Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Zuwendungen sind
Geldleistungen, die der Bund zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben an
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erbringt,
ohne dass der Empfänger vor der Bewilligung einen Rechtsanspruch darauf hat.
Zuweisungen und Zuschüsse
Ausgaben der HG 6
Zur Gewährung einer Zuwendung stellt eine Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (z.B. Bürger, Forschung, Verein) einen Antrag an eine (Bundes-)behörde auf Gewährung einer Geldleistung aus bestimmten Fördertöpfen.
Über den Förderantrag wird grds. in Form eines Verwaltungsaktes - dem Zuwendungsbescheid - entschieden.
Eng verwand sind die Begriffe Zuwendungen und Zuweisungen, die aber nicht im Gegenteil zueinander stehen:
Zuweisungen sind zweckgebundene Leistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, mit denen öffentliche Ausgaben gefördert werden sollen. Da Zuwendungen nach der Begriffsbestimmung nur an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, können durch Zuweisungen auch Projekte innerhalb der Bundesverwaltung gefördert werden. Es handelt sich um eine Bezeichnung des Zahlungsverkehrs.
Ein (Bundes-)Zuschuss ist eine einmalige oder laufende Geldleistung des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, für den keine Rückzahlung gefordert wird. Ein Zuschuss kann daher auch eine Zuwendung sein.
Keine Zuwendungen sind lt. VV Nr. 1.2 ff. zu § 44 BHO:
Sachleistungen
Zuwendungen sind immer Geldleistungen.
Gewährleistungen wie Bürgschaften und Garantien
Sie dienen der Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegenden Risiken (VV Nr. 5 zu § 39 BHO).
Dagegen ist eine Zuwendung prinzipiell auf unmittelbare Zahlung gerichtet und dürfen nur veranschlagt (VV Nr. 3.1 zu § 23 BHO) und bewilligt (VV Nr. 4.1 zu § 44 BHO) werden, wenn der angestrebte Zweck nicht durch Gewährleistungen erreicht werden kann.
Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften
Hier sind bereits alle wesentlichen Voraussetzungen im Gesetz geregelt, so dass die Verwaltung kein Ermessen mehr hat.
Ersatz von Aufwendungen
Hier nimmt der Empfänger nicht seine eigenen Aufgaben wahr, sondern wird ausschließlich oder in erster Linie im Interesse des Bundes tätig. Während die Zuwendung für in der Zukunft liegende bestimmte Zwecke geleistet wird, dienst der Aufwendungsersatz dem nachträglichen Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen.
Entgelte aus öffentlichen Aufträgen
Es handelt sich um privatrechtliche gegenseitige Verträge, die dem Vergaberecht unterliegen. Wesentliche Merkmale eines öffentlichen Auftrages sind
eine vom Bedarf des Auftraggebers geprägte, bestimmbare Leistungspflicht des Auftragnehmers und
eine im Wesentlichen marktkonforme Bezahlung dieser Leistungen.
Da der öffentliche Auftrag regelmäßig die Beschaffung von Leistungen gegen Zahlung des vollen Entgelts zum Gegenstand hat, fehlt bei der Zuwendung der Leistungsaustausch.
Satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge
Die Zahlungsverpflichtungen des Bundes werden unmittelbar durch seine Mitgliedschaft in der Organisation (z.B. Vereinte Nationen) begründet. Sie stehen der Höhe nach fest. Zahlt der Bund allerdings über diese Verpflichtungen hinaus freiwillig besondere Geldleistungen an die Organisation, können Zuwendungen vorliegen.
Finanzhilfen und Leistungen des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben
Es handelt sich um Geldleistungen des Bundes an die Länder im Rahmen von Art 104b und Art. 91a GG. Der Bund hat hierbei grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Entscheidung über die zu fördernden Einzelprojekte, da es um originäre Länderaufgaben geht.
Begriffsbestimmung
Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist in Art. 107 I AEUV definiert: Danach sind staatliche Beihilfen solche staatlichen Mittel, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Zuwendungen können staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 I AEUV sein.
Staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 und 108 AEUV sind grundsätzlich verboten und müssen vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden (Notifizierungspflicht).
Auf nationaler Ebene ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig.
Ablauf
Falls eine beabsichtigte Zuwendung eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt, beteiligt der Zuwendungsgeber im Vorfeld das BMWK , das seinerseits die EU-Kommission um eine Ausnahmegenehmigung bittet. Die fragliche Zuwendung kann also erst nach Abschluss eines Notifizierungsverfahrens gewährt werden (“Anmelde- und Stillhalteerfordernis”).
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Behilfeverbot und die Notifizierungspflicht ist die Zuwendungsgewährung rechtswidrig.
Ausnahme von der gesetzlichen Notifizierungspflicht sind in Art. 107 II und III AEUV geregelt:
Legalausnahmen nach Art. 107 II AEUV sind Beihilfen
sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden,
zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und
für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der BRD, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
Ermessensausnahmen nach Art. 107 III AEUV sind Beihilfen zur Förderung
der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergwöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung,
wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaats,
und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige,
der Kultur und der Erhaltung kulturellen Erbes und
sonstige Arten von Behilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Komission bestimmt.
Ausnahmen für Unterstützungen, die aufgrund ihres geringen Volumens unter eine Bagatellgrenze (De-minimis) fallen.
Zurzeit gelten Beihilfen unter 200.000 €, bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren, als nicht genehmigungspflichtig.
