§ 36 (2) (3) BeamtStG
Remonstrationspflicht
Bedenken unter Einhaltung des Dienstweges äußern
Bleiben Bedenken fortbestehen = nächst höhere Vorgesetzte
Wenn Anordnung trotzdem bestätigt = Ausführung
Ausnahmen:
gegen Würde des Menschen
erkennbar strafbar
erkennbar ordnungswidrig
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