Bedeutung § 449 I
Auslegungsregel für Eigentumsvorbehalt -> Erwerb erst mit letzter Rate
Übergabe iSd § 929 S. 1 bei Eigentumsvorbehalt?
(P) EV = BMV -> Veräußerer verliert nicht jeglichen Besitz (bleibt mittelbarer Besitzer)
aber: nach hM steht hier nicht entgegen, wenn Erwerber dem Veräußerer den Besitz mittelt -> Arg.:
Erwerber kann einseitig mtb. Besitz durch volle Zahlung entziehen
Erwerber könnte ferner Besitzmittlungswillen aufgeben
daher: mtb. Besitz hier “am seidenden Faden” -> reicht aus für § 929 S. 1
a.A. nimmt Fall des § 930 an
Stellt Sicherungsabrede ein BMV dar? Was spricht für BMV?
konkretes B;V nach hM (+)
für BMV spricht, wenn Benutzungsrechte und Reparaturpflichten vereinbart werden
Reicht bei § 933 oder § 934 Erlangung mtb. Besitzes?
bei § 933 (+) Übergabe wie § 929 S. 1 zu verstehen
auch bei § 934 kann mtb. Besitz reichen
(P) Auswirkung fehlgeschlagener Übereignung auf vereinbartes BMV
e.A.: BMV nichtig nach § 139, weil Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Übereignung auch BMV nicht gewollt hätten
kommt definitiv nicht in Betracht, wenn Einigung lediglich erfolgos, nicht nichtig
hM: MBV wirksam -> unrichtig, dass Parteien wegen nichtiger ÜE auch BMV nicht wollen, weil wirksames BMV sinnvoll
BMV notwendig, um wenigstens AnwR zu übertragen
Wann besteht AnwR? Wie wird es übertragen?
wenn von mehraktigem Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt, dass Veräußerer Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann (wie zB bei Vorbehaltskäufer, § 161)
wird als wesensgleiches MInus zum Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen
andernfalls wäre gem. §§ 413, 398 ÜE nur durch EInigung ohne jede Art von Besitzübertragung möglich -> dies wäre Verstoß gg sachenrechtl. Publizitätsprinzip
Kann AnwR zur Sicherheit übertragen werden? Bedarf es zur Übertragung Zustimmung des Eigentümers?
nach hM kann es als wesensgleiches Minus auch zur Sicherheit übertragen werden
Zustimmung ist nicht erfdl, weil Interessen des Eigentümers hier grds nicht tangiert
Einigung über fehlgeschlagene ÜE auch Einigung über AnwR?
BGH (+) durch ergänzende Auslegung
Erklärung Sache zu übereignen enthält auch weniger weitreichende Erklärung das AnwR zu übertragen
a.A. wendet § 140 an, da es um mutmaßlichen Willen geht, nicht tatsächlichen
Contra: Grundsatz Auslegung vor Umdeutung & Einigung nicht nichtig, sondern erfolglos und daher wenn dann analoge Anwendung des § 140, wozu kein Bedürfnis wegen §§ 133, 157
Gibt es mittelbaren Nebenbesitz?
(P) gutgläubiger Erwerb muss besitzrechtlich näher an Sache rankommen als Eigentümer (Wertung aus § 936 III) -> wenn mittelbarer Nebenbesitz existiert, so wäre Erwerber gleichnah an Sache wie Eigentümer (beide mtb. Besitz), was nicht reicht
e.A.: (+), wenn unm, Besitzer “Doppelspiel treibt”, also Erwerber als übergeordnet anerkennt, aber auch noch Weisungen Eigentümer befolgt
es sei in solchem Fall willkürlich, dem einen oder anderen den alleinigen mtb. Besitz zuzusprechen
Rspr und hL: (-)
BGB-Normen gehen davon aus, dass Besitz als tatsächliche Sachherrschaft in aller Regel nur einer Person zustehen kann
zwar gibt es im BGB Fälle besitzrechtl. Beteiligung mehrerer, aber diese abschließend (§§ 866, 871, 857)
Nebenbesitz ist Widerspruch in sich
unm. Besitzer kann nicht 2 Personen Besitz mitteln, wenn diese nicht Mitbesitzer
Grund ist, dass Besitzmittlungswillen darin besteht, bereit zu sein, Sache herauszugeben, aber Herausgabe ist nur an einen möglich -> daher auch nur BMW ggü einem möglich
(P): Wertungswiderspruch, wenn ÜE des unm. Besitzers (A) an (B) nach § 933 fehlschlägt, aber anschließende ÜE des mtb. Besitzer (B) an einen Dritten (C) nach § 934 wirksam ist?
(-) -> Unterschied dadurch gerechtfertigt, dass bei der ersten ÜE A unm. Besitzer blieb und bei der zweiten ÜE B jeglichen Besitzrest aufgab
(P) Rückerwerb des Nichtberechtigten (Rückübereignung an den zuvor als Nichtberechtigter Verfügenden) -> wirksam?
e.A.: (+), da Rechtsstellung gutgl. Erwerber unbeschränkt -> Erwerb vollständig und ungeteilt
gilt ohne Ausnahme auch bei Rückübereignung an früheren Nichtberechtigen
gegenüber diesem entstehen hiernach nur schuldrechtl. Verpflichtungen auf Rückübertagung (SiV, §§ 812, 823)
jede andere Ansicht ist Abweichung vom Gesetz, aber dafür kein dringender Grund ersichtlich, wegen der Ausgleichsansprüche
Gegenauffassung richtet sich gg Abstraktionsprinzip
hM: grds. erwirbt gutgl. Erwerber vollwertiges Eigentum, aber für anschließende ÜE gibt es 3 Aunahmen, bei denen urspr. Eigentümer wieder Eigentum erhält
1. “Hin und Her” war geplant und nur in Szene gesetzt, damit Nichtberechtigter Eigentum erwerben kann
2. ÜE nur vorläufiger Natur, wie etwa Sicherungsübereigung
3. dem gutgl. Erwerb zugrundeliegendes Kausalgeschäft wird rückgängig gemacht (insb. Rücktritt)
Eintritt der Zahlung bei Sicherungsübereigung auflösende Bedingung für Rückübereignung?
nach hM (-)
nach M.M. im Zweifel (+) -> durch Wegfall Sicherungszweck auflösend bedingt
unerheblich, wenn im SV etwas vereinbart
Begründung hM für Rückfall an urspr. Eigentümer in Ausnahmefällen
rein schuldrechtl. Ausgleichsansprüche reihen nicht immer, weil Rückabwicklung problematisch sein kann & Beweislage für urspr. Eigentümer oft ungünsitg
Abstraktionsprinzip ist nicht unantastbar -> muss, wenn sachgerecht und vom Gesetz nicht ausgeschlossen, eingeschränkt werden
Rechtsgedanke des § 158 II Hs. 2
Rechtsgrundlage für hM beim Problem des Rückerwerbs des Nichtberechtigten
§ 158 II Hs. 2 (Herstellung früherer Rechtszsutand) hilft nicht weiter, wenn keine aufschiebende Bedingung
teilweise wird Konstruktion ähnlich dem “Geschäft für den, den es angeht” vorgenommen
Eigentum fällt an ungenannt bleibende Person, urspr. Eigentümer
entgegenstehende Wille Nichtberechtigter und gutgl. Erwerber außer Betracht, da widerrechtlich, § 242
aber auch dies wirkt gekünstelt -> daher stütz man sich v.a. auf Rechtsgefühl und Sinn des Verkehrsschutzes der §§ 932 ff.
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