondere dem SDÜ.
—> Kurzaufenthalte = bis zu 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen
Absolut Privilegierte
EU
EWR
Lichtenstein, Island, Norwegen
Schweiz
Privilegierte
Art 4 EU-Visa VO i. V. m. Anhang II
—> Art 20 SDÜ
—> keine Visumspflicht für Einreise und einen Aufenthalt von max. 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen
Nicht-Privilegierte
Art 3 EU-Visa VO i. V. m. Anhang I
—> Art 19 SDÜ, Art 21 SDÜ, Art 18 SDÜ
—> Visumspflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten
Art 20 SDÜ
—> Touristenprivileg
—> keine Visumspflicht für Privilegierte für Einreise und einen Aufenthalt von max. 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen
Voraussetzungen:
Anhang II - Staat
max. 90/180 Tage
Einreisevoraussetzungen des Art. 6 SGK
Besitz gültiger Reisepass
Zweck-Mittel-Nachweis
Keine Ausschreibung im SIS bzw. Einreisverweigerung
Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Ausschreibung in nationaler Datenbank
Aufnahme Erwerbstätigkeit:
§ 17 AufenthV: Kurzaufenthaltsrecht erlischt!
Art 19 SDÜ
—> Schengenvisum Kat. C
—> Visumspflicht für Nicht-Privilegierte für Einreise und einen Aufenthalt von max. 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen
Besitz eines Schengenvisums Kat. C
Anhang I - Staat
?
Art 21 SDÜ
—> Nationaler Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates
Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels
Art 18 SDÜ iVm 21 (2a) SDÜ
—> Nationales Visum eines anderen Schengenstaates
Besitz eines nationalen Visums eines anderen Schengenstaates (Kat. D)
§ 4 (1) S. 1 Var. 2 AufenthG - durch Rechtsverordnung
—> § 16 AufenthV i. V. m. Anlage a
—> nationales Touristenprivileg
—> kein Visum für Einreise und Aufenthalt
Anlage a - Staat
Besnderheiten:
Aufenthalt auf BRD begrenzt
Voraufenthaltszeiten in anderen Schengenstaaten werden nicht angerechnet
ggf. relevant bei Überschreitung der 90/180 Tage
Folgen bei Verstößen gegen die Pflicht eines nationalen Aufenthaltstitels
Einreise ohne Aufenthaltstitel:
§ 4 (1), § 14 (1) Nr. 2, § 95 (1) Nr. 3 AufenthG —> Straftat
Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel:
§ 4 (1), § 98 (1) / § 4 (1), § 95 (1) Nr. 1 AufenthG —> OWI bei Fahrlässigkeit
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