Dachgesetzgebung Lebensmittelrecht.
In Deutschland gilt das LFGB und die EU VO 178/2002 EG . Neben speziellen Gesetzen für z.B. Milch(VO) gilt das LFGB für Lebensmittel, Futtermittel. Soweit EG 178/2002 nicht gilt auch für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände
LFGB
Gründen Festlegung von ahndungsvorschriften und Vorhalten von Ermächtigungen, nationale für strengere Gesetze
EG/178/2002 (Basisverordnung) / Struktur
LFGB / Struktur
Geltungsbereich / Übersicht
Verordnung EG/178/2002 – Geltungsbereich Artikel 1
[...]
(3) Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
Lebensmittel/1 (EG/178/2002)
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeug-nisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Er-messen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise ver-arbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.
Lebensmittel/2 (EG/178/2002)
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG
(2) desRates,
e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates,
g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsüber-einkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
h) Rückstände und Kontaminanten.
Futtermittel (EG/178/2002)
Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;
Arzneimittel
Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet werden; alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktionen ange-wandt zu werden . [RL 65/65/EWG, Art 1, 2.]
Homöopathisches Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie ist jedes Arznei-mittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermange - lung einer entsprechenden Monographie, nach einem in den derzeitig offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebe-nen homöopathischen Zubereitungsverfahren aus Produkten, Substan-zen oder Verbindungen, die homöopathische Ursubstanzen genannt werden, hergestellt worden ist. [RL 92/73/EWG, Art. 1 (1)]
Kosmetische Mittel (76/768/EWG, Art. 1(1))
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, um sie in gutem Zustand zu halten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen .
Abgrenzung: Lebensmittel oder nicht?
Nutraceuticals
Zu den Nutrazeutika zählen traditionelle, pflanzliche Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder sogenanntes Functional Food (= funktionelle Nahrungsmittel). Aber auch gewöhnliche Lebensmittel, Gewürze, essentielle Fettsäuren, Vitamine oder Ballaststoffe werden als Nutraceuticals bezeichnet.
Nutricosmetics
Der Begriff „Nutricosmetics“ setzt sich aus den Wörtern nutrition (engl.: Ernährung) und cosmetic zusammen und umschreibt die Kosmetik oder auch Hautschönheit, die über Nahrungszusatzmittel, also von innen erzielt wird.
Cosmeceuticals
kosmetische Produkte mit biologisch aktiven Inhaltsstoffen, die den Anspruch erheben, die Wirksamkeit der Hautpflege zu verbessern.
Sonstige Definitionen/1 (EG/178/2002)
Produktions-, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen:
alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeu-gung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln
Primärproduktion:
die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduk-tion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
Sonstige Definitionen/2 (EG/178/2002)
Endverbraucher:
letzter Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Lebensmittelunternehmen:
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausge-richtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen
Inverkehrbringen:
das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufs-zwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
§ 4 Abs. 1 (LFGB) Vorschriften zum Geltungsbereich
(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
2. Für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe
3. für kosmetische Mittel [...]
4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausge-nommen die in § 1 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf Grund des Weinge-setzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-ordnungen verweisen.
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