Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn sie dazu dient, das polizeiliche Ziel m zu erreichen. Es reicht aus, wenn sie die Zielrichtung zumindest fördert.
Erforderlichkeit
Die mildeste geeignete Maßnahme.
Paragraph 2(1) PolG NRW
Angemessenheit
Das zu schützende Rechtsgut muss höherwertig sein, als das RG, in das eingegriffen wird. Rechtsgüterabwägung ist vorzunehmen.
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