Zum öffentlichen Verkehrsraum umfasst alle Wege, Plätze, Flächen, die:
jedermann oder eine bestimmte Personengruppe,
aufgrund wegerechtlicher Widmung
oder eine Widmung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
Verkehrsteilnehmer sind Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken
KFZ sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Ein VU ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschäden entstanden sind. (schwerverletzt: länger als 24std. im KH)
Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung auf derselben Straße, egal zu welchem Zweck.
Das Abbiegen ist jede Fahrtrichtungsänderung im Längsverkehr, die aus dem gleichgerichtetem Verkehr führen.
Betroffener ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wer einer Ordnungswidrigkeit verdächtig ist und gegen den daher mit dem Ziel der Be- und Entlastung durch die Ermittlungs- oder Verfolgungsbehörde ermittelt wird.
Anfahren ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs vom rechten oder linken Fahrbandrand aus nach nicht verkehrsbedingtem Halten mit dem Zweck, das Fahrzeug wieder in den Fahrverkehr einzugliedern.
Eine Einmündung ist ein Knotenpunkt, gebildet aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehede Straße führen, ohne sich fortzusetzen.
Wechsel eines Fahrstreifens durch Ein- Ausscheren mit dem Ziel, einen anderen Fahrstreifen zu befahren. Er erfordert den Gefährdungsausschuss und begründet den Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler.
Ein Fahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alllein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigsten zum Teil leitet.
Bedienen mehrere Personen das Fahrzeug gleichzeitig, sind sie alle Fahrzeugführer.
Fahrzeuge sind alle straßengebundenen Verkehrsmittel zur Beförderung von Person oder Güter mit oder ohne Motorantrieb.
Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer, die sich nicht auf oder in Fahrzeugen fortbewegen.
??
Kraftomnibusse sind KFZ, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als 9 Fahrgastplätze haben.
Eine Kreuzung ist ein Knotenpunkt aus zwei oder mehr Straßen, die aus verschiedenen Richtungen führend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Personenkraftwagen sind mehrspurige (regelmäßig vierrädrige) KFZ, die ihrer Bauart nach der Beförderung von Personen sowie deren Gepäck oder Gütern dienen und nicht mehr als 8 Fahrgastplätze haben.
Ein Sachschaden liegt vor, wenn die Substanz einer fremden Sache oder deren Brauchbarkeit für ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht gänzlich unerheblich beeinträchtigt. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher messbarer Nachteil (ab 50€).
Ein Körperschaden ist jede physische oder psychische Verletzung, allerdings genügt ein bloßer Schreck nicht. Erfasst werden aber pathologische Schockzustände und post-traumatische Belastungsstörungen.
Alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Plätze.
Die Fahrbahn ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben sind.
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, der ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte Teil der Straße. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Ein Sonderweg ist ein anderer Teil der Straße, der nicht zur Fahrbahn gehört. Er dient jeweils bestimmten Verkehrsarten (z.B. Fußgängerverkehr, Radverkehr) oder den im Einzelfall durch Zusatzschilder freigegebenen Verkehrsarten.
Im Sinne des §5 StVO überholt derjenige, der von hinten nach vorne an einem auf der selben Fahrbahn befindlichen, sich in derselben Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt.
Der Vorrang regelt die Reihenfolge, wenn sich Verkehrsteilnehmer begegnen und nicht gleichzeitig ihren Weg fortsetzen können. Der Vorrang berechtigt dazu, als Erster fahren zu dürfen.
Vorbeifahren ist die Änderung der Fortbewegungsrichtung, hervorgerufen durch ein dauerhaftes oder zeitlich befristet stehendes Hindernis.
Verkehrsunfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann oder der als Verkerhsteilnehmer durch den Unfall einen Schaden erlitten hat.
Sonstiger Geschädigter ist jeder, der in Folge des Verkehrsunfalls einen Schaden erlitten hat, ohne Unfallbeteiligter zu sein.
(z.B.: Beifahrer, Hausbesitzer)
Getötete sind Personen, die infolge des Verkehrsunfalls auf der Stelle getötet werden oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben.
Last changed2 years ago