Legalitätsprinzip
Die Behörde und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und all keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Paragraph 163(1) S.1 StPO
Opportunitätsprinzip
Die Polizei entscheidet, ob sie eine Owi verfolgt, oder von der Verfolgung absieht. (Gilt auf für Gef.Abw)
Paragraph 153 StPO
Entschließungsermessen
Die Polizei trifft Maßnahmen nach pflichtgemäßer Einschätzung
Paragraph 3(1) PolG NRW
Auswahlermessen
Die Polizei entscheidet selbst über das Mittel, welches sie zur Gefahrenabwehr verwendet.
Paragraph 3(2) PolG NRW
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