Horizontale/vertikale Rechtsnormen
Horizontal sind solche lebensmittelrechtlichen Verordnungen mit Vorschriften für eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten. Zu nennen sind hier beispielsweise die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die Nährwert Kennzeichnungsverordnung und Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. LFGB InfektionsschutzG,
Als vertikale Regelungen werden die Verordnungen angesehen, die sich nur auf eine bestimmte Gattung von Produkten beziehen, wie z. B. die Fleischverordnung, Kakaoverordnung, Fruchtsaftverordnung, Eiprodukteverordnung.
halbgeschlossenes
Spezialrecht vor Allgemeinrecht oder ergänzend
Abgeschlossen Spezialrechts: Weinrecht/ Weingesetz-> WeinVO
Siehe Geltungsbereich oder Erwöähnungungsgründen
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Merkmal in einer Norm oder einem Gesetz, welches der Gesetzgeber bewusst nicht genau definiert oder festgelegt hat. Um hier Klarheit zu schaffen, bedarf es daher der Auslegung. Dabei sind unterschiedliche Umstände zu bewerten.
Allgemeine Verkehrsauffassung
Verbrauchererwartung
Handelsüblich/Handelsbrauch
Stand der Technik
Gute Herstellungspraxis
Lebensmittelsicherheit
Gesundheitsgefährdend
Sekundäre Rechtsnormen
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe:
§ Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
§ ISO-, EN-, DIN-Normen
§ internationale Standards/Codes of Practice (z. B. Codex Alimentarius)
§ Branchenleitlinien
§ Sachverständigengutachten
Ø Auslegungshilfen von EU- o. nationalen Behörden
Ø Ländersachverständige der Lebensmittelüberwachung
Ø Wissenschaftliche Gremien
Ø Zugelassene Sachverständige
Deutsches Lebensmittelbuch (§§ 15, 16 LFGB)
§ Leitsätze zur Herstellung, Beschaffenheit und zu Merkmalen von Lebensmitteln
§ Beschlüsse durch die Lebensmittelbuch-Kommission (Berücksichtigung anerkannter internat. Standards)
§ Veröffentlichung durch Bundesregierung (Bundesanzeiger)
§ Lebensmittelbuch-Kommission:
Ø Federführung des Ministeriums
Ø Wissenschaft, Überwachung, Verbraucher, Wirtschaft im gleichen Zahlenverhältnis
Ø Beschlüsse: einstimmig bzw. Dreiviertelmehrheit + 1
Allgemeine Verkehrsauffassung Bsp
Guacamole Dip 0,1 Avocado -> Dip lt. Rezepte 4 also kein Dip
Missbrauchsprinzip u. Verbotsprinzip
Missbrauchsprinzip
= „alles ist erlaubt, sofern nicht ausdrücklich verboten“ z.B. § 11 LFGB Irreführungsverbot
Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt
= „alles ist verboten, sofern nicht ausdrücklich erlaubt“ z.B. Verwendung von Zusatzstoffen § 6 LFGB
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