Muss Gemeinde/Behörde öff-rechtl. handeln?
grds (+) jedenfalls Eingriffsverwaltung
bei Leistungsverwaltung grds. Wahlrecht -> auch privatrechtl.
sowohl bzgl. Organisations- als auch Kontrahierungsform
beachte aber Zwei-Stufen-Theorie (keine Flucht ins PrivatR)
Zulassung in öff. Einrichtung -> streitenscheidende Norm öff-rechtl. oder privatrechtl.?
MietV können für privachtrechtl. Ausgestaltung sprechen
aber auf anderer Seite gibt Art. 21 GO öff-rechtl. Anspruch auf Nutzung öff. Einrichtung -> was nun “wahre Natur des behaupteten Anspruchs”?
daher: Zwei-Stufen-Theorie
“ob” immer öff-rechtl., während “wie” auch privatrechtl. sein kann
Arg.: keine Flucht ins PrivatR
Zulassungsanspruch würde entwertet, wenn vor ZivilG geltend zu machen
kein Kontrahierungszwang im ZivilR
in ZPO gilt nicht Amtsermittlungsgrundsatz, sondern iRd Parteimaxime der Beibringungsgrundsatz
öff. Einrichtung
Vorliegen dieser sollte bereits im Rechtsweg geprüft werden -> wahre Natur Anspruch wird nicht durch Behauptung, sondern Richter bestimmt
Vss.:
öff. Zweck (keine hohen Anforderungen; vgl. Art. 7 I, 57 I GO, 83 I BV)
Widmung für diesen öff. Zweck
grds. Allgemeineverfügung durch die Sache der Benutzung iRd öff. Zwecks übergeben (oft konkludent)
faktische Indienststellung und (fällt häufig mit VA zsm)
Verfügungsgewalt eines Trägers öff. Gewalt
(P) durch Träger priv. Rechte betrieben
(P) öff. EInrichtung durch Privaten betrieben
wenn völlig auf Privaten übertragen -> Entwidmung und kein Zulassungsanspruch
wenn weiterhin MitspracheR -> Verschaffungsanspruch gegen Gemeinde
Klageart = allg. Leistungsklage (auf Einwirken Gemeinde auf Privaten) oder Verpflichtungsklage
Konkurrentenklage
defensive/negative -> Konkurrent wehrt sich lediglich gg einem anderen gewährte Begünstigung, ohne eigene Begünstigung zu fordern
offensive/positive -> Konkurrent begehrt selbst eine Begünstigung
idR relevant, wenn es nur begrenzte Kapazitäten für Begünstigung gibt
Welche Klageart bei pos. Konkurrentenklage?
alleinige Anfechtung reicht nicht, da dies nur dazu führt, dass Begünstigung des anderen wegfällt -> erreicht nicht selbst Begünstigung
alleinige Versagungsgegenklage hilft ebenso nicht weiter, da nur gegen eigene Versagung gerichtet und nicht gegen Begünstigung des anderen -> kann keinen Erfolg haben, da Begünstigung des anderen noch gegeben (Kapazität noch ausgereizt)
daher hM: DAK auf Aufhebung Begünstigung und innerprozessual bedingte VK (Eventualklage in Form Stufenklage) auf Erteilung der nun wieder verggebaren Begünstigung (jedenfalls, wenn nur ggüber einer/weniger Personen DAK zu erheben -> sicherer/effektiver als andere Variante)
(P) pos. Konkurrentenklage -> Personen, die Vorzug erhalten vielzählig und nicht bekannt -> ggüber allen DAK zu erheben?
