Freiheitsbeschränkung
Liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen, oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich tatsächlich und rechtlich offensteht
Freiheitsentziehung
Liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenslosigkeit, insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, die Freiheit entzogen wird.
Gegenwärtige Gefahr
Liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat und andauert oder wenn eine Einwirkung unmittelbar mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht
Erhebliche Gefahr
Liegt vor, wenn ein bedeutendes Rechtsgut gefährdet wird
(Leben,Gesundheit,Freiheit)—> konkrete Gefahr
Gefahr für Leib oder Leben
Gefahr, bei der nicht nur eine leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. Damit ist auch eine schwere, im allgemeinen Lebensgefährliche Bedrohung der menschlichen Gesundheit eine Gefahr für Leib und Leben.
Anscheinsgefahr
Liegt vor, wenn nach pflichtgemäßer, besonnener und verständiger Lagebeurteilung von einer tatsächlichen Gefahrensituation auszugehen ist
Hilflose Person
Eine Person, die sich in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet.
Festhalten
Freiheitsentziehende Maßnahme
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