Art. 109 AEUV regelt das Verfahren zum Erlass von Verordnungen, mit denen bestimmte Arten von Beihilfen vom Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren vorab ausgeschlossen werden können.
Mit der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Ameldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
Regionalbeihilfen,
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Behilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen,
Umweltschutzbeihilfen,
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
Ausbildungsbeihilfen,
Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen,
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen,
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete,
Beihilfen für Breitbandinfrastruktur,
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes,
Beihilfen für Sportinfrasturkturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen,
Beihilfen für lokale Infrastrukturen.
Nach Art. 30 und 83 GG sind die Bundesländer für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben und Ausführungen auch der Bundesgesetze zuständig.
Der Bund darf Aufgaben nur finanzieren, wenn ihm eine Kompetenz dafür ausdrücklich eingeräumt ist. Diese können sich ergeben aufgrund:
Bundeseigener oder Bundeauftragsverwaltung (= Art. 87 ff. GG - geschriebene Aufgaben) und
ungeschriebener Aufgabenkomptetenzen des Bundes
aus der Natur der Sache/gesamtstaatlichen Bedeutung
(nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters)
kraft Sachzusammenhang
Bund darf folgende Aufgaben finanzieren:
Wahrnehmung gesamtstaatlicher Repärsentation (z.B. Suchdienste)
Förderung nationaler Repräsentation (z.B. Bayreuther Festspiele)
Internationale Aufgaben (z.B. Entwicklungsprojekte)
Großforschung außerhalb der Hochschulen (Kern-, Flug-, Weltraumforschung)
Gesamtstaatliche Wirtschaftsförderung (z.B. Landwirtschaft)
Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen, deren Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (z.B: Spitzenverbände des Sports und der freien Wohnfahrtspflege).
Unabhängig davon sind die Befugnisse des Bundes, Maßnahmen zu finanzieren, deren Vollzug eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben von Bundesbehörden darstellt.
Im Grenzbereich der Zuständigkeit von Bund und Ländern werden oft Vorhaben unter der Bezeichnung Modellvorhaben gefördert. Sie sind bspw. im Rahmen der Ressortfortschung anzutreffen. Diese Vorhaben sollten zumindest geeignet und erforderlich sein, zur Erfüllung von Bundesaufgaben beizutragen.
Neben der allgemeinen Finanzierungskompetenz muss auch ein besonderes Interesse des Bundes zur Förderung von Vorhaben vorliegen. Dieses ist gem. § 3 BHO anzunehmen, wenn
die Erfüllung des Zwecks der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Bundes in besonderem Maße dienlich ist und
dabei zu erwarten ist, dass mit möglichst geringen Zuwendungsmitteln ein optimaler Erfolg erzielt wird.
Wichtig ist, dass der Bund einen Nutzen aus der Förderung zieht!
Wertungsgesichtspunkte dafür können sein:
Es ist keine Bundesbehörde vorhanden, welche die Maßnahmen durchführen könnte.
Die Einschaltung eines Zuwendungsempfängers ist zweckmäßiger aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Nutzung ideeler Aktivitäten, besondere Erfahrungen, internationale Geltung u.ä.
VV Nr. 3 zu § 23 BHO gibt vor, wie Zuwendungen im Haushaltsplan zu veranschlagen sind.
Zunächst ist der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten (VV Nr. 3.1 zu § 23 BHO), der besagt, dass
Ausgaben für Zuwendungen nur veranschlagt werden dürfen, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann und
Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen nur veranschlagt werden sollten, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
Neben den genannten besonderen Vorausssetzungen für die Zulässigkeit der Veranschlagung von Zuwendungsmitteln sind die allgemeinen Regeln der Veranschlagung der BHO, insbesondere der VV Nr. 3 zu § 23 BHO und der Nr. 11 der Haushaltstechnischen Richtlinie (HRB) zu beachten.
Bsp. Goethe-Institut e. V., München
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zwendungen zur institutionellen Förderung - also solche, die Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (VV Nr. 2.2 zu § 23 BHO) - dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie einenn Organisations- und Stellenplan vorgelegt hat (VV Nr. 3.4 zu § 23 BHO).
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan entspricht der Form eines Kapitels im Bundeshaushaltsplan und ist daher unter Betrachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze aufzustellen.
Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger/Einrichtungen werden gesondert in einer Titelgruppe mit Titeln der Obergruppe 68 oder 89 veranschlagt, wenn die Zuwendung des Bundes zu den Betriebsausgaben (also bei den Titeln der Obergruppe 68) mehr als 25 Mio. € betragen.
Bei Zuwendungen für Investitionen der Einrichtungen ist unabhängig vom Zuwendungsbetrag ein Sammeltitel der Obergruppe 89 vorgesehen.
Soweit bei der institutionellen Förderung die Zuwendungen den Betrag von 2,5 Mio. € im Haushaltsjahr überschreiten, sind im Bundeshaushaltsplan am Ende des betreffenden Kapitels Übersichten über die Wirtschaftspläne aufzunehmen (§ 26 III BHO, Nr. 11.5 HRB).
Außerdem befinden sich am Ende des Personalhaushalts des Einzelplans die Stellenübersichten.
Zuwendungen zur Projektförderung können bei Zweckidentität ebenfalls im Sammeltitel veranschlagt werden. Soweit zweckmäßig, können diese Ausgaben bei den Sammeltiteln der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger mit veranschlagt werden (Nr. 11.3 HRB).