(-) da nicht praktikabel -> Kläger müsste jede einzelne Begünstigung anfechten, was nicht mit Art. 19 IV GG vereinbar
daher: BVerwG erkennt für diese Fälle eine auf erneute Verbescheidung gerichtete VK an
hat diese Erfolg, so ist Behörde aus rechtsstaatl. Gründen verpflichtet, auch darüber zu entscheiden, ob sie die Begünstigung eines anderen nach Art. 48, 49 BayVwVfG aufhebt
Klagebefugnis bei Drittanfechtungsklage
Adressatentheorie nicht anwendbar
daher Schutznormtheorie -> drittschützende Norm? (+) wenn nicht nur Schutz Allgemeinheit, sondern auch Individualinteressen Klägers zu dienen bestimmt -> ergibt sich aus WL Norm bzw durch Auslegung zu ermittelnden Sinn und Zweck
Indiz ist, wenn erkennbar abgrenzbarer Kreis Dritter geschützt
(P) Klage eingereicht, die nicht Begehren enstpricht & neue Klage wäre nicht mehr fristgerecht
Wortlaut der Klage für Gericht nicht zwingend -> Auslegung möglich, § 88 VwGO (zivilrechtl. Grundsätze anwendbar; auch zur Umdeutung)
Gericht muss Klage entsprechend des Begehrens interpretieren, Art. 19 IV GG
wenn Klagefrist nocht nicht abgelaufen auch andere Lösung denkbar:
richterlicher Hinweis nach § 86 III VwGO und anschließende Klageänderung nach § 91 VwGO
Ist für Zulassung zu öff. Einrichtung GR oder BM zuständig?
je nachdem, ob laufende Angelegenheit iSd Art. 37 I Nr. 1 GO
nach hM nur bei größeren Gemeinden (+)
bei kleineren Gemeinden nach Art. 29 GO GR (+)
Faustformel für laufende Angelegenheiten -> (+) bis Einwohnerzahl
5000 EInwohner -> bis 5000 Euro laufende Angelenheit (+)
Vss. Art. 21 I 1 GO
Gemeindeangehörig,Art. 15 I 1 GO
Benutzung iRd allg. Vorschriften
a) Zulassung iRd Widmungszwecks
b) keine Gefährdung aus Benutzung für Einrichtung selbst (insb. bei Stadthallen)
c) sonst nicht rw
RF: gebundener Anspruch auf Zulassung
denknotwendige Ausnahme: mangelnde Kapazität -> dann Ermessen
Heranziehungsüberhang
Form des Ermessensfehlgebrauchs
(+) wenn sachwidrige oder GR-Positionen verkennende Kriterien zu Entscheidung geführt haben
(P) Ermessensrichtlinie -> “bekannt und bewährt”
grds. taugliches und zulässiges Auswahlkriterium
aber: (P) Neubewerber
Kriterium daher nur in Kombination mit anderen Kriterien zulässig -> sonst Verstoß gegen Art. 12 GG
Schutz der Ehe, Art. 6 I GG
umfasst pos. Aufgabe, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und zu fördern, sowie neg. das Verbot sie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen
aus letzterem folgt spez. Diskriminierungsverbot
Eheleute dürfen nicht allein deshalb, weil sie verheiratet sind, von Staatsgewalt benachteiligt werden
Existenz allg. LK? Was wenn falscher Rechtsträger als Klagegegner bezeichnet?
allg. LK nicht explizit geregelt, aber an vielen Stellen in VwGO vorausgesetzt & wegen Art. 19 IV GG zwingend erfdl
unerheblich, wenn Behörde angegeben, § 78 I Nr. 1 aE VwGO
Folge bei mangelnder örtl. Zuständigkeit
grds. Art. 46 BwyVwVfG
VA weiterhin rw, aber keine subj. RV & daher Begründetheit (-)
Ausnahme in Art. 44 II Nr. 3 -> unbewegliches Vermögen
VA nichtig
Hat Berufungsgericht Rechtsweg zu prüfen?
grds (-)
Ausnahme: vorherige Rechtswegsrüge, die nicht überprüft worden -> Berufungsgericht muss prüfen
Wo notwendige Beiladung (§ 65 II VwGO) & obj. Klagehäufung prüfen? Sinn Beiladung?
zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
Beiladung soll Rechtskraft auf den Dritten erstrecken, der nicht Kl/Bekl.
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