Was ist unmittelbare Staatsverwaltung und was mittelbare Staatsverwaltung?
unmittelbare Staatsverwaltung
= Staat erfüllt seine Verwaltungsaufgaben durch seine eigenen Behörden
=> Verwaltungsträger: Bund oder Länder
mittelbare Staatsverwaltung
= Staat überträgt Verwaltungsaufgaben auf rechtlich selbstständige Verwaltungseinheiten (z.B. Städte, Industrie- und Handelskammer)
=> Verwaltungsträger: rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten
Wann handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts und wann um eine juristische Person des öffentlichen Rechts?
Wodurch handeln sie?
Juristische Person des Privatrechts
= Rechtsfähigkeit (und sonst. spezifische Rechtsverhältnisse) sind durch Vorschriften des Privatrechts geregelt
(z.B. eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH)
Juristische Person des Öffentlichen Rechts
= Rechtsgrundlagen liegen im Öffentlichen Recht
=> Beide handeln durch ihre Organe (diese wiederum handeln durch natürliche Personen, sog. Organwalter)
Beispiel:
Organ: Gemeinderat —> Organwalter: Gemeinderäte (in den Gemeinderat gewählte natürliche Personen)
Welche drei Arten von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts gibt es?
Nenne jeweils ein Beispiel.
Körperschaften des Öffentlichen Rechts
= mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen
Beispiele: Bund, Länder, Gemeinden, Rechtsanwalts-, Ärzte- und Handwerkskammern, staatliche Universitäten
Anstalten des Öffentlichen Rechts
= mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisationen ohne Mitglieder; stattdessen nur Benutzer
Beispiele: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Sparkassen, Studentenwerke
Stiftungen des Öffentlichen Rechts
= rechtsfähige Organisationen, ohne Mitglieder; stattdessen nur Nutznießer, denen Stifter Vermögenswerte zweckgebunden zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen haben
Beispiele: Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Was sind Behörden?
Was sind Ämter?
Behörden
= Verwaltungsorgane, die mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger handeln
Ämter
= kleinste organisatorische Verwaltungseinheiten
häufig ohne Außenzuständigkeit gegenüber dem Bürger = keine Behörde (z.B. städtisches Ordnungsamt; weil handelt für Bürgermeister)
—> ihr Handeln wird einer Behörde zugerechnet
Ämter mit Außenzuständigkeit gegenüber Bürger = Behörden (z.B. Finanzamt)
=> Beide handeln durch natürliche Personen, sog. Amtswalter
Was sind Beliehene?
Beliehene
= Privatpersonen (natürlich oder juristisch), denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung auszuüben
-> Verwaltungsträger (mittelbare Staatsverwaltung)
Beispiele: Notare, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Welche Anforderungen sind an das Verwaltungshandeln zu stellen?
Verwaltungshandeln
muss für den Bürger vorhersehbar und messbar bzw. inhaltlich bestimmt sein (—> Grundsatz der Bestimmtheit, Vorhersehbarkeit und Messbarkeit des Verwaltungshandelns)
darf nicht übermäßig belasten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
darf nicht willkürlich sein, Art. 3 I GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip (Willkürverbot)
darf schutzwürdiges Vertrauen der nachteilig betroffenen Bürger nicht enttäuschen (Grundsatz des Vertrauensschutzes)
ist an Recht und Gesetz gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
Was ist gebundene und was nicht gebundene Verwaltung?
gebundene Verwaltung
= Gesetze ohne Entscheidungsspielraum der Verwaltung
—> Behördemuss eine ganz bestimmte Entscheidung treffen
Beispiel: § 14 I Nr. 1 BBG (“muss” > nur eine Verhaltensmöglichkeit > Ermessen -)
nicht gebundene Verwaltung
= Gesetze mit Entscheidungsspielraum der Verwaltung
—> Behörde hat die Befugnisselbst zu entscheiden, ob und wie viel sie handelt
Beispiel: § 32 II BBG (“kann” > mehrere Verhaltensmöglichkeiten > Ermessen +)
Wann liegt behördliches Ermessen vor?
Was ist der Unterschied zwischen Entschließungsermessen und Auswahlermessen?
behördliches Ermessen (= nicht gebundene Verwaltung)
= wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwar erfüllt sind, der Behörde aber gleichwohl die Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten bleibt
—> mehrere Verhaltensmöglichkeiten sind vom Gesetz gedeckt und können damit rechtmäßig sein
> Entschließungsermessen
= Behörde hat Wahl, OB sie überhaupt tätig wird
Beispiel: § 23 II,III BeamtStG (“kann”)
> Auswahlermessen
= Behörde hat Wahl, WIE sie tätig wird und welche Mittel sie einsetzt
Beispiel: § 8 2 VersG (“muss”)
PS: auch Kombi aus beiden möglich, z.B. § 8 I PolG NRW (“kann” + “muss”)
Was sind Soll-Vorschriften? Wie muss die Behörde damit umgehen?
