lucrum ex re
der in der Sache verkörperte Wert
-> gerade nicht lucrum ex negtio cum re, bei dem die Karte lediglich als Schlüssel dient und nicht den Wert selbst inne hat
Welche Zueignungsobjekte unterscheidet man bei der Zueignungsabsicht?
Nach der Veinigungsformel können Zueignungsobjekte sein:
Sachsubstanz
subsidiär Sachwert
Wann ist eine erstrebte Zueignung rechtswidrig?
Wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch des Diebes auf die weggenommene Sache vorliegt
Vermögensverfügung, §263
jedes Tun, dulden, Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Wann ist das darstellen einer tatbestandlichen Bewertungseinheit erforderlich? Und wann im Gutachten erfolgt die Prüfung?
werden bei derselben Gelegenheit und bei aufrechterhaltender Motivationslage mehrere Sachen entwendet, liegt nur 1x §242 I bezogen auf mehrere Tatobjekte vor. Dies muss zuletzt klargestellt werden, da man den Diebstahl o.ä. Delikte in Bezug auf die unterschiedlichen Objekte einzeln Prüft, sodass der Täter aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit nur ein mal den Diebstahl verwirklicht und nicht unzählige male.
Die Prüfung bzw. Feststellen der tatbestandlichen Bewertungseinheit erfolgt i.d.R. nach der Schuld als eigenständiger Prüfungspunkt
Fremdheit
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im (Mit-)Eigentum irgendeines anderes steht. was ausgeschlossem ist, wenn sie nicht eigentumsfähig ist, herrenlos oder im Alleineigentum des Täters steht.
Was sind die Voraussetzungen einer Dereliktion nach §959 BGB?
=> Dereliktion (= Besitzaufgabe)
bewegliche Sache
Eigentumsverzichtwillen
Besitzaufgabe
Welche Vermutung gilt hinsichtlich der Handlung des Eigentümers zur Bestimmung des Eigentumsverzichtwillens?
Je geringwertiger weggeworfene oder zurückgelassene Sachen sind, desto näher liegt die Annahme des Eigentumsverzichts.
-> immer auf Umstände abstellen (was ist üblich für z.B. Geschäft..)
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch alten und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen, wobei es maßgeblich auf die Verkehrsanschauung ankommt.
Begründung Gewahrsam
Herstellen eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses, kraft dessen der Einwirkung auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen
Enteignungsvorsatz
Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition/Herrschaftsposition zu verdrängen
-> dolus eventualis
Aneignungsabsicht
Täter muss es darauf ankommen, die Sachsubstanz subsidiär das lucrum ex re, zumindest vorübergehend seiner Verfügungsmacht, subsidiär die eines dritten. zuzuführen und sich dabei eigentümerähnliche Befugnisse anzumaßen
Schutzvorrichtung i.S.d. §243 I 2 Nr.2
muss in der weit überwiegenden Zahl der nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Vorgehensweisen von Tätern bei der Ausführung des Diebstahls ein Hindernis gegen die Gewahrsamsverschiebung bieten.
Reicht die Vorstellung des Täters für eine bejahung einer Schutzvorrichtung i.S.d. §243 I 2 Nr.2 aus, dass seine Entdeckung und Ergreifung nach Gewahrsamserlangung durch eine Sicherheitseinrichtigung erleichtert werden könnte?
Nein, denn diese Vorstellung erhöht lediglich die der Wegnahme der fremden Sache entgegenstehende psychologische Hemmschwelle.
-> somit nicht anders als der Dieb der weiß dass die Beute besonders gekennzeichnet ist um seine spätere überführung zu erleichtern
Vermögensverfügung
jedes Tun, duldem,
Vermögen
jeder geldwerte Gegenstand eines Rechtssubjekts, der zum Wirtschaftsverkehr gehört (= ökonomischer Vermögensbegriff), sofern er von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird (= juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff)
Eigentum
Umfassendstes Gebrauchs- und Verfügungsrecht eines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert
Sache
jeder körperliche Gegenstand, der Objekt von Rechten sein kann
beweglich
wenn die Sache von ihrem bisherigen Standort entfernt werden kann
tatsächliche Sachherschaft
Wenn ohne Überwindung von Hindernissen der unmittelbare Zugriff auf die Sache besteht
natürlicher Herrschaftswille
Es genügt der natürliche Beherrschungswille
Mitgewahrsam
mehrere Personen haben Gewahrsam an einer Sache
Welche Formen des Mitgewahrsams gibt es?
-> Gleichrangiger Gewahrsam
jeder Gewahrsamsinhaber kann den Mitgewahrsam den anderen brechen
-> Gewahrsam im Über-/Unterordnungsverhältnis
nur der Übergeordnete Gewahrsam kann vom Untergeordneten Gewahrsaminhabers gebrochen werden
Wann fehlt es am Enteignungswillen?
Wenn Täter
nach deren Gebrauch
ohne wesentliche Veränderung, ohne Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so zurückführen will
dass Berechtigte
seibe ursprüngliche Verfügungsmacht ohne besonderen Aufwand und ohne Hilfe des reinen Zufalls
wieder ausüben kann.
Ungebefugte In Gebrauchnahme iSv 248b I StGB
liegt vor, wenn er es gegen den Willen des Berechtigten als Fortbewegungsmittel benutzt
Umschlossener Raum iSv §243 I 2 Nr.1
jedes Raumgebilde das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist
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