Immer eine Frist setzten, bis wann der Unternehmer dieses Mängel zu besteitigen hat.
Fristsetztung zur MAngelbeseitigung
Besteller
Auftraggeber
Gemeralübernehmer ->
Vermittlung und Kontrolle
Totalübernehmer macht die Planung
Führt keine Werksleistungen aus
Gerneralunternehmer ->
Ausführen der Werkleistungen mit Nachunternehmern
Übernehmen keinerlei Planungsleistungen
erbringung Vereinbarter Leistungen (Pflicht des Unternehmers) (sachmangel freies Werk)
Vergütung (Pflicht des Bestellers)
Abnahme
5 Mio €
Für die Losweise Vergabe ab einer Mio
Gefahrübergang -> Unternehmer hat die Verantwortung udn nach Abnahme der Besteller
Beweislastumkehr -> Besteller muss dann beweisen das es einen Mangel gibt
Mängelhaftung (Gewährleistungsfrist) beginnt Verjährungsfrist
Fälligkeit der Vergütung
Verwirkung der Vertragsstrafe (maximal 5% nach AGB zulässig)
Nacherfüllung für den Unternehmer und den Bauherr (Fristen setzten)
Recht zur Selbstvornahme (Bauherrn)
Minderung, auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (Bauherrn)
Rücktritt
3 Jahre
5 Jahre
Er kommt durch Angebot und Annahme zustande.
“Zustimmung zweier Partein”
Werkvertrag beinhaltet die Fertigung des Gegenstandes des Vertraginhalts.
Kaufvertrag Übereingung eines fertigen Gegenstandes
Termin der Angebotseröffnung keine Angebotsabgabe mehr möglich.
Kein Rücktritt des Angebots mehr möglich
Beauftragung zur Durchführung der Bauleistungen (Zuschlagserteilung)
-> Werkvertrag geschlossen, Aufgaben “vergeben” worden.
Ausdrückliche Abnahme;
Förmliche Abnahme;
Fiktive Abnahme;
Abnahme durch schlüssiges - konkludentes - Verhalten.
Allgemein bei nicht vertragsgerechter Erfüllung, dazu zählt:
erhebliche Mängel
nicht erledigter Fertigstellungsarbeiten
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