Verpflichtungsermächtigungen sind erforderlich, wenn sich der Bund gegenüber dem Zuwendungsempfänger im aktuellen Haushaltsjahr rechtlich verpflichtet, in künftigen Jahren Zuwendungen zu gewähren (VV Nr. 3.2 zu § 23 BHO vgl. Studienbrief Modul 18.1).
Förderprogramme der einzelnen Ressorts
enthalten die übergeordneten (politischen) Ziele.
dienen bei der Haushaltsaufstellung zur Unterrichtung des BMF und des Parlaments
verdeutlichen die inhaltlichen Ziele
sollen auch die möglichen Zuwendungsempfänger informieren
dienen als Grundlage für die spätere Erfolgskontrolle.
stellen bei der Haushaltsausführung die Grundlage für die zu fördernden Einzelmaßnahmen dar.
Gemäß VV Nr. 3.5 zu § 23 BHO sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur veranschlagt werden, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen.
Nach § 102 I Nr. 1 BHO ist der Bundesrechnungshof (BRH) unverzüglich über Förderprogramme zu unterrichten. Eine Anhörung des BRH nach § 103 I BHO findet aber nicht statt.
Absatz 1
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
Absatz 2
Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Absatz 3
Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Von Förderprogrammen zu unterscheiden sind die (formgebundenen) Förderrichtlinien. Diese sind
besondere Verwaltungsvorschriften, deren
Regelungen sowohl für den Zuwendungsgeber als auch für den Zuwendungsnehmer
verbindlich sind.
Das BMF hat im Interesse einer einheitlichen Zuwendungspraxis Grundsätze für Förderrichtlinien für Zuwendungen zu Projektförderungen mit einem einheitlichen Gliederungsschema für zu erlassende Förderrichtlinien erlassen (VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO).
Förderrichtlinien dienen der Transparenz und legen förderspezifische Einzelheiten fest.
Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung von Förderrichtlinien.
VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO bestimmt, dass das zuständige Bundesministerium für einzelne Zuwendungsbereiche abweichende Verwaltungsvorschriften zu den Nrn. 1 bis 13a der VV zu § 44 BHO erlassen kann.
Entscheidet sich ein Ressort für abweichende Regelungen, ist das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen und der BRH vor Inkraftreten der Förderrichtlinie förmlich anzuhören gem. § 103 BHO.
Die Wahl der Zuwendungsart ist entscheidend für die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Ausgestaltung und Abwicklung des Zuwendungsverfahrens (VV Nr. 2 zu § 23 BHO).
Für beide Zuwendungsarten gibt es unterschiedliche Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest), nämlich die
ANBest-I für Zuwendungen zur Institutionellen Förderung und die
ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung
(= Anlage zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO)
Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen werden damit rechtlich verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Die institutionelle Förderung
deckt die gesamten oder einen nicht näher abgegrenzten Teil der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (VV Nr. 2.2 zu § 23 BHO)
fördert die die betreffende Einrichtung als solche (z.B. Stiftung Bayerisch Gedenkstätten). Sie wird damit ähnlich finanziert wie eine Bundebehörde. Die Ausgestaltung erfolgt durch die ANBest-I.
bedeutet faktisch eine Dauerverpflichtung, wenn der Bund alleiniger Zuwendungsgeber ist und die Ausgaben in vollem Umfang übernimmt, was hier die Regel ist.
BMF lehnt in seinem jährlichen Rundschreiben zur Haushaltsaufstellung eine Ausweitung der Zahl der institutionellen Zuwendungsempfänger grundsätzlich ab.
Die Aufnahme eines neuen Zuwendungsempfängers in die institutionelle Förderung ist durch das Ausscheiden eines anderen Zuwendungsgempfängers in einem finanziell gleichwertigen Umfang auszugleichen (sog. Omnibusprinzip).
Sprachlicher Unterschied zur Projektförderung:
Zahlenwerk, das der Förderung zugrunde gelegt wird, heißt hier Haushalts- und Wirtschaftsplan
Die Projektförderung
dient zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (VV Nr. 2.1 zu § 23 BHO).
kann sich auf einen kurzen Zeitraum erstrecken, aber auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Wegen der zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung hat nach Auffassung des BMF die Projektförderung Vorrang gegenüber der institutionellen Förderung.
Sprachlicher Unterschied zur institutionellen Förderung:
Projektförderung spricht beim zugrundeliegenden Zahlenwerk von einem Finanzierungsplan.
Bei der Regelung der Finanzierungsform geht es um die Frage, ob die Zuwendung als
unbedingt rückzahlbare,
bedingt rückzahlbare oder als
nicht rückzahlbare
Zuwendung bewilligt wird (VV Nr. 1.1 zu § 23 und VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO).
Durch die Gewährung einer unbedingt rückzahlbaren Zuwendung erhält der Zuwendungsempfänger ein Darlehen mit niedriger Verzinsung als ein Bankdarlehen und meist längeren Laufzeiten sowie geringere Anforderungen an die Sicherheit.
In der Praxis zahlt der Zuwendungsgeber häufig einen Zinszuschuss für ein Bankdarlehen, das die KfW Bankengruppe vergibt.
Der Zuwendungsempfänger muss zwar das Darlehen, aber nicht den Zinszuschuss zurückzahlen.
Hier muss der Zuwendungsempfänger nur bei Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses (Bedingung) zurückzahlen.
