Unterschiede Zulässigkeit VK im Vergleich zu AK
bei Begehren geht es um Verurteilung zum Erlass eins Va (Behörde muss selbst erlassen)
bei Klagebefugnis geht es darum ob ein möglicher Anspruch besteht
RSB insb (-) wenn auch AK möglich, da effizienter, einfacher, schneller
sonst kleine Unterschiede bei Zitierungen (oft Abs. 2)
Begründetheit VK
VK nach §§ 78 I Nr. 1, 113 V S. 1 VwGO begründet, soweit sie gg richtigen Beklagten gerichtet, AblehnungUnterlassung/ des begehrten VA rechtswidrig, Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (und die Sache spruchreif) -> dann der Fall, wenn Klägerin Anspruch zusteht
beachte zu Passivleg. -> Träger der zuständigen Behörde, die VA erlassen müsste -> wer zuständig?
beachte zu Spruchreife -> wenn kein Ermessen so (+) = Vornahmeklage
wenn Ermessen (+) so Bescheidungsklage -> Behörde muss neu entscheiden und tut dies ggf. nur mit anderer Begründung
Wann ist verwaltungsbehördliche Maßnahme auf AUßenwirkung gerichtet?
wenn Regelung ihrem obj. Sinngehalt nach dazu bestimmt, über verwaltungsinternen Bereich hinauszugreifen
es reicht nicht, wenn Maßnahme tatsächliche Auswrikungenim Außenbereich entfaltet -> muss dies gerade rechtlich sollen
Zustimmung/Einvernehmen einer Behörde bei zustimmungsbedürftigem VA = selbst VA?
nur, wenn sie ggü Bürger eigene und unm. Rechtswirkung hat
idR nur Verwaltungsinternum
Klage auf Zustimmung wird idR an RSB scheitern (ferner auch keine Klagebefugnis, weil kein Anspruch auf Maßnahme ohne unm. Außenwirkung)
Ist Rechtsbehelfsbelehrung Vss. für RMK VA?
grds. (-) -> fehlt sie bzw ist sie fehlerhaft, so nur längere Frist
anders bei VA Bundesbehörde, § 37 VI VwVfG -> formelle RMK
aber § 58 II VwGO abschließend für Fehlerfolgen (hM)
Bekanntgabe VA mittels Zustellung
Zustellung ist förmlich -> kann vorgeschrieben sein oder v. Behörde freiwillig gewählt werden
es gilt das VwZVG
danach bei Einschreiben zu unterscheiden
Rückschein -> dort vermerktes Datum maßgeblich
Übergabe -> 3 Tages Fiktion
Einwurf -> keine Zustellung, also Bekanntgabe nach Art. 41 II BayVwVfG
außerdem PZU und Botenzustellung = förml. Zustellung
erfolgt trotzdem einfache Bekanntgabe -> Frist beginnt nicht
Prozess und Beteiligtenfähigkeit GmbH
nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO , § 13 GmbHG beteiligtenfähig
muss sich als prozessunfähige jur. person nach § 62 III VwGO, 35 I 1 GmbhG durch GF vertreten lassen
Wann Genehmigung grds zu erteilen? Unterschied zu Erlaubnis?
wenn Genehmigungspflicht (+) und Genehmigungsfähigkeit (+)
Genehmigung ist sachgebunden, Erlaubnis personengebunden
Präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt vs repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
bei ersterem muss Handlung erlaubt sein, wenn Vss (+) -> grds. erlaubte Handlung
gebundene Entscheidung
bei zweiterem kann Handlung nach Ermessen Behörde verboten sein
Ziel ist es hier gewisse Vorhaben einzuschränken
Devolutiveffekt
dadurch geht Rechtsstreit auf höhere Ebene
Wartefrist bei Untätigkeitsklage und RF, bei vorheriger Klageerhebung
grds. 3 Monate abzuwarten, § 75 S. 2 VwGO (keine Klagefrist, weil es “ab wann” regelt, nicht “bis wann”) -> im Einzelfall gar länger
aber: maßgeblicher ZP ist nicht Klageerhebung, sondern ZP Urteil
Arg.: Prozessökonomie
Klage wächst dann in Zulässigkeit hinein (wobei Wartefrist keine echte Zulässigkeitsvss, sondern SEV)
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