Vorallem in:
Vorbeugenden Brandschutz
Abwehrenden Brandschutz
Die formellen und materiellen Anforderungen, die außerdem einzuhalten sind.
mangelnde Standsicherheit
mangelnde Brandsicherheit.
Die Musterbauordnung
Die ARGE BAU wurde von den Bauminsistern der Länder als Muserbauordnungs-Kommission gegründet.
Ihre Aufgaben sind:
Entwurf von Musterverordnungen ( Grundlage für die Baugesetzte der Länder)
Den Ländern und den einzelnen Komunen, die eim Einzelfall auch Außnahmen genehmigen können.
Die Anforderungen an Bauteil- und Baustoffe bezogen auf den Brandschutz.
Höhe
Fläche
ggf. Nutzung
freistehende Gebäude
mit einer Höhe bis 7m OKF und
nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten mit einer insgesamten Wohnfläche von 400m²
freistehende Land- oder Forstwirtschaftliche genutzte Gebäude.
Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7m OKF
Nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten
Nicht mehr als 400m² insgesamt
Sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7m OKF
Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13m OKF
Nutzungseinheiten mit jeweils nicht merh als 400m²
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
In einzelfällen wenn es keine besonderen Anforderungen bedarf. Bezogen auf Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume.
Je nach dem können dann Erleichterungen von der genehmigenden Behörde gestattet werden.
besondere Anforderungen gestellt werden
aber auch Erleichterungen gestattet werden.
Hochhäuser ( Gebäude OKF > 22m)
bauliche Anlagen Höhe > 30m
Gebäude >= 1600m² Grundfläche eines Geschosses
Verkaufstätten (Grundfläche > 800m²)
Gebäude mit Büro- und Verwaltungsräumen ( Grundfläche > 400m² )
Gebäude mit Räumen für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen
Versammlungsstätten als
Versammlungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen
mit gemeinsamen Rettungswege für mehr als 200 Personen,
Besucherbereiche im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, mit mehr als 1.000 Besuchern
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
Camping- und Wochenendplätze
Freizeit- und Vergnügungsparks
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit
Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
Anlagen und Räume, die nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit
vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Brandschutztechnischen Anforderungen und Klassifizierungen von Baustoffen und Bauteilen
Brandabschnittsflächen,
Brandlasten,
Brandgefahren,
verwendete Baustoff
Holz, Stahl, Stein, Glas und Beton
sowie:
Wand- und Deckenbekleidungen,
Fußbodenbeläge,
Verbundwerkstoffe,
Dämmschichten und Beschichtungen.
A nichtbrennbare Baustoffe
A1 ohne Anteile von brennbaren Stoffen
A2 mit geringen Anteilen von brennbaren Stoffen
B brennbare Baustoffe
B1 schwerentflammbare Baustoffe
B2 normalentflammbare Baustoffe
B3 leichtentflammbare Baustoffe
Bauteile werden aus Baustoffen hergestellt und ergeben aus anderen Baustoffen Baukonstruktionen.
Decken,
Wände,
Stützen,
Unterzüge,
Treppen,
Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F usw.
Brandwände,
Komplextrennwände,
nichttragende Außenwände,
Feuerschutzabschlüsse
Türen, Klappen, Rolläden
Fahrschachttüren,
Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G,
Lüftungsleitungen,
Bedachungen,
Kabel- und Rohrabschottungen,
Installationskanäle und -schächte sowie
elektrische Kabelanlagen mit Funktionserhalt
Feuerwiederstandsklassen und geben die Feuerwiderstandsdauer in Minuten an. Mind. 30min
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nicht brennbaren Baustoffen
feuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 30
feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 30, tragende und
aussteifende Teile aus nichtbrennbaren
Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nicht brennbaren Baustoffen
hochfeuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 60, tragende und
aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen und allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nicht brennbaren Baustoffen
feuerbeständig
Feuerwiderstandsklasse F 90, tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbarenBaustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich mit einer in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen
Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von
Brandabschnitten.
Brandwänd müssen:
aus Baustoffen der Baustoffklasse A (DIN 4102-1) bestehen
Anforderungen der Feuerwiderstandsklassen F90 erfüllen.
müssen Raumabschließend und standsicher bleiben.
Zur Verhinderung des Durchtritt des Feuers durch Öffnungen in Wänden und Decken.
Lüftungsleitungen müssen allein oder in Verbindung mit anderen
Bauteilen verhindern, dass während der geprüften Feuerwiderstandsdauer Feuer und Rauch auf andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen wird.