Eine solche Finanzierungsform kommt etwa dann in Betracht, wenn das geförderte Vorhaben in einem überschaubaren Zeitraum zu einem wirtschaftlichen Erfolg führt.
Das kann der Fall sein, wenn im Rahmen der Zuwendung Ausgaben für den Druck einer Broschüre als förderwürdig anerkannt und anschließend Verkaufserlöse erzielt werden.
Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung auf Dauer behalten, wenn er sie unter Beachtung der Anforderungen des Zuwendungsbescheides entsprechend verwendet = “Zuschuss”.
VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO legt fest, dass diese Finanzierungsform subsidiär zu den beiden vorgenannten Formen ist.
In der Praxis ist dies die am häufigsten gewählte Finanzierungsform, da viele Zuwendungsempfänger nicht bzw. kaum über freie Eigenmitel verfügen und zum anderen in vielen Fällen dem öffentlichen Förderinteresse auf diesem Wege am ehesten Rechnung getragen wird, da der Anzreizeffekt für den Zuwendungsempfänger ungleich größer ist als bei einer (bedingt) rückzahlbaren Zuwendung.
Die Festlegung der Finanzierungart kärt, in welchem Umfang gefördert wird und hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Zuwendung.
Es werden folgende Finanzierungsarten unterschieden (VV Nr. 2 zu § 44 BHO):
Bei der Vollfinanzierung übernimmt der Zuwendungsgeber sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO).
bei der üblichen Teilfinanzierung werden drei Arten unterschieden:
Anteilfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
Die unterschiedlichen Finanzierungsarten haben insbesondere Auswirkungen auf
die Auszahlung von Zuwendungen (nur bei Projektförderung)
die Rückforderung durch den Zuwendungsgber bei Minderausgaben
die Entscheidung über eine (nachträgliche) unabweisbare Erhöhung der Ausgaben
Bei der Vollfinanzierung deckt die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben ab (VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO).
Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder fremde Mittel werden nicht eingesetzt.
Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz darf eine Zuwendung zur Vollfinanzierung nur gewährt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den Bund möglich ist.
Abgrenzungsproblem zum öffentlichen Auftrag:
Wenn die Zweckerfüllung ganz überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ist zu prüfen, ob nicht der Abschluss eines öffentlichen Auftrags (unter Anwendung der Vergabevorschriften) der korrekte Weg wäre.
Auswirkungen auf:
Die Zuwendung deckt hier nur einen Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben ab. Der andere Teil muss vom Zuwendungsempfänger selbst oder von Dritten aufgebracht werden.
Diese Finanzierungsart soll die Regelförderung sein (VV Nr. 2.2 zu § 44 BHO).
Die Zuwendung bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Andes als bei der Festbetragsfinanzierung ist der Zuwendungsempfänger hier nicht zum Einsatz sämtlicher Eigenmittel verpflichtet. Die Zuwendung hat hier Anreizfunktion.
Die Zuwendung deckt den Bedarf des Zuwendungsempfängers, den er nicht durch eigene oder fremde Mittel auszugleichen vermag.
Diese Finanzierungsart ist sinnvoll, wenn Einnahmen zu erwarten sind, die auf die Zuwendung anzurechnen sind oder der Zuwendungsempfänger über wenig Eigen- und Fremdkapital verfügt und er die Maßnahme, selbst wenn wer andere Aufgaben zurückstellt, nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könnte.
Der Zuwendungsgeber beteiligt sich mit einem, weder nach oben noch nach unten veränderbarem, festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Festbetragsfinanzierung kommt vor allen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, zur Budgetierung als Festsetzung eines bestimmten Betrages an der unteren Grenze des Bedarfs oder als Anerkennungsbeitrag aus politischen Gründen in Betracht.
Der genehmigte Finanzierungsplan ist bei der Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung nicht verbindlich (Nr. 1.2 letzter Satz ANBest-P). Die Zuwendung vermindert sich hier erst dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als der gewährte Festbetrag sind.
Vorteil: Bei der Festbetragsfinanzierung müsssen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur in Höhe des Festbetrags geprüft werden.
Die maßgeblichen Kriterien für die Auswahl der geeigneten Finanzierungsart sind
der Grad des Bundesinteresses im Vergleich zu den Interessen des Zuwendungsempfängers und Dritter an der Erfüllung des Zuwendungszwecks und
die Grundsätze der Notwendigkeit und Wirtschaflichkeit beim Einsatz öffentlicher Gelder (§§ 6, 7 BHO).
Weitere Anhaltspunkte liefern die vom zuständigen Fachministerium erlassenen Richtlinien.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommt die Vollfinanzierung nur dann in Betracht, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist.
Verfügt der Zuwendungsempfänger über eigene Mittel, muss er diese auch einsetzen und es ist nur eine Teilfinanzierung des Projekts möglich.
Allgemeines
Die Zuwendung ist regelmäßig auf Ausgabenbasis zu berechnen, wenn der Zuwendungsempfänger kameral wirtschaftet, wie der Zuwendungsgeber (und nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung).
Bei institutioneller Förderung ist nur eine Berechnung auf Ausgabenbasis möglich.
Die ausnahmsweise Berechnung auf Kostenbasis kommt bei der Förderung von Projekten gewerblicher Unternehmen - insbesondere Forschungs- und Enwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) in Betracht.
Hier gelten dann die ANBest-P Kosten.
Zuwendungsfähige Kosten sind laut Nr. 13a.3 ANBest-P Kosten dem Vorhaben zuzurechnende Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden. Dabei sind die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln.
