Kredit und Kreditierung
Definition und Grundsätze
= jede Vorleistung durch eine Seite, wenn die Begründung und die Erfüllung der Forderung zeitlich auseinanderfallen
Leistung und Gegenleistung können/ sollen nicht Zug um Zug ausgetauscht werden
Kreditierung ist üblich für Geldforderungen aus Austauschvertrag —>z.B. Warenkredit
Gläubiger der Sachleistung ist Risiken ausgesetzt
Darlehensvertrag §488 BGB von Natur her auf Kreditierung ausgelegt
Besonderheiten gelten für Verbraucherdarlehen §492ff. BGB (informationspflicht und widerrufsrecht für den Verbraucher)
Hauptzweck des Kreditsicherungsrechts?
Für Gläubiger/ Schuldner
Gläubiger: Vorsorge gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers
Schuldner: Erhöhung seiner Kreditwürdigkeit, denn bei entsprechenden Sicherheit wird der Gläubiger ihm günstigere Konditionen bieten (niedrigere Zinsen)
Realsicherheiten
und Beispiele
Sind auf konkrete Gegenstände (bewegliche Sachen), Gründstücke (unbewegliche Sachen) und Forderungen (Rechte) bezogen
Die Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Sicherungsgegenstand
EBV §449 BGB
Sicherungsübereignung §§929, 930 BGB
Pfandrecht 1204 BGB
Sicherungsabtretung §§398 ff. BGB
Hypothek 1113 BGB
Sicherungsgrundschuld, §§1191,873 BGB
Personalsicherheiten
idR durch Dritte geleistet, die zusätzlich zum Schuldner haften
Die Haftung nicht auf den Sicherungsgegenstand beschränkt, der Sicherungsgeber haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Bürgschaft §786 BGB
Schuldbeitritt
Garantie
Abstraktes Schuldversprechen §§780, 782, BGB §§ 350 ff. HGB
Akzessorietät der Sicherungsrechte
Als Akzessorietät bezeichnet man die Abhängigkeit des Sicherungsrechtes vom Bestand des gesicherten Rechtes
Kraft Gesetz:
Bürgschaft, Hypothek und Pfandrechte in ihrem Umfang und ihren Einreden akzessorisch zur gesicherten Forderung
Grundprinzipien des Sachenrechts
Publizität:
dingliche Berechtigung und Übertragung zugunsten des Verkehrsschutzes und der Rechtsklarheit
bsp. Grundbucheintragung
Absolutheit
umfassende Geltung dinglicher Rechte ggü. jedermann
Spezialität
dingliche Rechte beziehen sich nur auf bestimmte Sachen (bewegliche Sache, Forderung)
nicht auf Sachgesammtheiten
Typenzwang numerus clausus
Gesetz bestimmt Inhalt und Umfang des Rechts Numerus clausus
Grundsatz in 137 S. 1 BGB
Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkungen wird begrenzt
Trennungs und Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip: Verpflichtungs und Erfüllungsgeschäft sind getrennte Geschäfte
Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit von Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander
dingliche Verfügung definition
rechtsgeschäftliches Einwirken auf ein bestehendes Recht, indem es aufgehoben, belastet, übertragen oder inhaltlich verändert wird
Sicherungsnehmer
Nimmt Sicherheit, ist also Gläubiger der gesicherten Forderung
Sicherungsgeber
gibt Sicherheit, ist also z.b. Eigentümer der Sache, die zur Sicherheit gegeben wird
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