DIN 4102-7- Anforderungen Bedachungen bezüglich der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme.
-> Forderung nach einer harten Bedachung, erfüllt diese Anforderungen
Gilt für:
Kabel und Leitungen mit metallischen Leitern
Stromschienen
Leitungen mit nichtmetallischen Leitern, wie z.B. Lichtwellenleitern
Ausführung, Eignung innerhalb der Wand
Belegungsdichte
Befestigung der Leitungen ( 1. Schelle muss Mechanische Last halten können)
Beschriftung
elektrische Kabel mit Nennspannungen bis 1 kV
auf ihren Funktionserhalt unter Brandbeanspruchung.
gegen Ausbreitung von Feuer und Rauch
gegen den Durchtritt der Wärmestrahlung
darf unter der Eigenlast nicht nachgeben
nicht gegen den Durchtritt der Wärmestrahlung
durchtretenden Wärmestrahlung wird jedoch reduziert
DIN EN 13501-1 und DIN EN 13501-2
REI-M 30, 60, 90, 120, 180, 240
REW 20, 30, 60, 90, 120, 180, 240
RE 20, 30, 60, 90, 120, 180, 240
REI 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240
R
R statische Funktion/Tragfähigkeit (Résistance)
I
I Wärmedämmung im Brandfall (Isolation)
E
E Raumabschluss (Étanchéité)
W
W Begrenzung des Strahlendurchtritts (Radiation)
M
M Mechanische Einwirkungen (Mechanical)
C
C selbstschließende Eigenschaft (Closing)
S
S Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Smoke)
P
P Aufrechterhaltung der Energieversorgung (Kabel)
Arbeitsrecht
Verkehrswege auf denen im Falle einer Räumung oder Evakuierung das Gebäude oder der Abschnitt schnell
und sicher verlassen werden kann.
Baurecht
Wege nach der Bauordnung bis und ins Freie führen oder nach der Industriebaurichtlinie bis in einen anderen sicheren Bauabschnitt führen.
Rettungswege dienen als:
Transport von Verletzten
Angriffsweg für Rettungskräfte zur Fremdrettung von Personen
Angriffsweg für die Feuerwehr zur Durchführung wirksamer Löschmaßnahm
Rettungswege müssen im gegensatz zu Fluchtwegen immer auch für Rettungskräfte nutzbar sein.
wenn diese:
auf die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und
feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben
feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben
In Gebäuden
der Gebäudeklasse 1 und 2
innerhalb derselben Nutzungseinheit
≤400 m² und ≤2 Geschosse
mit Abschlüssen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke und
auf die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
Abstände
Zugängen
Zufahrten
Aufstellflächen
Bewegungsflächen
mehr als 10m allgemein
mehr als 20m bei brennbaren Gebäuden oder Lagerplätzen mit brennbaren Materialien
abgstellte Materialien gelten nicht als Feuerbrücken
dem Brandschutz
der ausreichende Belichtung für Aufenthaltsräume
der Belüftung der Gebäude
0,4 x h
Öffentliche Verkehrsfläche z.B Straße 1/2 der Straßenfläche
Grünflächen
Wasserflächen
Zugänge sind Verbindungen vom Grundstück mit den öffentlichen Verkehrsflächen.
Dient zur aufstellung von Rettungs- und Löschgeräten
zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude
zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg von Menschen über Geräte der Feuerwehr sichergestellt wird und nur von dieser Gebäudeseite aus möglich ist.
Zugänge müssen:
geradlinig
ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein.
Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.
Bei Durchgänge muss die lichte Höhe mindestens 2 m betragen.
öffentliche Löschwasserversorgung
private Löschwasserversorgung
Und in Löschwasserversorgung des Grundschutzes und des Obejektschutzes.
80m
Löschwasserbedarf nach DGVW W405
M-GarVO (Garagenverordnung)
M-HHR (Hochhaus)
M-VkVO (Verkaufstätten)
M-VStaettVO (Versammlungsstätten)
M-IndBauR (Industriebaurichtlinie)
unerschöpflichen und erschöpflichen
mit Ringleitungssystem und Verästelungsystem
Ringleitungssystem (l/min) = Leitungsdurchmesser (mm) × 10
Verästelungssystem (l/min) = Leitungsdurchmesser (mm) × 6
Sie dienen zur Selbsthilfe durch anwesende Personen.