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind (vgl. § 6 BHO). Sie entsprechen somit den Gesamtausgaben für das Projekt und sind in den Finanzierungsplan aufzunehmen und im Verwendungsnachweis darzustellen.
Bei der institutionellen Förderung sind daher alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Ausgaben notwendig sind und im Rahmen des gebilligten Haushalts- und Wirtschaftsplans liegen.
Bei der Projektförderung sind nur die projektspezifischen Ausgaben zuwendungsfähig. Diese werden erst und alleine zusätzlich durch das Projekt verursacht.
In einigen Förderrichtlinien sind Pauschalen für einzelne Ausgaben festgesetzt, wenn die einzelnen Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau ermittelt werden können.
Beispiele:
BMF-Durschschnittssätze für Bemessung von Personalausgaben
Pauschale für Verwaltungsausgaben wie Porto, IT-Betreuung, Büromaterial
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben, die auch ohne das Projekt anfallen.
Gefördert werden nur notwendige Personalausgaben, die zur Erreichung des Förderziels erforderlich sind. Hierbei ist das sog. Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-I/P, § 8 II HG) zu beachten.
Nach dem Besserstellungsverbot dürfen Zuwendungsempfänger mit ihren Beschäftigten keine günstigeren Arbeitsbedingungen, als im TVöD vorgesehen, vereinbaren. Darüberhinausgehende Personalausgaben sind nicht förderungswürdig. Der Zuwendungsempfänger soll seine verfügbaren Eigenmittel nicht durch zu hohe Gehaltszahlungen verkürzen dürfen.
Die Beachtung des Besserstellungsverbots ist unabhängig von der Finanzierungsart.
Bei einer Förderung auf Kostenbasis gilt das Besserstellungsverbot nicht, da die zu fördernden Unternehmen regelmäßig (nach oben) abweichende Vergütungsstrukturen im Vergleich zum öD haben.
Der Nachweis über die Qualifikation und Tätigkeitsmerkmale (mD, gD, hD) der geförderten Stelle über den geförderten Zeitraum ist bei einer Projektförderung auf Ausgabenbasis ausreichend.
Das Zuwendungsrecht ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher exemplarisch und sollen nicht als “abzuarbeitendes” Schema missverstanden werden:
Zum Einstieg in die Thematik des Antragsverfahrens und der Bewilligung lesen:
VV Nr. 3 - 6 zu § 44 BHO
Nr. 1 - 5 der ANBest-P
Grundsätzlich hat ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich zu erfolgen (VV Nr. 3.1 zu § 44 BHO)
Die Übermittlung in elektronischer Form ist ebenfalls zulässig (VV Nr. 15.6 zu § 44 BHO i.V.m. §§ 3a, 37, 41 VwVfG)
Je nach Förderprogramm gibt es vorgeschriebene Antragsformulare
Der Antrag kann ggfs. auch formlos erfolgen
Auf jeden Fall muss der Antrag alle erforderlichen Angaben enthalten, wie
Projektbericht
Finanzierungsplan mit Darstellung der Eigenmittel, Drittmittel und zu erwartenden Einnahmen
Erklärung, dass das Projekt noch nicht begonnen wurde
Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
vgl. VV Nr. 3.2.1 und 3.2.3 zu § 44 BHO.
vereinfachte Darstellung.
Wichtig: Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten (VV Nr. 3.3 zu § 44 BHO). Die vorgeschlagene Reihenfolge ist nicht zwingend:
Besteht eine Förderkompetenz = Finanzierungskompetenz des Bundes (Art. 104a GG)? Sind für dieses Vorhaben Haushaltsmittel veranschlagt worden?
Ist das erhebliche Bundesinteresse dieses konkreten Vorhabens gegeben? Passt es unter die Zweckbestimmung der im Haushaltsplan bei dem konkreten Titel veranschlagten Haus- haltsmittel?
Welchen Bezug hat das geplante Vorhaben zu förderpolitischen Zielen? Welche Arbeitsziele (in wiss./techn. Hinsicht) bestehen? (VV Nr. 3.3.6 zu § 44 BHO)
Ist die Gewährung einer Zuwendung überhaupt erforderlich (VV Nr. 1.1 Satz 1 zu § 44 BHO)?
Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor?
Sind andere Dienststellen zu beteiligen?
Ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gegeben (VV Nr. 1.2 zu § 44 BHO)?
Ist die Gesamtfinanzierung gesichert (VV Nr. 1.2 und Nr. 3.3.4 zu § 44 BHO)?
Wurde mit dem Vorhaben bereits begonnen (VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO)?
Welche Finanzierungsart soll angewendet werden (VV Nr. 3.3.3 zu § 44 BHO)?
Welche Finanzierungsform soll angewendet werden (VV Nr. 1.1 Satz 2 zu § 44 BHO und VV Nr. 1.1 zu § 23 BHO)?
Welche Ausgaben bzw. Kosten sind zuwendungsfähig (VV Nr. 3.3.2 zu § 44 BHO)?
Welcher Bewilligungszeitraum ist sinnvoll (vgl. VV Nr. 4.2.5 zu § 44 BHO)?
Gibt es nach Prüfung und Anerkennung der Gesamtausgaben finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushaltsjahre (vgl. VV Nr. 3.3.5 zu § 44 BHO)?
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Zuwendungen sind gem. VV Nr. 4.1 zu § 44 BHO durch schriftlichen Bescheid (VA) zu bewilligen. Dieser regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger.
