Haus auf 2 verschiedenen Grundstücken bebaut -> wer ist Eigentümer?
grds. müsste es hier zu einer realen Eigentumsaufteilung kommen, dh das Haus müsste entlang der Grundstücksgrenze in selbstständige Eigentumshälften eingeteilt werden (da Gebäude auf Grundstück nicht sonderrechtsfähig)
aber: dies widerspricht Grundgedanken der §§ 93, 94 -> Gebäude würde als wirtschaftl. EInheit zerschlagen
daher nach hM: beim entschuldigten Überbau nach § 912 ist dem Gedanken der wirtschaftl. Einheit Vorrang einzuräumen -> Gebäude gehört dem Überbauenden, § 95 I 2 analog (ist dem Stammgrundstück des Überbaus zuzordnen)
hM zum enschuldigten (rw) Überbau auf rm eingewilligten Überbau anwendbar? Wie ist es beim unentschuldigten rw Überbau?
(+) Erst-Recht-Schluss
Unterschied nur für im Gesetz geregelte RF bspw. bzgl. Duldungs & Entschädigungspflichten iSv § 912 I, II -> statt diesen RF ist hier Vereinbarung maßgeblich
fehlt Vereinbarung, so erfolgt Auslegung, ob Entschädigung gewollt
beim unentschuldigten Überbau -> “Bodenakzession” = reale Eigentumsteilung an Grundstückgrenze
Eigengrenzüberbau -> was passiert bei Veräußerung des überbauten Grundstücks?
Eigentümer überbaut Grenze zwischen seinen eigene Grundstücken
es gilt grds selbes wie, wenn von Anfang zwei Grundstücke mit verschiedenen Eigentümern gegeben wären
Eigentum an Gebäude all Ganzem mit Eigentum an dem Grundstück verbunden, dass nach Umfang, Lage und wirtschaftl. Bedeitung eindeutig maßgebender Teil
aber: auch vertikale Teilung möglich, wenn Trennung Gebäude zu wirtschaftl. selbstständigen Einheiten führt
beachte dann: für einzelne Räume, die über Grenze ragen, gilt wieder obiges -> wirtschaftl. Wert erhalten
Aufstockung bereits vorhandenen überbauten Gebäudes -> neuer Überbau? gleiche Anforderungen?
hier liegt erneuter Überbau vor, wobei Anforderungen an Sorgfaltsmaßstab aber geringer als beim erstmaligen Überbau
keine Hinzuziehung Vermessungsingenieur nötig (anders als sonst bei grenznaher Bebauung)
Erstmaliger Überbau durch Veränderung eines nicht über Grenze gebauten Gebäudes
§ 912 gilt analog, wenn bei Rückbau Zerschlagung wirtschaftl. Werte
muss nicht geduldet werden, wenn nicht Regeln der Baukunst entsprechend und deshalb über Grenzverletzung hinaus Beeinträchtigungen zu besorgen
Bestimmtheit bei antizipierter Einigung
dann Genüge getan, wenn dem zur Übereignung Verpflichteten überlassen wird, konkrete Sache selbst auszusuchen
für den Fall, dass noch eine Individualisierung erdl ist, bedarf es einer Ausführungshandlung (Aussonderungshandlung)
neben Globalübertragung relevantester Fall für sachenrechtl. Bestimmtheit
antizipiertes BMV
nach hM möglich
dabei erklärt Schuldner, von Erlangung unm. Besitzes an, auf Grund BMV für Gläubiger besitzen zu wollen
Muss Besitzmittler Fremdbesitzerwillen durch erkennbare AUsführungshandlung deutlich machen? (insb. Fälle in denen zunächst Eigenbesitz)
e.A.: (+) muss nach Erwerb des unm. Besitzes Umwandlung Eigen- in Frembesitz nach außen kenntlich machen
Beteiligten müssen wissen, welche Sache endgültig übereignet
hM: (-) da § 930 bewusst auf Offenlegung verzichtet
nicht Fremdbesitzerwille muss nach außen erkenntlich sein, sondern wg Bestimmheit muss erkennbar sein, welche Sache übereignet wid
abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2
1. unm. Besitzer BesitzR ggü mtb Besitzer
2. mtb. Besitzer BesitzR ggü Eigentümer
3. Befugnis mtb. Besitzer Besitz Drittem zu überlassen
“schwebende Vindikationslage”
zwar Recht zum Besitz, aber Eigentümer kann jederzeit Herausgabe verlangen (zB Verwahrung)
RzB iSv § 986 (+)?
e.A.: (+) bis Herausgabeverlangen
aA.: (-)
§ 994 ff. anwendbar, wenn im ZP Verwendung BesitzR gegeben, aber im ZP Herausgabeverlangen nicht mehr?
BGH (+) ausreichend wenn Verwender später unrechtmäßiger Besitzer wird (Arg.: nicht mehr berechtigte soll nicht schlechter stehen als von Anfang an unberechtigter)
aA (-) Arg.: BesitzR bestand tatsächlich -> anders systemwidrig;
Genügt gute Glaube an Befugnis des mtb Besitzer zur Besitzübertragung? Was sind Gebrauchsvorteile?
