Erteilung Hausverbot = öff. rechtl. Streitigkeit?
kann sowohl aufgrund privatrechtl. Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) als auch aufgrund öff-rechtl. Sachherrschaft der Behörde ergehen -> streitentscheidende Norm nicht zweifelsfrei
e.A.: Rechtsnatur bestimmt sich nach Zweck des Betretens der Behörde
Zweck zB Baunantrag -> ÖR
Zweck zB Verkauf Schreibmachinen -> ZivilR
hM: grds. (+) wenn Hausverbot von öff. Verwaltung augesprochen
Hausverbot dient Erfüllung öff-rechtl. Aufgabe Behörde (Sicherheit und Ordnung)
bei anderer Ansicht müsste Behörde vor Erlass Hausverbot Motive erforschen -> unpraktikabel
jedenfalls definitiv prozessual dem ÖR zuzuorden, wenn äußere Form des Handelns öff-rechtl. (Arg.: Art. 20 III, 19 IV GG)
Ist Zuständigkeit Zulässigkeitsvss?
(-) -> § 83 VwGO iVm § 17a III GVG
Wie wird richtige Klageart bestimmt?
durch Klagebegehren und Klagegegenstand, §§ 88, 86 III VwGO
Ausnahme von Vorverfahren
Vorverfahren unstatthaft, wenn Ausnahme des § 68 I 2 VwGO gegeben (insb. oberste Bundesbehörde)
Rechtsträger des Bundestagspräsidenten?
Bundestag und damit letzlich BRD Rechtsträger?
(-) da BT-Präsident durch Art. 40 II GG mit eigenen Rechten, die gg jedermann gelten, ausgestattet und damit sein eigener Rechtsträger bezüglich dieser Rechte
Funktion Hausverbot
dient zukünftiger Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens und der Funktionsfähigkeit des BT -> rein präventiv (kann schon im Hinblick auf Art. 103 II GG keine Straffunktion haben)
daher ist für Hausverbot Wiederholungsgefahr ungeschriebene Vss.
Ermessensfehler iSd § 114 S. 1 VwGO
Ermessensüberschreitung, § 114 S. 1 Alt. 1 -> RF der RGL überschritten (Vergleich Tenor und RF)
Ermessensfehlgebrauch, § 114 S. 1 Alt. 2 (Vergleich Zweck Gesetz & Begründung)
Ermessensnichtgebrauch
Inwieweit kann Gericht Ermessensbetätigung überprüfen?
kann nur auf RMK, nicht aber ZMK prüfen
dh nur zu prüfen, ob Ermessensfehler gegeben, nicht ob andere Maßnahme besser wäre
Arg.: sonst Unterlaufung Gewaltenteilung & ZMK ist subj. -> der Behörde muss Spielraum gewährt werden
Aufbau Urteil
§ 117 II VwGO: -> insb.
Nr. 1 & 2 = Rubrum
Nr. 3 = Tenor
Nr. 4 & 5 = Begründung
Formen des Ermessensfehlgebrauchs
Defizit -> nicht alles relevante berücksichtigt bzw. irrelevante Belange berücksichtigt (Überhang)
Ausfall -> Ermessen wird verkannt (“Hände gebunden” o.Ä. )
Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null
(Fehlgewichtung)
Disproportionalität (Verhältnismäßigkeit)
Kann BT-Präsident Behörde iSd VwVfG sein?
(+) -> entscheidend ist in welcher Funktion er auftritt also was er konkret macht (funktioneller Behördenbegriff) -> bei VA (+)
dann unerheblich, dass formal Legislative
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