Der Zuwendungsbescheid enthält Hauptregelungen und Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG.
Die Nebenbestimmungen sind als Auflage und Bedingung in den ANBest und ggf. in besonderen Nebenbestimmugnen (BNBest) zusammengfasst, die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht werden. Eine Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Internet reicht nicht aus.
Im Bedarfsfall können diese Allgemeinen Nebenbestimmungen auch durch “Besonder Nebenbestimmungen für die Zuwendung” (BNBest) ergänzt werden. Diese können aber auch als Einzelfallregelung unmittelbar in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden (Abweichung gem. VV Nr. 5.3.1 bis 5.3.5 zu § 44 BHO).
Hauptregelungen sind insbesondere:
Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers
Zuwendungszweck
Höhe der Zuwendung und Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zuwendungsart
Finanzierungsart und Finanzierungsform
Bewilligungszeitraum
Allgemeine Nebenbestimmungen = ANBest-I/P sind z.B. (mit eventuell notwendigen Änderungen):
Anforderungen und Verwendung der Zuwendung
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen (vgl. Nr. 3 ANBest-I/P)
Regelungen über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffen werden (vgl. Nr. 4 ANBest-I/P)
Mittelverpflichtungen bei u.a.
Wegfall des Verwendungszwecks
Mangelnder Erreichung des Verwendungszwecks
Nicht alsbaldigem Verbrauch der zugewiesenen Mittel
Nicht mehr benötigten, inventarisierten Gegenständen
Drohendem Insolvenzverfahren
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Erstattung der Zuwendungen, Verzinsung
Beispiele für Inhalte Besonderer Nebenbestimmungen (BNBest):
Festlegung einer anderen Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises
Zusätzliche Mitteilungspflichten etwa bei Veränderungen von Einzelmaßnahmen (Ausfall, neue Kurse) oder Personaländerungen (bei Förderung von Personalkosten) wie Stellenneubesetzung, Höhergruppierung
Übersendung weiterer Unterlagen
Regelung Nutzungsrechte, Urheberrechte
Übersendung von Exemplaren von geförderten Druckerzeugnissen
Bei Veröffentlichungen Hinweis in geeigneter Form auf Förderung durch den ZG
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes für Abrechnung von Fahrtkosten
Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
Die Auszahlung ist frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist = Beginn der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich, es sei denn, der Zuwendungsempfänger verzichtet (schriftlich) auf die Einlegung eines Rechtsmittels (VV Nr. 7.1 zu § 44 BHO).
Grundsätzlich sollen die („großen“) Zuwendungsempfänger am sog. Abrufverfahren teilnehmen. „Groß“ bedeutet nach der Abrufrichtlinie, wenn der jährliche Zuwendungsbetrag über 500.000€ liegt oder es sich nicht um eine einmalige Auszahlung handelt. Dann ruft der Zuwendungsempfänger den Betrag am Fälligkeitstag der Rechnung ab. Hierdurch werden Zinsverluste für den Bund vermieden.
Nimmt der Zuwendungsempfänger nicht am Abrufverfahren teil, darf die Zuwendungen bzw. Teilbeträge nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 6 Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO für das sog. Anforderungsverfahren).
Die Verwaltung ist nach VV Nr. 9 zu § 44 BHO verpflichtet, die Verwendung der Zuwendung während des Verlaufs des Vorhabens zu überwachen. Ziel ist es, bei Problemen schon frühzeitig eingreifen zu können. Dafür wurde die zentrale Datenbank „profi“ geschaffen.
Der Finanzierungsplan im Rahmen einer Projektförderung ist bei den Finanzierungsarten der Vollfinanzierung und den beiden Teilfinanzierungsarten Anteilfinanzierung und Fehlbedarfsfinanzierung hinsichtlich des Gesamtergebnisses (Nr. 1.2 ANBest-P).
Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung an der einen Stelle durch Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden. Diese Regelung soll eine größere finanzielle Flexibilität bei der Projektdurchführung sicherstellen, ohne dass bei einer geringfügigen Abweichung in jedem Fall der Zuwendungsgeber vorab gefragt werden muss.
Eine Besonderheit ergibt sich bei der Festbetragsfinanzierung: Hier ist der Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses nicht verbindlich. Hier wirken sich Einsparungen allein zugunsten des Zuwendungsempfängers aus. Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Zahlung können Einsparungen bei der einen Festbetragsposition für einen anderen Festbetragsansatz genutzt werden. Nur wenn die zuwendungsfähige Ausgabe insgesamt unter die bewilligte Zuwendung fällt, kann der übersteigende Betrag voll zurückgefordert werden.
Nach Nr. 3.1 ANBest-I/P kann der Zuwendungsempfänger Aufträge vergeben, um den Zuwendungszweck zu erfüllen.
Der Zuwendungsempfänger ist von der Anwendung der Vergabevorschriften entbunden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung die Grenze von 100.000€ Gesamtzuwendung nicht übersteigt. Der Zuwendungsgeber im kann im Zuwendungsbescheid dennoch die Einholung von mind. 3 Angeboten fordern, um so Wettbewerbsgrundsatz und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen.
Beträgt die Zuwendung insgesamt mehr als 100.000€ muss der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 ANBest-I/P die
Vergabevorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), wenn er Liefer-bzw. Dienstleistungsaufträge vergibt und
die VOB/A 1. Abschnitt bei der Vergabe von Bauaufträgen
anwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragswert der Vergabe (nicht der Gesamtbetrag der Zuwendung) die Schwellenwerte für EU-Vergaben über- schreitet oder nicht.
