Dienstpflichten - Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 V GG
Voller Persönlicher Einsatz (§34 S.1 BeamtStG)
Pflicht zum achten und vertauenswürdigen Verhalten / Wohlverhaltenspflicht (§§34 S.3 BeamtStG i.V.m 115 LBG)
Beratungs und Unterstützungspflicht (§35 I 1 BeamtStG)
Weisungsgebundenheit / Folgepflicht (§35 I 2 BeamStG)
Pflicht zur Vollen persönlichen Verantwortung (§36 BeamtStG)
Remonstrationspflicht (§36 II, III BeamtStG)
Amtsverschwiegenheit (§37 I BeamtStG)
Politische Treuepflicht / Verfassungstreue (§§ 33 I 3 BeamtStG, 49 LBG)
Parteipolitische Neutralität (§§ 33 I 1 BeamtStG, 116 LBG)
Unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung (§§ 33 I 2, 42 BeamtStG)
Mäßigungsgebot (§§ 33 II BeamtStG, 116 LBG)
Pflicht zur Uneigennützigkeit (§§ 34 I 2, 42 BeamtStG)
Individuell optimaler und nicht nur generell durchschnittlicher Einsatz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, kein Jobdenken, positive Berufseinstellung
Teilpflichten:
Dienstleistungspflicht / Allgemeiner Leistungsgrundsatz (§34 S.1 BeamtStG)
Streikverbot (§34 S.1 BeamtStG, §50 LBG)
Gesunderhaltungspflicht (§34 S.1 BeamtStG)
Pflicht zur vollen Intesität im Dienst - Nebentätigkeitsrecht (§§34 S.1, 20 BeamtStG, 82 ff. LBG)
Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit (§34 S.1 BeamtStG, 73 II LBG, 2 ArbeitszeitVO)
Plicht zur Hinnahme bestimmter Gefahren / Gefahrentragungspflicht (§§34 S.1 BeamtStG, 115 LBG)
Fachliche Fortbildung (§§34 S.1 , 36, 45BeamtStG, 22, 110 III LBG, 6 LbVOPol)
Pflicht zum Dienst zu erscheinen (§§ 34 I 1, 26 BeamtStG, 73, 81 LBG) unerlaubtes Fernbleiben vom Diens
Umfang:
Es handelt sich um das Gebot, zuverlässig den Dienst anzutreten, präsent zu bleiben und den Dienst zu beenden. Zunächst muss der Beamte zum Dienst erscheinen und zwar dort, wo die Aufgabenerfüllung zu erbringen ist.
über 1h zu spät den Dienst antritt oder er über 1h zu früh den Dienst beendet.
Rechtfertigunggründe: für Fernbleiben
Erlaubte Fernbleiben -> Gewährung von Urlaub oder Dienstbefreiung
Krankheit ->Sie ist jedoch unverzüglich anzuzeigen, das bedeutet, ohne schuldhaftes Verzögern
In einer nicht vom Beamten zu vertretenden Situation -> Unglücksfall, Katastrophe
Weitere Rechtfertigungsgründe -> Beamtenrechtliche oder diziplinarrechtliche verbote der arbeit nachzugehen, Hilfeleistung …
Pflicht zur Pünktlichkeit (§§ 34 I 1 BeamtStG, 81 LBG)
Pünktlich zum Dienst zu erscheinen Maßgebend wie bei der Pflicht zum Dienst zu erscheinen -> hierunter füllt alles bei verstoß was unter 60 minuten ist. (zu früh gehen oder zu spät kommen)
Diese Teilpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten !!
aber auch seine Amtsgeschäfte termingerecht zu erledigen. <einhaltung Verjährungsfristen
Dienstverweigerung und Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbaren
Verbot zu streiken bzw im dienst an streiks teilzunehmen sonst Pflichtverletzung /Dienstvergehen wenn vorsätzlich
Auch eingeschlossen “Dienst nach Vorschrift” verstoß pflicht zum vollen persönlichen Einsatz
Demzufolge ist die Arbeitskraft zu erhalten und die beschränkte Arbeitskraft schnellstmöglich oder bestmöglich wiederherzustellen.
Das bedeutet, dass der Beamte sich regenerativ in seiner Freizeit ausruhen muss und er auch nicht durch eine Nebentätigkeit überlastet sein darf.
Verbot einer gesundheitsschädigenden Lebensführung und Gebot, bei Krankheit alles Zumutbare, Mögliche und Machbare zu tun, um schnellstmöglich wieder gesund zu werden
Pflicht zur vollen Intesität im Dienst - Nebentätigkeitsrecht (§§34 S.1, 40 BeamtStG, 82 ff. LBG)
Nebentätigkeiten können möglich sein
Form: Nebenamt oder Nebentätigkeit
Genehmigungspflichtig? nur Anzeigepflichtig? Allgemeingenehmigung?