(+) bei §§ 987 ff. ((-) bei § 932)
Gebrauchsvorteile Sache ergeben sich idR aus Natur der Sache, wobei Genuss der Gebrauchvorteil grds. durch Besitz Sache vermittelt wird
Vorteile brauchen keinen Vermögenswert zu haben, müssen aber aus Gebrauch fließen
Was bedeutet “Nutzungen verbleiben” iSV § 994 I?
damit ist gemeint, dass Besitzer für diese Nutzung kein Ersatz leisten muss
da bei § 994 I nur für redlichen Besitzer gilt, ist dies letzlich Verweisung auf § 988, da dies einzige NE-Vorschrift für redlichen Besitzer
wenn § 988 (+) so “Verbleiben” (-) (dabei reicht wenn, § 988 dem Grunde nach gegeben zB bei Entreicherung)
(P) VE-Anspruch des unrechtmäßigen Fremdesitzers im Dreiecksverhältnis (zB A Eigentümer und mtb. Besitzer des B, B mtb. Besitzer des C (Leihvertrag) mit BesitzR ggü A, C Besitzmittler des B ohne BesitzR ggü A -> C gg A VE? Wie wirkt sich Vereinbarung des C mit B darauf aus?)
nach § 994 I grds. (+) -> aber (P) würde besser stehen als rechtmäßiger Besitzer, da dieser keinen EBV-Anspruch hätte, sondern nach § 601 Erhaltungskosten tragen müsste
e.A.: VE (-)
Fremdbesitzer darf nicht wg Regelung der §§ 994 ff zusätzlichen Schuldner erhalten
im 2-Personen-Verhältnis anerkannt, dass unrechtmäßiger Fremdbesitzer nicht besser stehen darf
hM: VE (+) -> Vertragsverhältnis Verwenders (C) mit Drittem (B) unerheblich
zwischen Besitzer und Drittem geschlossener schuldrechtl. Vertrag kann sachenrechtl. Beziehungen zwischen Eigentümer und unrechtmäßigen Fremdbesitzer nicht berühren
nicht ersichtlich, wieso einerseits Vindikationsanspruch durchgreift, ohne dass Fremdbesitzer sich auf Rechtsverhältnis mit Drittem berufen kann & andererseits der EIgentümer die Vorteiel aus den Verwendungen ohne Gegenleistung soll ziehen dürfen
Umwandlung Fremd- in EIgenbesitz = neue Besitzergreifung?
e.a: (-) Arg.: sonst Entziehung vertragl./gesetzl. Verpflichtung möglich mit Folge dass nur noch privilegierte Haftung nach §§ 987 ff. (Contra: vertragl. Haftung nicht ausgeschlossen durch § 993)
hM: (+) (auch bei § 1007, wg. Ähnlichkeit)
Wesensverschiedenheit Fremd- und Eigenbesitz (im Gesetz für Eigenbesitz spez. RF)
hätte von Anfang an unrechtmäßiger Eigenbesitz vorgelegen, wäre §§ 987 anzuwenden -> bei nachträglicher bösgläubiger Umwandlung kann nichts anderes gelten
andere Ansicht führt zu Umgehungsmöglichkeit -> zunächst leihweise Sache übergeben und dann übereignen
beachte: für Umwandlung bedarf es, dass WIllensänderung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten
§ 994 I 2 bei Abs. 2 anwendbar? § 1007 auch für mtb. Besitzer? Anwendbarkeit EBV-Vorschriften bei § 1007?
1. (+) -> Bösgläubige kann nicht besser stehen als Gutgläubige
2. (+)
3. (+) § 1007 III 2
Urkunde iSv § 952 II
zu § 952 II
Urkunde muss das Recht verbriefen und beweisen und die Legitimationsprüfung erleichtern (zB Sparbuch, KFZ-Brief)
wenn Urkunde nur Identifizierung dient (-)
Zubehör iSv § 97? Geht Eigentum darüber ohne ausdrückliche Vereinbarung mit ÜE Hauptsache im Wege Auslegung mitüber?
1. Zubehör (+) wenn es wirtschaftl. Zweck der Sache zu dienen bestimmt
Zweckbestimmung Sache zu ermitteln (uU reicht, wenn es noch keine konkrete Zweckwidmung gab, die potentielle Zweckbestimmung)
2. dafür spricht, dass Zubehör wegen wirtschaftl. Zsmhng. im Zweifel das rechtl. Schicksal der Hauptsache teilt bzw automatisch mitübereignet
aber: keine solche Regelung ersichtlic (§ 311c nur für Verpflichtung)
vielmehr existiert solche Zweifelsregelung nur für Immobilien, § 926 I 2
wäre überflüssig, wenn es ohnehin automatisch übergehen würde
daher: für dingl. EInigung über bewegl. Sache müssen klare Anhaltspunkte bestehen (Bestimmtheit)
Wann dauerhaftes Unvermögen der Herausgabe?
nicht schon, wenn Sache nur nicht in Besitz -> darf auch keinen Herausgabeanspruch haben
Vss. Auskunftsanspruch, § 242? Anspruch anwendbar auf Herausgabe Urkunde?
Schuldverhältnis
Auskunft nicht selbst in zumutbarer Art beschaffbar
Schuldner “unschwer” in Lage Auskunft zu erteilen
grds ist Anspruch nicht auf Herausgabe konkrete Urkunde, welche Info verbrieft gerichtet, sondern nur auf Erteilung Info
aber: Info nur in Form Urkunde Wert und typischerweise erfolgt so Nachweis
Herausgabeanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242
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