Eine Ausnahme von der ausschließlichen Anwendung der nationalen Vorschriften gilt für die institutionellen Zuwendungsempfänger, die gemäß § 99 Nr. 2 GWB verpflichtet sind, oberhalb der Schwellenwerte die Vergabevorschriften für EU-Verfahren (= GWB, Teil 4 und VgV) anzuwenden (vgl. Nr. 3.2 ANBest-I).
Bei der Projektförderung gilt das GWB im Regelfall nur bei Baumaßnahmen, die unter § 99 Nr. 4 GWB fallen, wenn der Zuwendungsempfänger überwiegend = mehr als 50% subventioniert wird (vgl. Nr. 3.2 ANBest-P).
Gemäß Nr. 4 ANBest-I bzw. Nr. 4.2 ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800€ ohne Umsatzsteuer übersteigen, zu inventarisieren.
Nr. 4.1 ANBest-P bestimmt, dass Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sorgfältig zu behandeln sind und (nur) für den Zuwendungszweck zu verwenden.
Letzteres schließt mit ein, dass über diese Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung auch nicht anderweitig verfügt werden darf.
Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren über: (vgl. Nr. 5 ANBest-I/ANBest-P)
die Änderung der Finanzierung,
die Nichterreichung des Zuwendungszwecks,
die nicht verbrauchten Mittel und solche, die nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Leistungen verbraucht werden können
(gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG hat der Zuwendungsempfänger sonst eventuell (Ermessensentscheidung!) für den Verzögerungszeitraum Zinsen zu zahlen, (vgl. Nr. 3 der Anlage zur VV Nr. 3.3 zu § 34 BHO),
zu inventarisierende Gegenstände, die nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder nicht mehr benötigt werden,
die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (§ 44 Abs. 1 S. 2 BHO, Nr. 7 ANBest-I, Nr. 6 ANBest-P).
Der Verwendungsnachweis ist damit gesetzlich vorgeschrieben.
Die Form des Nachweises der Verwendung ist in den Verwaltungsvorschriften Nr. 7 zu § 44 BHO und den ANBest (die ja zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen sind) geregelt.
Der Verwendungsnachweis ist ein Instrument der Erfolgskontrolle (§ 7 BHO). Er ist Bestandteil der Rechnungslegung und damit Grundlage für den BRH und Kontrolle durch Parlament.
Die Bewilligungsbehörde hat dem Zuwendungsempfänger bereits bei der Bewilligung vorzugeben, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist (Bestandteile des Verwendungsnachweises, § 44 Abs. 1 S. 2 BHO).
Übersicht
Die Bestandteile des Verwendungsnachweises sind gem. VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO:
Der Sachberich ist das Spiegelbild der Projektbeschreibung beim Antrag auf Förderung. Es handelt sich damit um die verbale Darstellung der Verwendung der Zuwendung und Aussagen über
das erzielte fachliche Ergebnis (Grundlage der Erfolgskontrolle)
die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises
die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit
Der zahlenmäßige Nachweis beinhaltet die getrennte Darstellung der Einnahmen und Ausgaben und stellt damit das Spiegelbild des Finanzierungsplans (bei Projektförderung) bzw. des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bei institutioneller Förderung dar. Form und Inhalt sind abhängig von der Zuwendungsart.
Bei der Projektförderung ist jede geleistete Zahlung detailliert darzustellen (vgl. Nr. 6.2.2 ANBest-P). Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten
Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Belegliste beizufügen. Aus der tabellarischen Übersicht soll jede Ausgabenposition nach Art und zeitlicher Reihenfolge hervorgehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf eine generelle Vorlage der Originalbelege verzichtet. Die Belege verbleiben beim Zuwendungsempfänger und müssen nur nach Aufforderung vorgelegt werden.
Bei der Förderung überjähriger Projekte hat der Zuwendungsempfänger jährliche Zwischen- nachweise vorzulegen, die regelmäßig aus einem zahlenmäßigen Nachweis (aber ohne Beleg- liste) und einem Sachbericht bestehen.
Bei der institutionellen Förderung ist zu unterscheiden, ob der Zuwendungsempfänger nach der kameralen Buchführung bucht oder die kaufmännische doppelte Buchführung nutzt. Bei der kameralen Buchführung besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung, also eines Vergleichs der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben mit den Sollansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans. Bei der kaufmännischen Buchführung erstellt der Zuwendungsempfänger eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. Nr. 7.3 ANBest-I).
Gem. Nr. 6.1 ANBest-P sind Zwischennachweise (bei überjährigen Projekten) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres (= 30.04. d.J.) vorzulegen und die Verwendungsnachweise innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats.
Verwendungsnachweise bei der institutionellen Förderung sollen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf d. Haushalts- oder Wirtschaftsjahres, Nr. 7.1 ANBest-I, (= 30.06. d.J.) vorgelegt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände kürzere oder längere Vor- lagefristen im Zuwendungsbescheid festsetzen, VV Nr. 5.3.4 zu § 44 BHO.
Sanktionsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers bei nicht zeitgerechter Vorlage sind:
Widerruf des Zuwendungsbescheids wegen Nichterfüllung einer Auflage,
Zurückstellung einer evtl. Anschlussbewilligung.