Versagunggründe / Wiederrufsgründe:
ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten kann behindert werden
Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten
Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflusst
einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit
Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
Pflichtverstoß bei nichtanzeigen oder nichtgenehmigen oder bei nebentätigkeit trotz dienstunfähigkeit
verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern
40 Stunden Woche nach 2 Abs. 1 ArbZVO
Diese Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben
Abfeiern oder auszahlen erst möglich wenn 5 stunden im Monat überschritten
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch geeignet Personalentwicklungs- und –führungsmaßnahmen zu fördern.
Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. (34 S.3 BeamtStG)
Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltslos für den Schutz der Öffentlichen Sicherheit einzusetzen. (115 LBG)
Unterteilung In inner- und außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht:
Innerdienstlich: -> Innerdienstlicher Zusammenhang (Dienstzeit nicht erheblich)
Pflicht zur Wahrhaftigkeit (§34 S.3 BeamStG)
Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten §§34 S.3, 35 I s.2, 36 I BeamtStG, 115 LBG)
Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit / zum respektvollen und höflichen Verhalten (§34 S.3 BeamtStG)
Pflicht zum angenehmen äußeren Erscheinungbild (§§34 S.3, 35 I S.2 BeamStG, 59, 115 LBG + Rundschreiben Erscheinungbild)
Pflicht zur Nüchternheit im Dienst (§§34 S.3, 35 I S.2 BeamtStG)
Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges (§§34 S. 3 BeamtStG, 120 LBG)
außerdienstlich: -> kein innerdienstlicher Zusammenhang
Pflicht zum seriösen Verhalten (§§34 S.3 BeamtStG, 115 LBG)
kein übermäßiger Alkoholkonsum (§§ 34 S.3 BeamtStG, 115 LBG)
Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten (§§34 S.3, 35 I S.2, 36 I BeamtStG, 115 LBG)
Pflicht zur Wahrhaftigkeit (§34 S.3 BeamStG) ID
Pflicht die Wahrheit zu sagen in bezug zum Vorgesetzten oder sonstigen Personen
-> Innerdienstlicher Bezug
Verstoß bei tätigung uunwahrer aussagen oder behauptungen sowie schweigen oder unvollständige Angaben
Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten §§34 S.3, 35 I s.2, 36 I BeamtStG, 115 LBG) ID
1 III - 20 III GG implizieren diesen Grundsatz somit kein handeln ohne und kein Handeln gegen das Gesetz.
Diensteid auf treue zum Gesetz -> impliziert die Pflicht zum gesetzmäßigen verhalten
Bei Verstoß:
Straftat immer tangiert muss aber innerdienstlichen bezug haben
Zu fragen ist also nach der Tiefe der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, welche durch die Ordnungswidrigkeit hervorgerufen wird.
Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit / zum respektvollen und höflichen Verhalten (§34 S.3 BeamtStG) ID
sich offen und vertrauensvoll zu verhalten. Dies sowohl den Bürgern, als auch Vorgesetzten und Kollegen gegenüber (also im Innen- und Außenverhältnis).
Dazu zählen das Gebot, einen freundlichen Umgangston zu pflegen und immer hilfsbereit zu sein, aber auch das Verbot, gegen Kollegen/Vorgesetzte etc. planmäßig belastendes Material zu sammeln
Zum Pflichtenumfang zählt demnach die Einhaltung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur Achtung, Respekt, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber den Kollegen, Vorgesetzten und Mitarbeitern, aber auch dem Bürger und anderen Institutionen gegenüber
Pflicht zum angenehmen äußeren Erscheinungbild (§§34 S.3, 35 I S.2 BeamStG, 59, 115 LBG + Rundschreiben Erscheinungbild) ID
Tragen von Dienstkleidung in ordnungsmäßiger Weise als representant der Polizei als Organisation
Zur Uniformtragepflicht gehört auch, dass gewünschte einheitliche Auftreten nicht wieder durch ausgefallene Accessoires zu relativieren. Jede ungewöhnliche Gestaltung als „Ausdruck einer betont individualistischen Geisteshaltung“ ist deshalb nicht zu akzeptieren.
Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei heute eine bürgernahe Polizei ist, müssen die Polizeibeamten offen auf den Bürger zugehen und dabei stets hilfsbereit und korrekt auftreten. Der Bürger soll nicht das Gefühl der Abschreckung erfahren, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, mit Vertrauen auf den Polizeibeamten zugehen zu können.
Gepflegtes Erscheinungbild ebenfalls wichtig
Gefahrenverursachung
Repräsentationsgedanke
Pflicht zur Nüchternheit im Dienst (§§34 S.3, 35 I S.2 BeamtStG) ID
der Polizeibeamte muss beim Führen einer Schusswaffe eine Alkoholkonzentration von 0,0 %o aufweisen
Durch eine Alkoholfahne wird unweigerlich die äußerliche Erscheinung eines Polizeibeamten in der Öffentlichkeit negativ beeinflusst
Im Ergebnis lässt sich aus der Funktion des Polizeibeamten die Pflicht ableiten, den Dienst mit 0,0 Promille anzutreten und im Dienst nüchtern zu bleiben.
Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges (§§34 S. 3 BeamtStG, 120 LBG) ID
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit – gerade in einer hierarchischen Organisation - bedingt, dass Vorgesetzte bei Anregungen und Beschwerden nicht übergangen werden dürfen und der Dienstweg somit einzuhalten ist
Falls direkter vorgesetzer betroffen (bei beschwerde) kann die nächst höhere istanz informiert werden. (beachtung der Beratungspflicht)
Pflicht zum seriösen Verhalten (§§34 S.3 BeamtStG, 115 LBG) AD
anlehnung an gesetzmäßiges verhalten
kein übermäßiger Alkoholkonsum (§§ 34 S.3 BeamtStG, 115 LBG) AD
In Maßen alkohol konsumieren sowie dabei keine begehung von Straftaten oder OWIS Trunkenheitsfahrt!
Alkoholismus betrifft gesunderhaltungspflicht ebenfalls
Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten (§§34 S.3, 35 I S.2, 36 I BeamtStG, 115 LBG) AD
Auch außerdienstlich mujss sich an die Gesetze gehalten werden. -> Ansehen der Polizei / Diensteid usw.
Besondere Wertung bei Straftat die im zusammenhang mit der Dienstausübung stehen (Trunkenheitsfahrt, Drogenkauf usw.)
Zudem wird von einem Polizeibeamten erwartet, dass er sich im Straßenverkehr vorschriftmäßig verhält, weil die Überwachung des Straßenverkehrs zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu seinen primären Aufgaben gehört (bei owis) -> erhebliche OWIS = Pflichtverstoß
Auch tangiert bei überschuldungen oder anderen unachtungswürdigen verhaltensweisen - Nicht bezahlen von Arztrechnungen trotz erstattung durch KV und Beihilfe
Das VG Trier geht dabei davon aus, dass der Beamte die Pflicht hat, sein Leben in Einklang mit den Gesetzen zu führen und eben nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen.
Dabei geht es eben nicht darum, dass der Mitarbeiter nur „Anordnungen befolgt“, sondern er vielmehr seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen mit vollem Einsatz in den Dienst stellt und zwar so, dass diese Eigenschaften im Sinne der Aufgabenerfüllung nutzbar gemacht werden können.
muss aktiv erfolgen
Mitarbeiter müssen also in die Entscheidungsfindung ihren Fachverstand „proaktiv“ einbringen, um den Vorgesetzten die notwendige Entscheidungsgrundlage zu schaffen
Beratung und Unterstützung umfassen demnach rechtliche und tatsächliche Entscheidungshilfen mit dem Ziel, die bestmögliche Entscheidung für das Allgemeinwohl zu ermöglichen
Verpflichtung ANordnungen Folge zu leisten : -> Anordnung vorgesetzter
Richtlinien -> Weisungscharakter -> Befolgungspflicht / Beachtungspflicht
Anordnung -> Regelt Einzelfall -> Ausführungspflicht
Anordnung kann nur durch bestimmte personen erlassen werden und muss eine Handlung oder Unterlassung fordern die ausgeführt werden soll.
muss zumutbar sein
Ähnlich Verwaltungsakt
Jeder Beamte muss die Eigene Veantwortung für ihr Handeln Tragen -> Außnahme bei Anordnungen trotz remonstration
ausnahme zählt nicht wenn strafrechtlich relevantes, Handlungen gegen die Menschenwürde oder rechtswiedriges verhalten erkennbar ist.
Pflicht bei bedenken über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung diese bedenken kenntlich zu machen und diese bedenken überprüfen zu lassen über Vorgesetztn und wenn dann immernoch Zweifel bestehen über die nächst höhere Instanz.
möglichkeit der Schriftlichen bestätigung der Anordnung -> Befreiung von der Verantwortung
-> Ausnahme wenn gegen Straf, Ordnungswidrikeitsvorschriften oder gegen die Menschenwürde verstoßen wird. Dann Ausschluss der verantwortung nicht möglich
Bei Sofortlagen kann bei Remonstration die schriftliche bestätigung des anordneden verlangt werden.
Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie bei Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Ausnahmen Abs.2
Benötigung einer Aussagegenehmigung für eine Aussage vor gericht somit grundlegendes Verschwiegenheitsgebot
Aussagegenehmigung kann bei bestimmten gefahren versagt werden. -> Gefährdung des bestand des staates oder die Funktionsfähigkeit seiner Organe -> Unfassende Prüfung notwendig
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen
Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Korruptiuonsverbot
Pflicht korruption anzuzeigen
Jegliche korruptionsversuche gegen einen selbst, korruption von Kollegen und natürlich auch die personen die dies versuchen
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