Liegt eine Erwerbstätigkeit vor?
—> § 2 (2) AufenthG —> § 7 (1) SGB IV
Merkmale einer Beschäftigung
Gewinnerzielungsabsicht
nicht nur geringfügig
Planmäßig und dauerhaft
Wiederholungs- und Fortsetzungsabsicht
Ist die Erwerbstätigkeit selbstständig?
keine Weisungsgebundenheit
freie Arbeitseinteilung
Abschluss von Rechtsgeschäften im eigenen Namen
Ist die Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsverhältnis?
Weisungsgebundenheit
organisatorische Eingliederung
Abschluss von Rechtsgeschäften in fremden Namen
§ 4a AufenthG - Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
§ 4a (1) AufenthG - Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
§ 4a (3) AufenthG - Erkennbarkeit der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit
§ 4a (4) AufenthG - Saisonbeschäftigung
§ 4a (5) AufenthG - Beschäftigung oder Beauftragung nur bei entsprechenden Aufenthaltstiteln
§ 39 (1) AufenthG - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Ausübung der Erwerbstätigkeit wenn nicht verboten
Schengenvisum Kat. C
Nationales Visum Kat. D
Aufenthaltserlaubnis
Ausnahmen von der Arbeitserlaubnis bei Erwerbstätigkeit
§ 2 (2) FreizügG/EU
EU-Bürger
EWR-Bürger
§ 30 BeschV i. V. m. § 17 (2) AufenthV
Ausübung der Erwerbstätigkeit kraft Aufenthaltstitel
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobile ICT-Karte
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Folgen bei Verstößen gegen die unerlaubte Arbeitsaufnahme
Verstöße bei unerlaubter Arbeitsaufnahme:
Arbeitnehmer:
Beschäftigung
§ 404 (2) Nr. 4 SGB III —> OWI
Selbststäändige Arbeit
§ 98 (3) Nr. 1 AufenthG —> OWI
Arbeitgeber:
Beschäftigung Ausländer ohne erforderliche Arbeitserlaubnis
§ 404 (2) Nr. 3 SGB III —> OWI
Beauftragen eines Ausländers zu Dienst- oder Werksleistungen ohne Arbeitserlaubnis
§ 98 (2)a AufenthG —> OWI
Ausnahme:
Schengenvisum —> Straftat gem § 95 (1a) AufenthG
Erlischt durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen OWI/Straftat das Aufenthaltsrecht?
zweite Pflicht —> kein Ausnahmengebrauch = kein Verlust Aufenthaltstitel
Ausländer im Besitz eines nationalen Aufenthalts = kein Verlust Aufenthaltstitel
Art 20, 21, 18 = Kurzaufenthaltsrecht erlischt —> Folge: ausreisepflichtig
Ausnahmen in § 17 (2) AufenthV
Art 19 = Schengenvisum erlischt nicht kraft Gesetzes
Kein illegaler Aufenthalt aber Widerruf durch Ausländerbehörde
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