Der Wandhydrant Typ S (Selbsthilfe)
Der Wandhydrant Typ F (Feuerwehr)
Muster-Systembödenrichtlinie
Hohlböden und Doppelböden
Nein, ist derzeit in keiner Richtlinie geregelt.
Einweisung ergibt sich aus dem Einsatz der für den Brandschutz verwendeten Bauprodukte und Bauteile
Der Bauherr wird durch die Brandschutzauflagen der Baugenehmigung auf die notwendigen Maßnahmen hingewiesen.
Maßgaben aus der Baugenehmigung und Brandschutzkonzept
Aufklärungsfpflicht gegenüber dem Bauherrn
Funktionen der Anlage erklären
notwendige Instandhaltung (BMA, RWA, Sprinkler)
Orga der Infomationsweitergabe
Personelle Maßnahmen
Er muss alle Auflagen zum Thema Brandschutz an den Mieter weitergeben. Unteranderem:
Auflagen des Betriebs einer Brandmeldeanlage
Hinweise zur Brandschutzordnung
Unterscheidung zwischen Abnahme nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2.
Abnahme durch Behörde, Sachverständigen oder Feuerwehr
Anwendungsbereich der Prüfverordung technischer Anlagen
Verkaufsstätten
Versammlungsstätten
Krankenhäusern,
Beherbergungsstätten
Hochhäusern,
Mittel- und Großgaragen
Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen > 500 m2
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle >2.000 m2,
Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen GF> 2.000 m2 und
im Einzelfall angeordnete sonstige baulichen Anlagen und Räumen
Baustoffe
Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und -elemente
Verschluß von Öffnungen
Flucht- und Rettungswegen
Erkennen von Bränden,
Melden, Warnen und Informieren,
Löschen, Löschanlagen,
Auslösen von Brandfallsteuerungen
Rauch- und Wärmeabführung
Brandschutzmanagement
Alarmorganisation, Notfallpläne
Mitarbeiterinformation
Selbsthilfekräfte
Risikoanalyse
Bedarf an Maßnahmen
Festlegen der Maßnahmen Wirkzeitpunkt
Akzeptiertes Risiko / Restrisiko
Beispielhafter Verlauf eines Brandfalls
In Lila die Brandphasen
Ja, Sie besitzen nach Art. 14 GG Bestandsschutz
Bestandsschutz liegt vor wenn, der Bestand genehmigt worden war oder genehmigungsfähig gewesen wäre
Brandverhütungsschau: Maßnahmen nach dem BHKG bleiben beim Bestandsschutz unberührt. Die Brandschutzdienststelle kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde unterrichten
Bauaufsichtsbehörde, hat dann zu prüfen ob ein Verstoß gegen die Baugenehmigung oder das zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Bauordnungsrecht besteht.
Der Bestandsschutz entfällt,
wenn bei Ausführung des Baus von der Baugenehmigung
abgewichen wird.
bei späteren baugenehmigungs- oder bauanzeigebedürftigen Änderungen,
für die keine Baugenehmigung erteilt oder für die keine Bauanzeige erstattet worden ist sowie
bei späteren baugenehmigungs- und bauanzeigenfreien materiell rechtswidrigen Änderungen.
wenn Baugenehmigungen widerrufen oder nachträglich eingeschränkt wurden.
Konkrete Gefahr, Gegenüber einer wesentlichen konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tritt der Bestandsschutz zurück, da die Bauaufsichtsbehörden gehalten sind, gegen diese Gefahren vorzugehen, da diese auch bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden nicht hingenommen werden.
Solche Gefahren können durch bauliche Veränderungen und andere Änderungen wie z.B. in der Nutzung der Organisation herbeigeführt werden
Solche Gefahren sind zum Beispiel erhebliche Erhöhung der Zahl der Nutzer, Änderungen der Ausstattung, die eine Brandgefahr entstehen lassen oder erhöhen oder
zu starker Verqualmung führen oder
neu gewonnene Erkenntnisse, durch die Gefahrenzustände bewusst werden.
Sicherheitskategorien nach M-IndBauR.
Sicherkategorie K1:
Sicherkategorie K2:
Sicherkategorie K3:
Sicherkategorie K4:
Sicherkategorie K1: ohne besondere Maßnahmen
Sicherkategorie K2: automatischen Brandmeldeanlage
Sicherkategorie K3: automatischen Brandmeldeanlage mit einer Werkfeuerwehr
Sicherkategorie K4: mit selbsttätiger Feuerlöschanlage
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