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3. Gesetzgebung

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by Alia Q.

b) Gesetzgebungsverfahren


Darf der Bundespräsident vor der Ausfertigung (Unterzeichnung) eines Gesetzes prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig ist und die Ausfertigung eventuell sogar verweigern?


b) Gesetzgebungsverfahren


=> es ist zwischen formellem und materiellem Prüfungsrecht zu unterscheiden:


formelles Prüfungsrecht

—> dasRecht bzw. sogar die Pflicht zur Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit wird dem Bundespräsidenten zuerkannt

—> Wortlaut des Art. 82 I 1 GG: nurdie nach Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze werden ausgefertigt


materielles Prüfungsrecht

—> umstritten:

e.A.: BP hat materielles PR

a.A.: BP hat kein materielles PR

  • Amtseid des BP, das GG zu wahren und zu verteidigen, Art. 56 GG

  • steht dem BP kein materielles PR zu, verstößt er gegen GG, wenn er es sich anmaßt

  • materiell verfassungswidriges Gesetz ist verfassungsänderndes Gesetz ohne i.d.R den Wortlaut des GG ausdrücklich zu ändern

    => Verstoß gegen Art. 79 I 1 GG; deshalb formell verfassungswidrig (darf und muss von BP geprüft werden)

  • Art. 79 I 1 GG will nur verhindern, dass der Gesetzgeber GG durch ein Gesetz, das mit erforderlicher 2/3 Mehrheit des Art. 79 II GG beschlossen worden ist, ändert ohne zugleich auch den Wortlaut des GG zu ändern; ein Gesetz, das aber keine GG-Änderung bezweckt, fällt nicht unter Art. 79 I 1 GG

  • umfassende Verfassungsbindung aller Staatsorgane: BP darf nur verfassungsmäßige Gesetze in Kraft treten lassen, Art. 20 III, 1 III GG

  • steht BP kein materielles PR zu, verstößt er gegen Art. 20 III GG, wenn er es dennoch in Anspruch nimmt

  • Verantwortlichkeit von BK bzw. BM schließt zusätzliche, eigene Verantwortlichkeit des BP nicht aus, insb. da = Schlusspunkt des Gesetzgebungsverfahrens

  • Verantwortlichkeit für materielle Verfassungsmäßigkeit wird von BK bzw. BM durch Gegenzeichnung übernommen

  • Ob BVerfG tatsächlich angerufen wird ist ungewiss; am effektivsten wenn verfassungswidriges Gesetz gar nicht erst verkündet bzw. ausgefertigt wird

  • Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist Aufgabe vom BVerfG; daher kein Bedürfnis


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Alia Q.

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