Soll-Vorschriften (“soll”)
verpflichten Behörde grundsätzlich zum Tätigwerden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist
—> von für Normalfall vorgeschriebener Rechtsfolge darf nur abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt
Behörde muss prüfen, ob Ausnahmefall vorliegt
—> wenn (-): mussdarlegen, dass kein Ausnahmefall vorliegt
—> wenn (+): Behörde stehtErmessen zu
Welche möglichen Ermessensfehler gibt es?
Ermessensnichtgebrauch
-> Behörde stellt keine Ermessenserwägung an, obwohl ihr von Gesetz wegen Ermessen eingeräumt wurde
Ermessensüberschreitung
—> Behörde trifft Entscheidung, dieaußerhalb des gesetzlich abgesteckten Rechtsfolgerahmens liegt
Ermessensfehlgebrauch
—>Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung wird nicht hinreichend beachtet
—> es werdennicht alle relevanten Umstände des Falles berücksichtigt
—> es werdensachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch) angestellt
Verstoß gegen Grundrechte und andere allg. Rechtsgrundsätze
Missachtung, dass Ermessensreduzierung auf Null
—> unter bestimmten Umständen von vornehereinnur eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig; keine Wahlmöglichkeit mehr
Wie kann sich der Kläger gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wehren und was sind die Folgen davon?
Anfechtungsklage
bei Ermessensfehler der behördlichen Entscheidung
=> VA ist rechtswidrig
VA greift auch in Rechte des Klägers ein (nur wenn VA auch ein subjektives öffentliches Recht des Klägers verletzt)
=> VA muss aufgehoben werden
AUSNAHME:
Fall von Ermessensreduzierung auf Null (Behörde musste so entscheiden)
=> VA ist auch dann rechtmäßig und nicht aufhebbar
Welche Möglichkeit hat der Kläger wenn er von der Behörde den Erlass eines Verwaltungsaktes verlangt hat, der Erlass aber abgelehnt worden ist?
Was sind die Folgen davon?
Behörde auf Erlass des VA verklagen > Verpflichtungsklage
=> Behörde darf nicht zum Erlass des beantragten VA verurteilt werden, denn Behörde hat Ermessensspielraum und kann den Erlass des beantragten VA möglicherweise auch auf rechtmäßige Art und Weise ablehnen
=> Behörde muss nochmal, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden (Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO)
! nur, wenn Kläger Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht
Fall von Ermessensreduzierung auf Null (Behörde musste so entscheiden) + Kläger hat Anspruch auf Erlass
=> Behörde darf zum Erlass des beantragten VA verurteilt werden
Wann liegt ein Anspruch auf ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vor und wie kann er geltend gemacht werden?
Anspruch auf ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreie Entscheidung
—> wenn Norm zumindest auch demInteresse des Bürgers dienen soll
—> mitBescheidungsklage, § 113 V 2 VwGO
Haben Behörden bei unbestimmten Rechtsbegriffen ebenfalls einen Entscheidungsspielraum?
Unbestimmte Rechtsbegriffe unterteilen sich in:
unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum (Grundfall)
=> Behörden haben keinen Entscheidungsspielraum
> “Hat Behörde unbestimmten Rechtsbegriff richtig ausgelegt?”
unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum (Ausnahmen)
=> Behörden haben Entscheidungsspielraum = eingeschränkte Kontrollkompetenz der Gerichte
> behördlicher Entscheidungsspielraum muss deshalb besonders begründet werden (“trifft Fallgruppe zu?”)
> Grenzen: vgl. Ermessensfehler analog
Welche Fallgruppen behördlicher Beurteilungsspielräume (bei unbestimmten Rechtsbegriffen) gibt es?
bei Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen
bei beamtenrechtlichen Beurteilungen
bei höchstpersönlichen Akten wertender Erkenntnis
bei Prognose- und Risikoentscheidungen (insb. im Umwelt- und Wirtschaftsrecht)
Wann liegt ein subjektives öffentliches Recht vor?
Subjektives öffentliches Recht
—> Schutznormtheorie: Norm gewährt dann subjektives öffentliches Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.
( ! nicht: Rechtsvorschriften über Staatsaufsicht)
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