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M18.1 - Skriptzusammenfassung

AB
by Andrea B.

§ 38 BHO

Verpflichtungsermächtigungen


Absatz 1

Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen VE einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

Absatz 2

Die Inanspruchnahme von VE bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn

  1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder

  2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.

Absatz 3

Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

Absatz 4

Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer VE bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.

Absatz 5

Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzuwenden.

§ 45 BHO

Sachliche und zeitliche Bindung


Absatz 1

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

Absatz 2

Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Absatz 3

Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).

Absatz 4

Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

Inanspruchnahme des Ausgaberestes im Folgejahr


Grundsätzlich können nach § 45 III BHO Ausgabereste nur in Anspruch genommen werden, wenn das BMF seine Einwilligung erteilt hat und eine kassenmäßige Einsparung angeboten werden kann.


Eine kassenmäßige Einsparung ist bereits dann erfüllt, wenn die Ausgabeermächtigung nicht zur Zahlung kommt im entsprechenden Haushaltsjahr.

Bei einer Ausgabeermächtigung, die zusätzlich haushaltsmäßig einzusparen ist, dürfen dagegen erst gar keine Verpflichtungen in dieser Höhe eingegangen werden.


Das BMF unterscheidet in seinem Rundschreiben vom 23.11.2015 zwischen Ausgaberesten im flexibiliserten und nicht-flexibilisierten Bereich:

  • Bei Ausgaberesten aus dem flexibilisierten Bereich stellt das BMF die Einsparung selbst sicher und hat vorab in die Inanspruchnahme eingewilligt

  • Im nicht-flexibilisierten Bereich sind die Anforderungen strenger. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • BMF muss einwilligen bzw. vorab seine Einwilligung erteilt haben

    • eine kassenmäßige Einsparung muss vorliegen und

    • der Ausgaberest in den nächsten drei Monaten nach Antragstellung beim BMF zur Zahlung kommen.

Nach Nr. 3.6.4 HFR BMF 2023 hat das BMF nur dann seine Einwilligung allgemein erteilt, wenn eine konkrete kassenmäßige Einsparstelle feststeht. Zur Einsparung dürfen dabei nicht verwendet werden

  • gesperrte Ausgaben (unabhängig von Art und Grund der Sperre)

  • auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Ausgaben gem. Anlage 2 des HRF BMF 2023

  • Investitionsausgaben (außer der in Anspruch zu nehmende Ausgaberest ist ebenfalls bei einem Investitionstitel entstanden) und

  • flexibiliserte Ausgaben.

Andernfalls muss das BMF (auf dem Dienstweg) ausdrücklich um Einwilligung gebeten werden. Vorher darf die Maßnahme nicht zugesagt werden.


Selbstbewirtschaftungsmittel


SB-Mittel

  • sind Mittel, die einer Institution (außerhalb der Bundesverwaltung) zur eigenständigen Bewirtschaftung zugeteilt werden können.

  • sollen den wirtschaftlichen Umgang mit den zugewiesenen Haushaltsmitteln fördern und eine sparsame Bewirtschaftung honorieren, da sie über das Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung stehen

  • sind im Haushaltsplan ausdrücklich als solche zu veranschlagen, dh. es ist ein Haushaltsvermerk bei dem jeweiligen Titel anzubringen der lautet

    • “Die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden”

      (VV Nr. 4 zu § 15 BHO).


Im HKR-Verfahren wird ein besonderes Selbstbewirtschaftungskonto (SB-Konto) eingerichtet. Auf dieses werden alle Ausgaben im Wege der Verrechnung gebucht. Dies gilt bereits als Ist-Ausgabe (§ 82 BHO), auch wenn die tatsächliche Zahlung erst später erfolgt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Bildung von Ausgaberesten keine Anwendung findet.


Die SB-Mittel stellen damit folgende haushalterische Besonderheit dar:

  • Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit und zeitlichen Bindung (§ 15 II 2 BHO). Das bedeutet auch, dass keine VE erforderlich ist, wenn eine überjährige Verpflichtung eingegangen werden soll, die aus SB-Mitteln finanziert wird.

  • Ausnahme vom Haushalsgrundsatz des Bruttoprinzips: Einnahmen fließen den SB-Mitteln zu (§ 15 II 3 BHO).


Weitere Besonderheiten:

  • Vereinfachte Rechnungslegung, da nur die globale Zuweisung der SB-Mittel an die Dienststellen formell als Ausgabe nachzuweisen ist - § 15 II 4 BHO.

  • Der Bundesrechnungshof prüft die Verwendung der Mittel anhand des SB-Buches, in das alle Geldbewegungen einzutragen sind - § 89 I Nr. 4 BHO.


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Andrea B.

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