Vorausabtretung möglich?
(+) auch künftige Forderungen abtretbar, solange sie bestimmbar sind (jeder, der AbretungsV kennt, muss ohne Zweifel erkenen können, welche Forderung umfasst)
Argument: § 185 II (Erst-Recht-Schluss) -> wenn Verfügung über künftige fremde Rechte wirksam, dann auch künftige eigene Rechte
Rechtswerb ist dann mit Entstehung der Forderung erst vollendet (Durchgangswerb -> Forderung entsteht vor Übertragung für jur. Sekunde erst bei Abtretendem)
Hindert Vorausabtretung Vereinbarung einer Unabtretbarkeitsklausel?
(-) da Vorausabtretung keine größere Wirkung haben kann als Abtretung schon bestehender Forderung, welche an § 399 scheitern würe
beachte: § 399 ist Ausnahme zu § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
Ausnahme von Wirksamkeit Unabtretbarkeitsklausel, § 354a HGB
§ 354a I 1 HGB normiert Unwirksamkeit Unabtretbarkeitsklausel, wenn es sich für beide Teile des Vertrags, durch den Forderung begründet wurde, um Handelsgeschäft handelt (insoweit Ausnahme zu § 345)
Was regeln §§ 344, 345 HGB?
§ 344: vom Kaufmann vorgenommenes RG im Zweifel = Handelsgeschäft
§ 345: wenn für einen Handelsgeschäft, so grds. Vorschriften über beidseitiges Handelsgeschäft anzuwenden
verlängerter Eigentumsvorbehalt
EV + Berechtigung zur Weiterveräußerung und Vorausbretung Forderungen aus solcher Weiterveräußerung + Einziehungsermächtigung
Verlängerter EV -> Hat Zahlung an Vorbehaltskäufer Erfüllungswirkung?
nach § 362 I (-), da Vorbehaltsverkäufer richtiger Gläubiger ist
aber:
bei verlängertem EV wird Einziehungsermächtigung erteilt -> Erfüllung nach §§ 362 II, 185 I
ferner kann § 354a I 2 HGB relevant sein, wonach mit Erfüllungswirkung an bisherigen Gläubiger (Zedent) geleistet werden kann
anders als bei § 407 schadet Kenntnis nicht
Auswirkung Abtretungsverbot auf verlängerten EV
es entfällt Zustimmung zur Weiterveräußerung -> aus Vertrag o ergänzender Auslegung
Veräußerer nicht Eigentümer -> woran denken?
GoA, § 687 I, II
§ 816
EBV, §§ 989, 990, 992, 823
Übersicherung
inbs. bei Sicherungszession & übereignung
(+) wenn Nennwert Sicherung mehr als doppelte des Wertes der Forderung
jedenfalls (-) wenn nur bis zu 150 % des Wertes -> etwas höhere Absicherung sachgerecht, weil realisierbarer Wert idR geringerer als Nennwert
anfänglich und nachträgliche Übersicherung zu unterscheiden
bei anfänglicher ist § 138 I (+) (bzw § 307 als lex specialis) -> auch Verfügungsgeschäft
bei nachträglicher str.
nachträgliche Übersicherung
insb. bei revolvierenden Sicherheiten (zB Warenlager) -> Wert und Bestand verändern sich ständig
e.A.: § 307 (+), wenn keine konkrete Deckungsgrenze bestimmt, bei deren Überschreiten Verpflichtung zur Freigabe
hM: bei fehlender Freigabeverpflichtung nicht Nichtigkeit Übereignung, sondern nur der Klausel, § 306 I
nach § 306 II gilt dann gesetzl. Vorschrift
nach § 242 dann Übersicherung zurückzugewähren
(P) Lebensmittel v. Supermarkt in Container -> herrenlos iSv § 959 (Dereliktion)?
(-) wenn nicht öff. zugänglich und abgeschlossen
bei Sperrmüll dagegen wohl (+)
§ 93 und § 94 exklusiv oder nebeneinander? Windrad nur vorübergehend aufgestellt iSv § 95, wenn es nach Funktionsverlust in 25 Jahren abgebaut werden soll?
nebeinander anwendbar, aber § 94 idR einfacher zu bejahen
vorübergehend (+) -> alles was wieder abgabaut werden muss, wobei Grund unerheblich & egal welcher Zustand
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