Nach VV Nr. 11.1 zu § 44 BHO ist jeder Verwendungsnachweis zumindest kursorisch (fortlaufend) zu prüfen. Die soll regelmäßig innerhalb von 3 Monaten nach Eingang geschehen.
Dabei soll vorrangig geprüft werden, ob Anhaltspunkte ergeben, die die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches erfordern.
Die Mindestprüfung umfasst:
Schlüssigkeitsprüfung des Sachberichts
Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Nachweises:
Ist der Finanzierungsplan eingehalten?
Sind Minderausgaben entstanden? (Sofortige Einzahlung erforderlich)
Hat sich die Finanzierung geändert? Gibt es Anhaltspunkte für eine wesentliche Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20% (VV Nr. 5.3.2 zu § 44 BHO)?
Stimmt die Belegliste in der Gesamtsumme mit dem zahlenmäßigen Nachweis überein? (nicht bei Zwischennachweis, da dann keine Belegliste vorzulegen ist)
Die Nachweise sind innerhalb von 9 Monaten nach Eingang vertieft zu prüfen (VV Nr. 11.1 und 11.4 zu § 44 BHO).
Bei institutioneller Förderung findet immer eine vertiefte Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises statt. Allerdings kann die Prüfung der Angaben auf Stichproben beschränkt werden.
Bei der Projektförderung besteht die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens, das vor Einführung der Anhörung des BRH bedarf (VV Nr. 11.1.3 zu § 44 BHO). Fehlt eine solche Regelung, sind die Verwendungsnachweise alle vertieft zu prüfen.
Beim vertieft zu prüfenden Verwendungsnachweis steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, wie intensiv sie im Einzelfall prüfen will. Der Prüfungsaufwand muss angemessen sein. Eine umfassende Belegprüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung der Angaben im Nachweis sowie von Belegen kann auf Stichproben beschränkt werden. Soweit erforderlich, sind die Belege und sonstigen Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger anzufordern. Sie sind nach Prüfung zurückzugeben.
Prüfpunkte sind:
Ordnungsmäßigkeit (in der Regel bereits durch die kursorische Prüfung erledigt). Feststellung, ob
der Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde,
das Zahlenwerk stimmt (nachrechnen!).
Prüfung des Sachberichts
Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises. Hier sind insbesondere zu prüfen
Ergeben sich aus den Angaben zu den einzelnen Zahlungen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung?
Bei Projektförderungen: Wurden zur Durchführung bestimmter Veranstaltungen gewährte Zuwendungen teilweise für andere als die nach der Bewilligung vorgesehenen Veranstaltungen verwendet, Zuwendungsmittel für nicht im Finanzierungsplan vorgesehene Mitarbeiter gezahlt; Zuwendungen zur Finanzierung nicht vorgesehener Zulagen an Mitarbeiter verwendet, aus Drittmitteln zu deckende Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu Lasten der Zuwendung finanziert?
Bei institutioneller Förderung: Wurden in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen nicht vorgesehene Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände beschafft, Zuwendungsmittel zu Finanzierung unzulässiger Versicherungen verwendet, unzulässige Repräsentationsausgaben gezahlt?
Ist der Finanzierungsplan oder der Wirtschaftsplan (einschl. Stellenplan) eingehalten worden (soweit nicht bereits durch kursorische Prüfung erledigt)?
Sind Minderausgaben entstanden oder zusätzliche Deckungsmittel hinzugetreten?
Ist der Bewilligungszeitraum eingehalten? Ist mit der Maßnahme nicht vorzeitig begonnen worden?
Sind die ausgezahlten Beträge „alsbald“ verwendet worden (VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO, Nr. 1.5 ANBest-I/ Nr. 1.4 ANBest-P)?
Außerdem: Sind nicht verbrauchte Mittel vorhanden?
Ist bei beschafften Gegenständen ein Wertausgleich erforderlich?
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen weitere Auflagen:
Wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-I/P),
Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-I/P),
Verbot der Vorleistung (Nr. 1.7 ANBest-I, Nr. 1.5 ANBest-P),
Verbot der Bildung von Rücklagen (Nr. 1.8 ANBest-I/P),
Inventarisierungspflicht (Nr. 4 ANBest-I, Nr. 4.2 ANBest-P,)
Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest-I/P).
Ist eine örtliche Prüfung erforderlich?
Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Vermerk zu fertigen (VV Nr. 11.2 zu § 44 BHO), vergleichbar mit dem Vermerk zur Antragsprüfung. In den Vermerk sind alle wesentlichen Prüfungsergebnisse aufzunehmen. Der Prüfungsvermerk ist Bestandteil der Bewilligungsakte.
Bei allen Zuwendungen ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Sie kann – soweit sachgerecht – mit der Nachweisprüfung verbunden werden (VV Nr. 11a zu § 44 BHO). Die Anforderungen an die Erfolgskontrolle sind abgestuft:
Bei der Projektförderung ist jede Einzelmaßnahme daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel erreicht worden ist. Beim Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (VV Nr. 11a.1 zu § 44 BHO).
Eine abschließende Erfolgskontrolle ist bei institutioneller Förderung (VV Nr. 11a.3 zu § 44 BHO) sowie bei übergeordneten Zielen, die mit Projektförderungen verwirklicht werden sollen, insbesondere bei Förderprogrammen, durchzuführen (VV Nr. 11a.2 zu § 44 BHO.
Die Erfolgskontrolle unterteilt sich in die Prüfung von
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